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Steuerliche bzw. zoll- und finanzrechtliche Außenprüfung – wichtigste Informationen

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​Tomasz Kośmider, Łukasz Głowski

13. September 2023


Jeder Unternehmer kann sowohl einer steuerlichen als auch einer zoll- und finanzrechtlichen Außenprüfung unterzogen werden. Die Steuerbehörden können sie zu einem beliebigen Zeitpunkt durchführen. 

Erfahren Sie, was bei einer Außenprüfung überprüft wird.

Gegenstand der Prüfung und Betroffene


Eine steuerliche Außenprüfung wird auf der Grundlage der Abgabenordnung durchgeführt. Ihr Ziel ist es zu überprüfen, ob der Geprüfte die sich aus den steuerrechtlichen Vorschriften ergebenden Pflichten erfüllt. Dies bedeutet, dass dabei alle Pflichten des Geprüften überprüft werden, die ihren Ursprung in den Steuervorschriften haben. Sie wird gegenüber Steuerpflichtigen, Steuerzahlern, Steuereinnehmern und Rechtsnachfolgern eingeleitet.

Eine zoll- und finanzrechtliche Außenprüfung hat dagegen ihre Grundlagen im Gesetz über die Landesfinanzverwaltung. In ihrem Rahmen kann die Einhaltung nicht nur der Steuervorschriften sondern auch einer Reihe anderer Pflichten durch Rechtsträger überprüft werden, u.a. im Bereich des Zollrechts, der Vorschriften über die Veranstaltung und den Betrieb von Glücksspielen oder den Besitz von Glücksspielautomaten und sogar des Devisenrechts und der Vorschriften zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung oder der Vorschriften über die Verhinderung der Unterstützung einer Aggression gegen die Ukraine. Sie wird gegenüber Rechtsträgern eingeleitet, die zur Einhaltung dieser Vorschriften verpflichtet sind. 

Prüfer und Prüfungsgrundsätze


Eine steuerliche Außenprüfung wird von Amts wegen frühestens 7 Tage und spätestens 30 Tage nach Zustellung der Benachrichtigung eingeleitet. Je nach dem zu überprüfenden Bereich wird sie durchgeführt vom: 

  • Leiter des Finanzamtes,
  • Leiter der Landesfinanzverwaltung, 
  • Gemeindevorsteher, Bürgermeister, Stadtpräsidenten, Landrat, Woiwodschaftsmarschall. 

Wichtig ist, dass einer steuerlichen Außenprüfung grundsätzlich eine Benachrichtigung des Steuerpflichtigen mindestens eine Woche vor der geplanten Einleitung des Verfahrens vorausgeht. Es gibt jedoch Ausnahmen, bei denen eine Benachrichtigung des Steuerpflichtigen nicht erforderlich ist.

Eine zoll- und finanzrechtliche Außenprüfung wird dagegen vom Leiter des Zoll- und Finanzamtes durchgeführt. Sie wird von Amts wegen eingeleitet, und zwar grundsätzlich auf der Grundlage einer dem Prüfer erteilten Bevollmächtigung zur Durchführung einer zoll- und finanzrechtlichen Außenprüfung. Wenn die Steuerbehörde jedoch den Verdacht hat, dass die Vorschriften nicht eingehalten werden, und die tatsächlichen Umstände die sofortige Durchführung einer solchen Prüfung rechtfertigen, wird sie auf der Grundlage des vorgelegten Dienstausweises eingeleitet.

Nachträgliche Prüfungen


Die Steuerbehörden sind berechtigt, die o.g. Prüfungen bis zum Ablauf der Verjährungsfrist für die zu prüfende Steuerverbindlichkeit durchzuführen. Eine Steuerverbindlichkeit verjährt grundsätzlich nach Ablauf von 5 Jahren ab Ende des Kalenderjahres, in dem die Frist für die Zahlung der Steuer ablief. Es ist wichtig, Situationen zu berücksichtigen, die diese Frist verlängern, wie z.B. gemäß den Vorschriften über den Zustand der Epidemiegefahr bzw. den Epidemiezustand aufgrund von COVID-19, die u.a. die Verjährungsfristen aussetzten, sowie Situationen, die diese Frist unterbrechen, wie z.B. ein Konkurs oder eine Vollstreckungsmaßnahme.

Information über die Absicht, eine Außenprüfung einzuleiten – Form und Inhalt


Die Benachrichtigung über die Einleitung einer Außenprüfung muss innerhalb von 7 bis 30 Tagen vor Aufnahme der Prüfungshandlungen beim Unternehmen eingehen. So kann sich der Steuerpflichtige auf die angekündigte Prüfung vorbereiten. Die Benachrichtigung enthält wichtige Informationen für den Steuerpflichtigen, u.a.: 

  • Bezeichnung der Behörde, 
  • Datum und Ort der Ausstellung, 
  • Bezeichnung des Geprüften, 
  • Angabe des Prüfungsumfangs, 
  • Belehrung über das Recht auf die Vorlage einer Korrektur der Steuererklärung, 
  • Unterschrift der zur Benachrichtigung berechtigten Person. 

Das wichtigste Element der Benachrichtigung ist die Angabe des Umfangs der Prüfung. Dies ist ein klarer Hinweis für den Unternehmer, welche Steuerabrechnungen geprüft werden. 

Verlauf einer steuerlichen bzw. einer zoll- und finanzrechtlichen Außenprüfung


Verlauf einer zoll- und finanzrechtlichen Außenprüfung


Eine zoll- und finanzrechtliche Außenprüfung im Bereich des Steuerrechts besteht aus mehreren Etappen. 

Zuerst wird eine Risikoanalyse durchgeführt. Bei der Durchführung einer zoll- und finanzrechtlichen Außenprüfung, die nicht stichprobenartig oder von Amts wegen erfolgt, ist das Risiko von Unregelmäßigkeiten zu berücksichtigen, und es sind die erforderlichen Maßnahmen zu seiner Einschränkung festzulegen. Dann wird die Prüfung auf der Grundlage einer entsprechenden Bevollmächtigung eingeleitet. Die Prüfungshandlungen umfassen die Überprüfung von Dokumenten, die Befragung von Zeugen, Kreuzprüfungen, die Bestellung eines Sachverständigen usw. Die Zustellung des Ergebnisses der Prüfung dem Geprüften ist gleichbedeutend mit der Beendigung der Prüfungshandlungen. Die geprüften Steuererklärungen können innerhalb von 14 Tagen nach dem Eingang des Ergebnisses korrigiert werden. Treten Unregelmäßigkeiten auf und korrigiert der Geprüfte nicht die inkorrekten Abrechnungen, so wandelt sich die Prüfung in ein Steuerverfahren um. 

Verlauf einer steuerlichen Außenprüfung


Eine steuerliche Außenprüfung beginnt mit der Vorlage eines Dienstausweises und der Zustellung einer Bevollmächtigung zur Durchführung der Prüfung dem Steuerpflichtigen. Vor diesen Handlungen muss der Geprüfte grundsätzlich über die Absicht, die geplante Außenprüfung einzuleiten, benachrichtigt werden. Der Geprüfte ist verpflichtet, die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und gegebenenfalls Erläuterungen zu erteilen. Eine steuerliche Außenprüfung endet mit der Erstellung eines Prüfungsprotokolls, in dem der Verlauf der Prüfungshandlungen dokumentiert wird. Der Geprüfte ist berechtigt, innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt des Protokolls Vorbehalte gegen dessen Inhalt zu erheben. 

Zusammenfassung eines Experten


Steuerliche sowie zoll- und finanzrechtliche Außenprüfungen unterscheiden sich wesentlich voneinander. Beide müssen jedoch auf eine bestimmte Art und Weise eingeleitet und durchgeführt werden.

Entscheidend ist jedoch, was die Steuerbehörden feststellen werden und wie sich der Geprüfte selbst darauf bezieht. Denn davon hängt ab, ob die Streitigkeit aufgrund der aufgedeckten Unregelmäßigkeiten in ein Steuerverfahren umgewandelt oder ob die Sache auf der Etappe der Außenprüfung abgeschlossen wird.

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Tomasz Kośmider

Tax adviser (Polen)

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