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Ist die Montage einer Rohrleitung ein Werk?

PrintMailRate-it

 

 

19. Oktober 2021

 

In diesem Artikel werden wir anhand eines konkreten Gerichtsverfahrens u.a. erläutern, wonach der Autor fragen und wie viel der Besteller wissen muss.

 

Eine präzise Beschreibung der Aufgaben jeder Partei im Vertrag ist die beste Absicherung für einen Streitfall. Im Falle eines Vertrages über die Montage einer Rohrleitung ist – wie ein Urteil des Berufungsgerichts Posen bestätigt – mangels einschlägiger Regelungen im Vertrag/in der Bestellung anzunehmen, dass der Unternehmer als Profi verpflichtet ist, das Werk zu entwerfen. Somit gehört auch die Einholung der hierzu notwendigen Informationen zu den Pflichten des Unternehmers. Ohne präzisen Vertrag besteht ein hohes Risiko, dass Zweifel hinsichtlich der Haftung der Vertragsparteien entstehen, die mit einem Gerichtsverfahren enden können.

 

Michał Zakrzewski, Attorney at Law (Polen), der die Praxis „Litigation and Dispute Resolution“ der Kanzlei Rödl & Partner vertritt, unterstützte mit Erfolg vor Posener Gerichten zweier Instanzen den Besteller einer Rohrleitung bei einem Streit mit dem Unternehmer. Eine Gesellschaft aus der Automotive-Branche hatte eine Rohrleitung zur Wiedergewinnung von Wärme in einem Produktionsbetrieb bestellt und zu diesem Zweck eine Installationszeichnung übergeben. Bei dem Auftragnehmer handelte es sich um ein Unternehmen aus der Branche für Wasser- und Kanalisations-, Wärme-, Gas- und Klimainstallationen.

 

Gegenstand der Sache

 

Die Rohrleitung erfüllte ihre Funktion nicht, da es in ihr infolge der Einwirkung hoher Temperaturen zu Undichtigkeiten der Struktur bei den Schweißnähten der einzelnen Rohre kam, weshalb eine gründliche Überholung notwendig wurde. Die vom Unternehmer vorgenommenen Reparaturen beseitigten die Schäden nicht, deshalb beauftragte der Besteller ein anderes Unternehmen mit weiteren Arbeiten und belastete mit den Kosten für diese Arbeiten den ursprünglichen Unternehmer.

 

Während des Streits argumentierte der Unternehmer, dass ihm weder während der Besichtigung, die vor der Ausführung des Werks stattfand, noch in der Bestellung Informationen über die Betriebsparameter der Rohrleitung übermittelt worden seien, wozu auch die Temperatur und der Arbeitsdruck der Installation gehörten. Deswegen habe der Beklagte keine entsprechenden Berechnungen vornehmen können. Der Unternehmer stellte fest, dass er nicht verpflichtet gewesen sei, das Rohrleitungsprojekt auszuführen. Er habe die Materialien liefern und die einzelnen Teile der Installation montieren sollen, indem er sie auf der Grundlage der ihm vom Abnehmer übermittelten Installationszeichnung, der bei der Besichtigung getroffenen Absprachen und des Angebots zu einem Ganzen verband.

 

Der Abnehmer der Rohrleitung machte geltend, dass der Unternehmer – auch, wenn er weder das Projekt noch Daten erhalten hatte, die es ermöglicht hätten, die Konstruktion, die Materialien und die Parameter für das Schweißen zu berechnen und auszuwählen – die zweite Partei darauf hätte aufmerksam machen sollen, dass es erforderlich ist, ein Projekt der Installation zu erstellen oder zu überprüfen und zu berechnen, wie sich die Konstruktion unter bestimmten Arbeitsbedingungen verhält, und sie des Weiteren über das Risiko zu informieren, dass der Austauscher allein auf der Grundlage der Skizze und der Besichtigung hergestellt wird, ohne zusätzliche Berechnungen und ohne die Auswahl von Schweißtechniken, die eine angemessene Haltbarkeit des Verbindungsstücks gewährleisten.


Die Gerichte beider Instanzen schlossen sich der Ansicht des Bestellers an und wiesen darauf hin, dass der Beklagte verpflichtet war, über Hindernisse bei der Abwicklung der Bestellung zu informieren. Wenn der Unternehmer der Ansicht war, dass der Besteller ihm nicht alle zur Abwicklung des Auftrags erforderlichen Informationen übermittelt hatte und dass es bei der korrekten Ausführung der Rohrleitung ein Hindernis gab, so hätte er dies unverzüglich melden müssen. Der Unternehmer wusste, dass er eine Rohrleitung für ein konkretes Objekt herstellt. Schon auf der Grundlage der Allgemeinbildung und der Grundsätze des logischen Denkens konnte man schlussfolgern, dass die Rohrleitung Systeme mit unterschiedlichen Temperaturen umfassen kann. Falls es keine universellen Grundsätze gibt, so muss man die Bestimmung der Bandbreite von Temperaturen, unter denen das System arbeiten kann, als Schlüsselfrage betrachten. Kommt der Unternehmer seiner Pflicht zur Einholung dieser unabdingbaren Daten nicht nach, so haftet er für die Mängel an diesem Werk. Der Beklagte war verpflichtet, das schadhafte Element auf eigene Kosten reparieren zu lassen.

 

Die an den Besteller gerichteten Vorwürfe, dass er „die grundlegenden Parameter für die Arbeit der Rohre, d.h. die Arbeitstemperatur und den Arbeitsdruck“ nicht offengelegt habe, können nicht als wirksam anerkannt werden. Der Unternehmer führte die Installation aus, obwohl er nicht über die grundlegenden Daten verfügte, die es ihm erlaubt hätten, zumindest die eigene Fähigkeit zur Ausführung der Anlage einzuschätzen. Der Beklagte versuchte, die Pflicht für die Weitergabe von Informationen, die er nicht verlangt hatte und von denen es mit Sicherheit nicht abhing, ob er diesen Auftrag annahm, auf den Besteller abzuwälzen.

 

Zusammenfassung

 

Es ist die Pflicht eines professionellen Unternehmens, vom Besteller sämtliche Informationen einzuholen, die er zur Ausführung des Werks benötigt. Außerdem werden eine präzise Bestimmung der Aufgaben und Pflichten der Parteien im Vertrag sowie eine ordnungsgemäße Dokumentation der einzelnen Etappen der Ausführung des Werks unmittelbar zum künftigen Erfolg eines eventuellen Verfahrens beitragen.

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Anna Smagowicz-Tokarz

Attorney at law (Polen)

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Michał Zakrzewski

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