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Klausel gegen die Steuerumgehung

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​​5. Juli 2016

 

Am 7. Juni 2016 wurde vom Präsidenten das Gesetz über die Änderung der Abgabenordnung und einiger anderer Gesetze (Dz.U. [poln. GBl.] 2016, Pos. 846) – nachfolgend: „Gesetzesnovelle”, unterzeichnet.


Infolge dieser Gesetzesnovelle wurde u.a. die Klausel gegen die Steuerumgehung eingeführt. Diese Klausel soll künstlichen Handlungen der Steuerpflichtigen entgegenwirken, die vor allem einen Steuervorteil zum Ziel haben. In der Praxis geht es hierbei um Handlungen, die wirtschaftlich schwierig zu begründen wären.


In der Gesetzesnovelle wird ein Beispiel für einen Katalog der Eigenschaften genannt, die für den künstlichen Charakter der Handlungen des Steuerpflichtigen maßgebend sein können, z.B. unbegründete Aufteilung von Geschäftsvorfällen; Einsatz von Zwischenhändlern, obwohl dies wirtschaftlich nicht begründet ist; Auftreten von Elementen zur Erzielung eines identischen oder ähnlichen Sachverhalts wie desjenigen vor der Vornahme der betreffenden Maßnahmen; Auftreten von Elementen, die einander ausschließen oder ausgleichen; hohes Risiko, das im Hinblick auf den potentiellen Nutzen (der kein Steuervorteil ist) unangemessen ist.


In der Gesetzesnovelle wurde auch genau festgelegt, was unter einem solchen Vorteil zu verstehen ist, und zwar z.B. die Nichtentstehung der Steuerpflicht, die Verschiebung des Zeitpunktes, zu dem die Steuerpflicht entsteht bzw. die Minderung der Steuer sowie die Entstehung oder Erhöhung des steuerlichen Verlustes, die Entstehung einer Überzahlung bzw. eines Anspruchs auf Steuererstattung bzw. Erhöhung einer Überzahlung oder Steuererstattung. Im Gesetz wurde der Schwellenwert bestimmt (100.000 PLN), nach dessen Überschreitung die Steuerbehörde auf die Klausel gegen die Steuerumgehung zurückgreifen kann.


Aufgrund der Analyse der Gesetzesnovelle kann angenommen werden, dass die Anwendung der Klausel in der Praxis zur Folge haben wird, dass die Steuerfolgen einer vorgenommenen Handlung anders beurteilt werden, als sich dies aus den Handlungen des Steuerpflichtigen ergäbe, oder dass die betreffende Tätigkeit steuerrechtlich als nichtig eingestuft wird.


Die Steuerpflichtigen können beim Leiter der Landesfinanzverwaltung ein steuerliches Absicherungsgutachten beantragen.


Gemäß der Gesetzesnovelle wird die gegenständliche Klausel auch auf Steuerfolgen Anwendung finden, die nach deren Inkrafttreten entstehen - auch wenn die Handlungen, aus denen diese Steuerfolgen resultieren, vor dem Inkrafttreten der Klausel vorgenommen wurden.


Daher wäre es empfehlenswert, die bei Ihren Gesellschaften bestehenden Optimierungsstrukturen zu überprüfen bzw. die in Zukunft geplanten Geschäfte zu modifizieren. Dazu scheint jedoch eine eingehende Analyse der wirtschaftlichen Gegebenheiten der in Angriff genommenen Maßnahmen erforderlich zu sein.


Sind Sie im Hinblick auf die Beurteilung der Folgen der o.g. Novelle für bereits abgeschlossene bzw. geplante Geschäfte an unserer Unterstützung interessiert, so stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung. Vor diesem Hintergrund stehen Ihnen die Berater von Rödl & Partner bei der Vertretung Ihrer Interessen während der Steuerverfahren zur Verfügung. Unsere Steuerberater in den Büros Breslau, Danzig, Gleiwitz, Krakau, Posen und Warschau unterstützen Sie gerne dabei. Wir beantworten auch gerne andere Fragen im Rahmen der Steuerberatung.
 

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Renata Kabas-Komorniczak

Tax adviser (Polen)

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