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Die EU verzögert die Reform von Umsatzsteuer und E-Handel

PrintMailRate-it

Żaneta Niestier

24. Juli 2020

 

Die EU-Kommission hat vorgeschlagen, den Termin für die Einführung der neuen Vorschriften zur Umsatzsteuer im E-Commerce sowie für Dienstleistungen zu Gunsten natürlicher Personen in der EU um sechs Monate zu verschieben. Es geht um die Richtlinie 2017/2455, die die Mitgliedstaaten verpflichtet, Änderungen beim E-Commerce einzuführen. Der Vorschlag einer Terminverschiebung muss aber zuerst vom Europäischen Rat akzeptiert werden – ist dies der Fall, so werden die neuen Steuervorschriften ab dem 1. Juli 2021 gelten. Anderenfalls wird es bei dem ursprünglich geplanten Datum bleiben – dem 1. Januar 2021.


Bitte denken Sie daran, dass das vom Europäischen Rat im Dezember 2017 akzeptierte E-Commerce-Paket eine Sammlung von Maßnahmen ist, die den elektronischen Handel im Verhältnis zu natürlichen Personen betreffen und die zum Ziel haben, den innergemeinschaftlichen Handel zu erleichtern, die Formalitäten bei Umsatzsteuerabrechnung durch Unternehmen zu vereinfachen, den lauteren Wettbewerb mit Unternehmen von außerhalb der EU  auf dem EU-Markt zu gewährleisten sowie Betrugs- und Missbrauchshandlungen bei der Umsatzsteuer entgegenzuwirken.


Grund der angekündigten Änderungen


In den letzten Jahren wurde der elektronische Handel immer beliebter. Besonders jetzt, da Einkäufe vor Ort in den Geschäften durch die COVID-19-Pandemie erschwert sind, weichen viele Menschen auf das Internet aus. Auf diesem Wege werden nicht nur Produkte mit Ursprung in der EU verkauft, sondern vor allem Produkte aus Drittländern, insbesondere aus asiatischen Ländern. Diese intensive Entwicklung hat Mängel der Umsatzsteuervorschriften zum E-Commerce-Sektor aufgedeckt, die vor allem die in der EU ansässigen Unternehmen in eine ungünstige Position gegenüber Konkurrenten von außerhalb der EU versetzen. Außerdem hinterziehen viele ausländische Unternehmer die Umsatzsteuer in der EU. Die neuen Regelungen sollen also garantieren, dass die Umsatzsteuer an denjenigen Mitgliedstaat abgeführt wird, in dem sich der betreffende Kunde befindet.


Die Grundsätze für Versandhandelsgeschäfte sollen sich ändern

 

Gegenwärtig kann ein Verkäufer, der Versandhandel betreibt, die Umsatzsteuer solange in seinem Ansässigkeitsstaat abrechnen, bis die Obergrenze für Versandhandelsgeschäfte in dem betreffenden Staat überschritten ist. Die einzelnen Staaten sind verpflichtet, Limits für Versandhandelsgeschäfte festzulegen, die mindestens 35.000 Euro betragen müssen und höchstens 100.000 Euro betragen dürfen. Nach Überschreitung des von dem betreffenden Staat festgelegten Limits muss der Steuerpflichtige grundsätzlich eine Warenlieferung ausweisen – so, als ob diese auf dem Territorium des betreffenden Mitgliedsstaates durchgeführt worden wäre. Anschließend lässt sich der Steuerpflichtige im Zielland des Versandhandelsgeschäfts als Mehrwertsteuerpflichtiger registrieren. Nach Inkrafttreten der angekündigten Änderungen in der gesamten EU soll ein einheitliches Limit von 10.000 Euro netto gelten.


Die neue Plattform OSS (One-Stop-Shop) und die neuen Grundsätze zur Umsatzsteuerabrechnung


Die angekündigten Reformen betreffen alle Unternehmen innerhalb und außerhalb der EU, die Waren und Dienstleistungen auf elektronischem Wege an natürliche Personen in der EU verkaufen. Ein Unternehmer, der online Waren verkauft oder Dienstleistungen zu Gunsten von Konsumenten erbringt und dabei die jährliche Umsatzschwelle von 10.000 Euro überschreitet, wird die Umsatzsteuer auf die neue Weise abrechnen müssen. Dies wird über die Plattform OSS geschehen (die bisherige Plattform MOSS (Mini-One-Stop-Shop) wird ausgebaut und in die Plattform OSS umgewandelt). Auf ihr werden sich auch Internetverkäufer von Waren im Wert von bis zu 150.000 Euro registrieren müssen, die zuvor von außerhalb der EU eingeführt wurden. Nach den neuen Vorschriften wird es eben dem Verkäufer obliegen, die Umsatzsteuer zu berechnen und sie im OSS-System an den Mitgliedstaat abzuführen. Abgeschafft werden soll auch die Umsatzsteuerbefreiung für Waren im Wert von bis zu 22 Euro.


Konsequenzen


Viele Unternehmer werden aufgrund der bevorstehenden Änderungen ihre IT-Systeme entsprechend anpassen sowie Registrierungs- und Erfassungspflichten erfüllen müssen. Diese Änderungen bedeuten außerdem, dass die Haftung für die Umsatzsteuerabrechnung weitgehend auf die Unternehmen überwälzt werden wird, die beim Online-Handel mit Waren, die in die EU eingeführt wurden, als Vermittler auftreten. Außerdem ist mit einem Anstieg der Preise für online bestellte Waren aus Asien zu rechnen.


Der neue Termin ist auf die gegenwärtigen Schwierigkeiten der einzelnen Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit der Pandemie zurückzuführen. Deshalb will die EU-Kommission den Mitgliedstaaten und Unternehmen mehr Zeit geben, um sich auf die neuen umsatzsteuerlichen Grundsätze für den elektronischen Handel einzustellen und die Richtlinien in ihre jeweiligen Rechtsordnungen zu implementieren. Über die Entscheidung des Europäischen Rates werden wir Sie auf dem Laufenden halten.

Kontakt

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Adrian Maczura

Tax adviser (Polen)

Associate Partner

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