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Änderungen im Insolvenz- und Sanierungsgesetz im Jahr 2016

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Am 1. Januar 2016 trat das Umstrukturierungsgesetz vom 15. Mai 2015 in Kraft, das die Änderungen des aktuell geltenden „Insolvenz- und Sanierungsgesetzes" enthält. Somit wurden einerseits die Vorschriften über das Sanierungs- und Vergleichsverfahren aus dem bisherigen „Insolvenz- und Sanierungsgesetz" in ein gesondertes Gesetz übertragen, und andererseits wurden zahlreiche wesentliche Änderungen in das „beschnittene" Gesetz eingeführt, das ab dem 1. Januar 2016 „Insolvenzgesetz" heißen wird. 

 

Eine der Änderungen ist die Verlängerung der Frist zur Stellung eines Insolvenzantrags von zwei Wochen auf einen Monat. Die Fristverlängerung hat zum Ziel, die beim Schuldner liegende Pflicht realisierbar zu machen. Um einen kompletten Antrag zu erstellen, müssen nicht nur sein Inhalt vorbereitet, sondern auch die Anlagen – entsprechende Dokumente – systematisiert und die Finanzdaten als Nachweis für die Antragstellung gesammelt werden. Vor allem muss die Entscheidung getroffen werden, ob die Einleitung eines Insolvenzverfahrens oder – ab Januar 2016 – eines der Umstrukturierungsverfahren beantragt werden soll. Aus der eindeutigen Stellungnahme des Obersten Gerichtes geht hervor, dass der Antrag, der aufgrund der vom Gericht festgestellten Mängel zurückgewiesen wird, keine rechtlichen Folgen auslöst, insbesondere stellt er keine Voraussetzung zur Befreiung von der Haftung in dem Fall dar, wenn die Gläubiger ihre Ansprüche gegen Geschäftsführer/Vorstandsmitglieder des Schuldners geltend machen.

 

Wurde die Person, die zur Stellung des Insolvenzantrags verpflichtet ist, zur Funktionsausübung zu einem Zeitpunkt berufen, zu dem der Schuldner bereits zahlungsunfähig war, so ist der Insolvenzantrag innerhalb von 30 Tagen nach der Funktionsübernahme zu stellen.

 

Aus der Begründung des Gesetzes vom 15. Mai 2015 (Vordruck des Parlaments der VII. Kadenz Nr. 2824) geht hervor, dass die weitere Änderung, die in Art. 20 Abs. 2 Pkt. 2 und Art. 21 Abs. 2 des Insolvenz- und Sanierungsgesetzes aufgenommen wurde, darauf abzielt, die Zweifel hinsichtlich der Berechtigung zur Antragstellung durch Prokuristen eindeutig auszuräumen. Aus dem Wortlaut der o.g. Vorschriften geht hervor, dass zur Beantragung der Insolvenzeröffnung über eine im Landesgerichtsregister eingetragene Gesellschaft – neben der Geschäftsführung/dem Vorstand – auch Pfleger und Abwickler berechtigt sind, die aufgrund des Gesetzes über das Landesgerichtsregister bestellt wurden. Ähnlich wie in der vorherigen Rechtslage sind die Prokuristen auch nach dem Inkrafttreten der Gesetzesnovelle nicht zur Antragstellung verpflichtet.

 

Das neue Umstrukturierungsgesetz gibt dem Schuldner vier Möglichkeiten dazu, mit seinen Gläubigern einen Vergleich abzuschließen, je nach dem Grad der drohenden Insolvenz (Verfahren über den Vergleichsabschluss, beschleunigtes Vergleichsverfahren, Vergleichsverfahren, Sanierungsverfahren).

 

Es ist zu beachten, dass die Vorschriften des novellierten Gesetzes grundsätzlich erst auf die Anträge Anwendung finden werden, die nach dem Inkrafttreten des Gesetzes gestellt werden.

Sollten Sie bezüglich der Verfahren, die sich aus den in Kraft tretenden Änderungen ergeben, Interesse an unserer Unterstützung haben, so stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

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Jarosław Hein

Attorney at law (Polen), Tax adviser (Polen)

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