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Benachrichtigung über den Wechsel des Finanzamtes

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​​​​​​​​​​​​Przemysław Trzaska

14. Oktober 2024


Am 1. Januar 2025 wird ein Teil der Steuerpflichtigen, die ihre Steuererklärungen bisher bei normalen Finanzämtern abgegeben hatten, in den Zuständigkeitsbereich spezialisierter Finanzämter überführt, denen die Bearbeitung sog. großer Steuerpflichtiger zugewiesen wurde.

Sogenannte große Unternehmen von erheblicher wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Bedeutung werden von spezialisierten Finanzämtern betreut. Hierzu zählen u.a. Banken, genossenschaftliche Spar- und Kreditinstitute, Versicherungsgesellschaften, ausländische Unternehmen, Niederlassungen oder Vertretungen ausländischer Unternehmen und andere Unternehmen, die das in den Vorschriften niedergelegte Einnahmenkriterium erfüllen. 

Steuerpflichtige, die im Rahmen ihrer Gewerbetätigkeit in einem Steuerjahr Einnahmen oder Nettoumsätze von mindestens 3 Mio. EUR und höchstens 50 Mio. EUR erzielt haben, werden zum 1. Januar 2025 in den Zuständigkeitsbereich der für ihren Sitz zuständigen spezialisierten Finanzämter überführt.

Die Grenzbeträge (d.h. Einnahmen von mindestens 3 Mio. EUR und höchstens 50 Mio. EUR) werden nach dem Mittelkurs für diese Währung berechnet, der von der Polnischen Nationalbank zum letzten Tag des von dem betreffenden Unternehmen angenommenen Steuerjahres bekannt gegeben wurde. Grundlage für die Ermittlung der Einnahmen sind der Jahresabschluss sowie die jährliche Körperschaftsteuererklärung oder die Umsatzsteuererklärung.

Der Steuerpflichtige ist verpflichtet, das bis dahin für ihn zuständige Finanzamt bis zum 15. Oktober 2024 durch eine schriftliche Erklärung über den am 1. Januar 2025 stattfindenden Wechsel des Finanzamtes zu informieren. 

Für Rückfragen zu den o.g. Pflichten stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. ​

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Przemysław Trzaska

Tax adviser (Polen)

Senior Associate

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