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Legalisation von Urkunden in einem Insolvenzverfahren, das in einem anderen Mitgliedsstaat anhängig ist

PrintMailRate-it

Karolina Sieraczek

13. Juni 2018

 

Divergenzen zu inländischen Insolvenzvorschriften waren der Grund dafür, dass diese Vorschriften auf EU-Ebene vereinheitlicht wurden. Trotz der Einführung von EU-Regelungen gibt es in der Rechtspraxis nach wie vor viele Probleme bei grenzüberschreitenden Insolvenzverfahren. Eines dieser Probleme ist die Frage der Urkunden, die notwendig sind, um ein außerhalb Polens eingeleitetes Insolvenzverfahren anzuerkennen.

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Automatische Anerkennung von Entscheidungen


Zur Lösung problematischer Fragen im Zusammenhang mit Insolvenzen wurden im Jahre 2000 die Verordnung (EG) des Rates Nr. 1346/2000 und im Jahre 2015 die Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlamentes und des Rates erlassen. Diese Verordnungen sollten vor allem strittige Fragen bezüglich Gesellschaften lösen, die sich in Insolvenz befinden und grenzüberschreitend tätig sind.  Einer der Grundsätze, von denen sich der EU-Gesetzgeber beim Gesetzgebungsverfahren leiten ließ, ist das gegenseitige Vertrauen zwischen EU-Staaten. Auf eben diesen Grundsatz stützen sich auch die Bemühungen, die zum Ziel haben, ein vereinfachtes Modell für die Anerkennung von Entscheidungen einzuführen, die von Gerichten der Mitgliedsstaaten erlassen wurden.


Gemäß Art. 16 Abs. 1 sowie Art. 19 Abs. 1 der zitierten Verordnungen wird die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens durch ein Gericht eines Mitgliedstaates in allen übrigen Mitgliedstaaten anerkannt, sobald die Entscheidung im Staat der Verfahrenseröffnung wirksam ist. Es ist hervorzuheben, dass die Anerkennung der Entscheidung als solcher keinerlei weiterer Formalitäten bedarf. Somit muss in demjenigen Staat, der eine Entscheidung anerkennt, kein weiteres Verfahren eingeleitet werden. In diesem Fall wird das Insolvenzverfahren von einem ausländischen Gericht geführt, aber nach dem Insolvenzrecht des betreffenden fremden Mitgliedsstaates. Die verfahrensrechtlichen und materiell-rechtlichen Folgen eines Insolvenzverfahrens werden nach dem Grundsatz der Zuständigkeit (lex fori concursus) auch in demjenigen Mitgliedsstaat eintreten, der die Entscheidung anerkennt.


Vollstreckung von Entscheidungen


An dieser Stelle erhebt sich die Frage, auf welche Weise das Insolvenzverfahren in dem betreffenden Mitgliedsstaat zu dokumentieren ist. Die o.g. Verordnungen erlegen diesbezüglich den Gerichten desjenigen Staates, in dem die Entscheidung erging, keinerlei Pflichten auf. Die gegenwärtig geltende Verordnung (EU) 2015/48 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 20. Mai 2015 verweist bezüglich der Vollstreckbarkeit von Entscheidungen, welche die Durchführung und den Abschluss von Insolvenzverfahren betreffen, auf Art. 39–44 sowie 47–57 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen. Dies bedeutet, dass zur Vollstreckung der Entscheidung in einem anderen Mitgliedsstaat lediglich eine Ausfertigung der Entscheidung erforderlich ist, die die für ihre Beweiskraft erforderlichen Voraussetzungen erfüllt. Somit bedarf die Entscheidung keiner Vollstreckbarerkeitsklärung, wenn sie bereits in einem anderen Mitgliedsstaat vollstreckbar ist. Das Obige muss auch bedeuten, dass solche Entscheidungen nicht mehr legalisiert werden müssen, denn das Legalisationserfordernis findet keine Anwendung auf Urkunden, die in der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 erwähnt werden. Zwar gibt es keine ausdrückliche Vorschrift, die auf Art. 61 dieser Verordnung verwiese, durch welchen das Erfordernis der Legalisation von Urkunden aufgehoben wird, aber es gibt auch keine Begründung dafür, Entscheidungen in Insolvenzverfahren anders zu behandeln, obwohl diese Verordnung keine Anwendung auf Insolvenzverfahren findet. Aufmerksamkeit verdient auch Art. 1138 des polnischen Zivilgesetzbuches, der ausländische öffentliche Urkunden grundsätzlich von dem Legalisationserfordernis befreit. Die Beweiskraft ausländischer öffentlicher Urkunden ist nämlich derjenigen polnischer öffentlicher Urkunden gleichgestellt.


Beweiskraft von Ausfertigungen


Es wird also ausreichend sein, eine beweiskräftige öffentliche Ausfertigung einer Entscheidung vorzulegen. Es ist zu unterstreichen, dass die Bewertung der Beweiskraft nach den Vorschriften des Ursprungstaates der Urkunde erfolgt. Angesichts der diesbezüglichen polnischen Vorschriften ist festzustellen, dass eine Ausfertigung der Entscheidung, die mit Siegel und Unterschrift der beglaubigenden Person versehen ist, ausreichend sein wird. Auch eine Apostille ist nicht erforderlich. Diese Auffassung bestätigte das Oberste Gericht in einer Entscheidung vom 26. Januar 2018 (Az.: II CSK 174/17).

 


Sind Sie an den Einzelheiten zur Legalisation von Urkunden interessiert, so stehen Ihnen die Experten von Rödl & Partner gerne zur Verfügung.

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Karolina Sieraczek

Attorney at law (Polen)

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