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Sonderwirtschaftszonen in Polen: Eine Gesellschaft, die in einer Sonderwirtschaftszone tätig ist, kann zu einer Organschaft gehören

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In Polen eingeführten Steuervergünstigungen dienen der Stimulierung eines bestimmten Verhaltens der Steuerpflichtigen. Deren Inanspruchnahme hat die Förderung bestimmter Arten der Geschäftstätigkeit und ausgewählter Wirtschaftsbereiche zum Ziel. Solche Steuervergünstigungen sind u.a. die mögliche Befreiung von der Körperschaftsteuer aufgrund einer Tätigkeit in einer Sonderwirtschaftszone in Polen sowie fiskalische Begünstigungen aufgrund der Teilnahme an einer Organschaft.

Die Steuerbehörden bestritten oft die Möglichkeit, beide o.g. Formen der steuerlichen Vergünstigung gleichzeitig zu nutzen, und zwar mit der Begründung, dass die Tätigkeit in einer Sonderwirtschaftszone die Inanspruchnahme der Vorteile, die eine Organschaft gewährleistet, ausschließt.

Neulich wurde durch weitere Urteile des Oberverwaltungsgerichts (Az. II FSK 1353/12 und Az. II FSK 1958/12) die am 07.05.2014 verlautbart wurden, bestätigt, dass diese Auffassung falsch sei. Das Gericht bestätigt, dass die Grundlage zur Befreiung des in einer Sonderwirtschaftszone erzielten Einkommens der Art. 17 Abs. 1 Pkt. 34 KStG-PL darstellt. Die Inanspruchnahme dieser Befreiung durch eine der Gesellschaften der Organschaft, die eine Genehmigung für ihre Tätigkeit in einer Sonderwirtschaftszone nach dem 01.01.2001 eingeholt hat, verletzt nicht die Voraussetzung gemäß Art. 1a Abs. 2 Pkt. 3 Buchst. a) KStG-PL und hat nicht zur Folge, dass die Organschaft ihren Status eines Körperschaftsteuerpflichtigen aufgrund von Art. 1a Abs. 10 KStG-PL verliert.

Hoffentlich wird sich angesichts der o.g. Urteile ein einheitlicher, für die Steuerpflichtigen günstiger Standpunkt der Steuerbehörden verbreiten.  Als Beispiel sind die letzten verbindlichen Auskünfte des Direktors der Finanzkammer Posen vom 04.08.2014, Nr. ILPB3/423-423/11/14-S/MM, und vom 23.09.2014, Nr. ILPB4/423-144/11/14-S/ŁM, zu nennen, in denen die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts von der Finanzkammer vollumfänglich geteilt wird.

Die erwähnten Urteile und verbindlichen Auskünfte bestätigen das Bestehen der Möglichkeit, beide steuerlichen Vergünstigungsformen gleichzeitig in Anspruch zu nehmen, wenn die Genehmigung für die Tätigkeit in einer Sonderwirtschaftszone nach dem 01.01.2001 erteilt wurde.

Für Rückfragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung. Unsere Steuerberater in den Büros von Rödl & Partner in Polen: Breslau, Danzig, Gleiwitz, Krakau, Posen und Warschau werden Ihre Dokumentation i.Z.m. der Investition in einer Sonderwirtschaftszone gerne analysieren und Lösungen vorschlagen, die es erlauben, das steuerliche Risiko zu minimieren. Gerne beantworten sie auch andere Fragen zur Steuerberatung in Polen. In unseren Büros finden Sie ebenfalls Unterstützung im Bereich der Rechtsberatung i.Z.m. der Tätigkeit in SWZ sowie Rechtsberatung in Polen im Hinblick auf andere Bereiche Ihrer Gewerbetätigkeit.

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Katarzyna Judkowiak

Tax adviser (Polen)

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