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Die Frist für die Abrechnung von CIT-8 wurde verlängert

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​Monika Bartosiewicz

23 März 2023


Am 21. März 2023 wurde eine Verordnung veröffentlicht, die die Frist für die Erfüllung mancher Pflichten im Bereich der Körperschaftsteuer für 2022 verlängert.

Folgende Fristen wurden bis zum 30. Juni 2023 verlängert: 

  • für die Einreichung der Erklärung über die Höhe des im Steuerjahr, das zwischen dem 1. Dezember 2022 und dem 28. Februar 2023 endete, erwirtschafteten Einkommens (getragenen Verlustes) (CIT-8, CIT-8AB),
  • für die Einzahlung der in der Steuererklärung ausgewiesenen geschuldeten Steuer oder des Unterschiedsbetrages zwischen der Steuer, die auf das Einkommen zu zahlen ist, und der Summe der seit Beginn des Jahres geleisteten Vorauszahlungen.

Die Fristverlängerung betrifft auch Steuerpflichtige, die sich für die Besteuerung des Einkommens mit der Pauschalsteuer entschieden haben (Körperschaftsteuer nach estnischer Art).
 

Sonstige Pflichten 


Bitte beachten Sie auch, dass die Berichtsfristen, die sich aus dem Rechnungslegungsgesetz ergeben, nicht verlängert wurden. Das bedeutet, dass die Frist für die Erstellung des Jahresabschlusses – für Unternehmen, deren Steuerjahr mit dem Kalenderjahr übereinstimmt – 3 Monate nach dem Bilanzstichtag abläuft, d.h. am 31. März 2023. 
 

Sollten Sie Fragen zu den o.g. Änderungen haben, so setzen Sie sich bitte mit den Experten von Rödl & Partner in Verbindung.

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Monika Bartosiewicz

Tax adviser (Polen)

Associate Partner

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