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Offenlegung eines Ertragsteuerinformationsberichts – Novellierung des Rechnungslegungsgesetzes

PrintMailRate-it

​​​​​​​​​Paulina Janka

16 Mai 2024


Am 6. ​April 2024 hat der Präsident das Gesetz über die Änderung des Rechnungslegungsgesetzes und einiger anderer Gesetze unterzeichnet. Ziel der Novellierung ist die Umsetzung der Richtlinie 2021/2101 und damit die Einführung der Pflicht zur Offenlegung eines öffentlichen länderspezifischen Ertragsteuerinformationsberichts.

Zweck der Novellierung


Zurzeit sind dieMutterunternehmen, die ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung in Polen haben und Teil einer Kapitalgruppe sind, deren konsolidierter Umsatz laut Jahresabschluss im Vorjahr mehr als 750 Mio. Euro (3,25 Mrd. PLN) betrug, verpflichtet, den Vordruck CBC-R auszufüllen und vorzulegen. Die länderbezogene Berichterstattung im CBC-R-Vordruck, welche Informationen über die Kapitalgruppe enthält, wird dem Leiter der Landesfinanzverwaltung [poln. Krajowa Administracja Skarbowa, KAS] übermittelt. 

Die neue Pflicht im Rahmen der Novellierung des Rechnungslegungsgesetzes sieht außerdem die Offenlegung eines öffentlichen länderspezifischen Ertragsteuerinformationsberichts vor. Der Ertragsteuerinformationsberichts soll die öffentliche Kontrolle der von multinationalen in der EU tätigen Unternehmen gezahlten Ertragssteuern verbessern, um die Transparenz und Verantwortung von Unternehmen weiter zu fördern. 

Betroffene der Pflicht


Das Gesetz verpflichtet folgende Rechtsträger zur Offenlegung eines öffentlichen Ertragsteuerinformationsberichts:

  • oberste Mutterunternehmen und unverbundene Unternehmen, wenn die im Jahresabschluss ausgewiesenen Umsatzerlöse dieses Unternehmens in den beiden letzten aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren jeweils einen Betrag von 3,5 Mrd. EUR überschreiten,
  • ​Unternehmen außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR1die in Polen über eine Niederlassung oder eine Tochtergesellschaft eine Gewerbetätigkeit ausüben, wenn die Umsatzerlöse in den beiden letzten aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren jeweils einen Betrag von 750 Mio. EUR überschreiten.

Im Falle von Gruppen, die ausschließlich über Tochtergesellschaften oder Zweigniederlassungen tätig sind, sollten diese Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen den Bericht des obersten Mutterunternehmens offenlegen und zugänglich machen. Sind diese Angaben oder ist dieser Bericht nicht verfügbar oder stellt das oberste Mutterunternehmen die erforderlichen Angaben nicht zur Verfügung, sollten die Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen einen Ertragsteuerinformationsbericht mit allen ihnen vorliegenden, von ihnen erhaltenen oder eingeholten Angaben erstellen, offenlegen und zugänglich machen, sowie eine Erklärung, aus der hervorgeht, dass ihr oberstes Mutterunternehmen die erforderlichen Angaben nicht zur Verfügung gestellt hat. 

BEISPIEL 1
Die Gesellschaft X Sp. z o.o. mit Sitz in Polen gehört zu einer Kapitalgruppe. Die Gesellschaft X übt die Funktion des obersten Mutterunternehmens aus. In den letzten beiden Geschäftsjahren, d.h. für 2023 und 2024, hat die Gesellschaft Umsätze in Höhe von 4 Mrd. PLN erzielt (die Schwelle von 3,5 Mrd. PLN wurde überschritten). Die Gesellschaft ist verpflichtet, den Ertragsteuerinformationsbericht zu erstellen, zugänglich zu machen und offenzulegen.

BEISPIEL 2
Die Gesellschaft Y mit Sitz außerhalb des EWR gehört zu einer Kapitalgruppe. Die Y gründet als ausländischer Unternehmer eine Zweigniederlassung in Polen.  Für die letzten beiden Geschäftsjahre, d.h. 2023 und 2024, belaufen sich die im konsolidierten Jahresabschluss des Mutterunternehmens ausgewiesenen Umsatzerlöse auf 800 Mio. EUR(der Schwellenwert von 750 Mio. EUR wurde überschritten). Es entsteht die Pflicht, den Ertragsteuerinformationsbericht zugänglich zu machen und offenzulegen. Die Zweigniederlassung hat sich an das Mutterunternehmen gewandt, um den erstellten Ertragsteuerinformationsbericht zu übermitteln.

BEISPIEL​ 3
Die Gesellschaft X Sp. z o.o. mit Sitz in Polen gehört zu einer Kapitalgruppe. X übt die Funktion einer Tochtergesellschaft, die von dem obersten Mutterunternehmen mit Sitz außerhalb des EWR kontrolliert wird, aus. Für die letzten beiden Geschäftsjahre, d.h. 2023 und 2024, belaufen sich die im konsolidierten Jahresabschluss des Mutterunternehmens ausgewiesenen Umsatzerlöse auf 800 Mio. EUR (der Schwellenwert von 750 Mio. EUR wurde überschritten). Für die Gesellschaft  X Sp. z o.o. entsteht die Pflicht, den Ertragsteuerinformationsbericht zugänglich zu machen und offenzulegen. Das Mutterunternehmen hat den Bericht nicht zur Offenlegung durch die X Sp. z o.o. übermittelt. Die X Sp. z o.o. ist verpflichtet, einen „Ersatzbericht“ zu erstellen, der die Angaben enthält, die sie besitzt, erhalten oder von dem Mutterunternehmen erworben hat.

Pflichtenumfang


Die neue Pflicht aus der Novellierung des Gesetzes umfasst:

  • Erstellung des Ertragsteuerinformationsbericht;
  • Abgabe des Ertragsteuerinformationsberichts durch die Leiter der Unternehmen innerhalb von 12 Monaten nach dem Bilanzstichtag bei dem zuständigen Gerichtsregister;
  • Einstellung der Berichte für mindestens 5 Jahre auf der Website.

Überprüfung durch Jahresabschlussprüfer


Die Jahresabschlussprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften werden verpflichtet sein, im Prüfungsbericht zu bestätigen, ob das jeweilige Unternehmen verpflichtet war, einen Ertragssteuerinformationsbericht über die Körperschaftsteuer offenzulegen, und wenn es verpflichtet war – ob ein solcher Bericht abgegeben wurde. Bei Nichterfüllung der Pflichten droht ein Bußgeld.

Inkrafttreten der neuen Pflicht


Die Vorschriften werden erstmals für den Ertragssteuerinformationsbericht für das nach dem 21. Juni 2024 beginnende Geschäftsjahr gelten. In der Praxis bedeutet dies, dass die Pflicht in erster Linie für Unternehmen mit einem RumpfGeschäftsjahr, das im Juli 2024 beginnt, gilt.

Herausforderungen und Pflichten 


Die neuen Vorschriften werden nicht nur das oberste Mutterunternehmen betreffen, sondern auch seine Zweigniederlassungen oder Tochterunternehmen. Das Gesetz stellt die Umsetzung der europäischen Richtlinie dar, was bedeutet, dass diese Pflichten für alle Mitgliedstaaten gelten werden. Daher ist es wichtig, die Folgen für das eigene Unternehmen mit entsprechendem Vorsprung zu analysieren.  

Wenn Sie nicht wissen, ob die neuen Vorschriften  auf Ihr Unternehmen Anwendung finden werden und wenn Sie erfahren möchten, wer eine Befreiung in Anspruch nehmen kann, dann setzen Sie sich gerne mit uns in Verbindung. Wir führen eine vorläufige Analyse durch, ob die neuen Pflichten für Ihr Unternehmen gelten, und unterstützen Sie gerne bei der Erledigung aller Formalitäten.


1 Der Europäische Wirtschaftsraum (EWR) umfasst die Länder der Europäischen Union sowie Island, Norwegen und Liechtenstein.​

Kontakt

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Paulina Janka

Tax adviser (Polen)

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