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AVB – zulässiger Umfang der Bestimmungen und Änderungen während der Vertragslaufzeit

PrintMailRate-it

​​​​​​​​​​​​​​Anna Smagowicz-Tokarz und Wojciech Śliz

18. September 2024


Heu​tzutage verwenden viele Unternehmen ihre eigenen Allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB). Erfahren Sie:

  • inwieweit die Bestimmungen der AVB die geltenden Vorschriften des Zivilgesetzbuches (ZGB-PL) zu Themen wie Mängelgewährleistung, Haftung der Parteien und Verjährung von Ansprüchen ändern können;
  • ob Bestimmungen der AVB während der Vertragslaufzeit geändert werden können.​
    ​​

Möglichkeit, durch die AVB die allgemeinen Vo​​rschriften des Zivilgesetzbuches zu modifizieren


Die Vorschriften des polnischen Zivilgesetzbuches über Vertragsmuster (Art. 384-385 ZGB-PL) enthalten keine Beschränkungen des Themas, das darin geregelt werden kann. Daraus folgt, dass die Möglichkeit der Modifizierung der Vorschriften des Zivilgesetzbuches durch Bestimmungen der AVB in jedem Einzelfall aus der Perspektive der zu ändernden Vorschriften beurteilt werden muss. Mit anderen Worten: Wenn die allgemeinen Vorschriften, die das  betreffende Institut regeln, die Möglichkeit der Modifizierung durch die Parteien zulassen, ist anzunehmen, dass dies auch möglich ist, indem die betreffende Bestimmung eines Vertragsmusters entsprechend in den Vertrag aufgenommen wird.

Modifizierung des Umfangs der vertraglich​​​en Haftung


Hinsichtlich der Möglichkeit, die Haftung für die Erfüllung einer Verpflichtung zu modifizieren, ist darauf hinzuweisen, dass der Schuldner nach den allgemeinen Regeln für den Schaden haftet, der sich aus der Nichterfüllung oder der Schlechterfüllung einer Verpflichtung ergibt, es sei denn, dieser ist infolge von Umständen eingetreten, die er nicht zu vertreten hat (Art. 471 ZGB-PL), und dass er verpflichtet ist, bei der Erfüllung der Verpflichtung die erforderliche Sorgfalt einzuhalten (Art. 472 ZGB-PL). 

Art. 473 ZGB-PL erlaubt es den Parteien jedoch, diese Fragen im Vertrag abweichend zu regeln. Es ist zulässig, den Katalog der Umstände, für deren Eintritt der Schuldner haftet, zu erweitern (§ 1), aber es ist auch möglich, die Haftung des Schuldners zu beschränken (§ 2). Bei der Erweiterung der Haftung gibt es keine Begrenzung und der Schuldner kann selbst für das Eintreten von höherer Gewalt haften. Im Falle der Haftungsbeschränkung ist es hingegen nicht zulässig, die Haftung für vorsätzlich verursachte Schäden auszuschließen. 

In der Praxis kommen häufig Klauseln vor, die die Haftung bis hin zu Schäden, die vorsätzlich und grob fahrlässig verursacht wurden, ausschließen und die den Schuldner von der Haftung für leichtfertig verursachte Schäden befreien. Häufig erwähnen die Parteien im Vertrag auch vorsorglich Umstände, für die sie nicht haften – zum Beispiel das Eintreten von höherer Gewalt oder die Unmöglichkeit der Erfüllung einer Verpflichtung infolge einer rechtskräftigen Gerichtsentscheidung oder einer Entscheidung staatlicher Behörden. Häufig werden auch die Grundsätze der Haftung für das Verhalten Dritter (Art. 474 ZGB-PL) dahingehend modifiziert, dass der Schuldner beispielsweise nur dann haftet, wenn seine Arbeitnehmer den Schaden vorsätzlich verursacht haben. 

Modifizierung des​​ Umfangs der Mängelgewährleistung


Bei der Mängelgewährleistung sieht Art. 558 ZGB-PL die Möglichkeit vor, die Haftung des Verkäufers für Sachmängel in den professionellen Beziehungen zwischen zwei Unternehmen zu beschränken oder sogar auszuschließen. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass es möglich ist, die Mängelgewährleistungshaftung durch Aufnahme der entsprechenden Bestimmungen eines Vertragsmusters in den Vertrag vollständig auszuschließen. Eine solche Bestimmung ist jedoch unwirksam, wenn der Verkäufer dem Käufer einen Sachmangel arglistig verschwiegen hat.

Modifizierung der Verjä​​​hrungsfristen


Art. 119 ZGP-PL enthält ein absolutes Verbot der Verkürzung oder Verlängerung der Verjährungsfristen von Ansprüchen auf der Grundlage eines Rechtsgeschäfts, also auch auf der Grundlage von Bestimmungen in Vertragsmustern. Es ist jedoch zulässig, den Fälligkeitstermin eines Anspruchs zu modifizieren, was sich indirekt auf die Verjährungsfrist auswirkt. Es ist auch möglich (wenn auch in der Rechtslehre sehr umstritten),  Ausschlussfristen in Verträge aufzunehmen, deren Ablauf zum Verlust des Anspruchs führt. Beispielsweise eine Frist für die Geltendmachung eines Anspruchs auf zusätzliche Vergütung ggü. der anderen Partei (Urteil des Obersten Gerichts, V CSK 449/16). Es ist jedoch zu beachten, dass solche Fristen nach der Rechtsprechung daraufhin zu prüfen sind, ob ihr Inhalt und ihr Zweck den in Art. 3531 ZGB-PL genannten Kriterien für die Einschränkung des Grundsatzes der Vertragsfreiheit entsprechen.

Änderung der Bestimmungen der AVB währ​​end der Vertragslaufzeit


Können bei Vertragsabschluss einbezogene AVB-Bestimmungen während der Vertragslaufzeit geändert werden? Ja, denn diese Möglichkeit ist in Art. 3841 ZGB-PL vorgesehen. Dies gilt jedoch nur für Dauerschuldverhältnisse. 

Darüber hinaus wird in der Rechtslehre davon ausgegangen, dass eine Änderung des Musters nur dann möglich ist, wenn der ursprüngliche Vertrag eine so genannte Änderungsklausel enthält, d.h. eine Vertragsbestimmung, die eine Änderung des Musters zulässt und die Situationen festlegt, in denen eine solche Änderung erfolgen kann. Wichtig ist der allgemeine Konsens, dass eine solche Klausel nicht unpräzise sein darf, d.h. sie darf eine Partei nicht dazu berechtigen, ihr Muster jederzeit zu ändern. Das geänderte Muster muss der anderen Partei zugestellt werden, die das Recht hat, den Vertrag zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu kündigen. Gemäß der herrschenden Meinung ist das geänderte Muster ab dem Zeitpunkt dessen Zustellung verbindlich. 

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Anna Smagowicz-Tokarz

Attorney at law (Polen)

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