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Das deutsche Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz und seine Auswirkungen auf Unternehmer in Polen

PrintMailRate-it

​Jakub Plebański

15. September 2023


Das im Jahr 2023 verabschiedete deutsche Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz erweitert deutlich die Sorgfaltspflichten deutscher Unternehmer und der mit ihnen zusammenarbeitenden Unternehmen bei der Ausübung ihrer Gewerbetätigkeit.

Angesichts des Handelsvolumens mit der Bundesrepublik Deutschland erstrecken sich die Auswirkungen dieses Gesetzes auch auf die Tätigkeit vieler Unternehmen in Polen. 

Die wichtigsten Pflichten der Unternehmer


Die wichtigste Pflicht, die das Gesetz auferlegt, ist die Beachtung der menschenrechtlichen Sorgfaltspflicht innerhalb der Lieferkette in angemessener Weise durch deutsche  Unternehmen  und auch durch die deutschen Niederlassungen von ausländischen Unternehmen.   

Die Regelungen verpflichten deutsche Unternehmer zur Einrichtung eines Risikomanagements in Bezug auf Verletzungen von Menschenrechten und umweltbezogenen Standards innerhalb ihrer Lieferketten. Außerdem müssen sie eine Grundsatzerklärung über Präventionsmaßnahmen veröffentlichen, die sowohl den eigenen Geschäftsbereich als auch die Zulieferer umfasst, und nachweisen, dass bei der Kontrolle der Einhaltung der menschenrechtsbezogenen Pflichten in den Unternehmen, mit denen sie innerhalb der Lieferkette zusammenarbeiten, die Sorgfaltspflicht in angemessener Weise beachtet wird.

Die o.g. Pflichten gelten seit Beginn des Jahres 2023, wobei sie zurzeit nur auf Unternehmer, die mehr als 3 000 Personen beschäftigen, Anwendung finden. Ab 2024 wird diese Schwelle auf 1 000 Personen gesenkt. Nach Angaben der Bundesregierung gibt es in Deutschland ca. 4 800 Unternehmen dieser Größe.

Das Gesetz definiert den Begriff der Lieferkette weit und berücksichtigt dabei alle notwendigen Phasen der Herstellung bzw. Dienstleistung – angefangen bei der der Gewinnung der Rohstoffe bis zu der Lieferung an den Endkunden, sowohl in Deutschland als auch im Ausland. Das bedeutet, dass ein deutscher Unternehmer, für den die gesetzliche Pflicht gilt, die angemessene Beachtung der Sorgfaltspflicht bei der Kontrolle der Einhaltung der menschenrechtsbezogenen Pflichten in jeder dieser Etappen nachweisen muss.

Verbotene Verletzungen menschenrechtsbezogener und umweltbezogener Pflichten
Das Gesetz enthält einen differenzierten und weiten Katalog an verbotenen Menschenrechtsverletzungen. Als unzulässig wurde u.a. Folgendes eingestuft:  

  • Missachtung der Pflichten des Arbeitsschutzes; 
  • Kinderarbeit;
  • Zwangsarbeit;
  • Missachtung der Koalitionsfreiheit;
  • Ungleichbehandlung in der Beschäftigung, etwa aufgrund von nationaler und ethnischer Abstammung, sozialer Herkunft, Gesundheitsstatus, Behinderung, sexueller Orientierung, Alter, Geschlecht, politischer Meinung, Religion oder Weltanschauung;
  • Vorenthalten des Mindestlohns.

Das Gesetz behandelt auch den Umweltschutz mit Vorrang. Es ist explizit verboten, erhebliche Umweltverschmutzungen zu verursachen, darunter die nicht umweltgerechte Handhabung von Abfällen oder die Verwendung von bestimmten verbotenen chemischen Substanzen.  

Die o.g. Anforderungen an die Handelspartner deutscher Unternehmer reihen sich damit in das Konzept der nachhaltigen Geschäftsentwicklung ein, das auch in den EU-Vorschriften zu ESG  zum Ausdruck kommt.

Auswirkung des Gesetzes auf Unternehmer in Polen


Die besprochene Gesetzesregelung bewirkt, dass die deutschen Unternehmer, für die die gesetzlichen Pflichten gelten, von den mit ihnen zusammenarbeitenden polnischen Zulieferern die Einführung von Verfahren, die die Einhaltung ihrer Standards und adäquates Risikomanagement bestätigen, erwarten können. Es geht hier u.a. um Folgendes:

  • Berücksichtigung der Anforderungen des Gesetzes in den internen Ordnungen,
  • Anpassung der Verträge mit Geschäftspartnern,
  • Einführung von Verfahren zur Meldung von Verletzungen, mitsamt Abhilfemaßnahmen. 

Gleichzeitig kann, mit Blick auf die Erweiterung der gesetzlichen Pflichten im Jahr 2024, bereits jetzt ein Teil der deutschen Geschäftspartner von polnischen Unternehmen Informationen zu ihren Zulieferern und möglichen menschenrechtlichen Risiken fordern. 

Sanktionen


Die Verletzung des Gesetzes kann dazu führen, dass dem deutschen Unternehmer Sanktionen i.H.v. bis zu 500.000 Euro auferlegt werden, und für diejenigen, deren weltweiter Konzernumsatz im Durchschnitt 400 Mio. Euro pro Jahr überschreitet, können die Sanktionen sogar bis zu 2 Prozent des Umsatzes betragen. Daher kann es sich für viele Unternehmer jenseits der Oder als notwendige Bedingung für die Aufnahme bzw. Fortsetzung der geschäftlichen Zusammenarbeit erweisen, dass die polnischen Geschäftspartner die gesetzlichen Standards einhalten. 

Wenn Sie an der Anpassung der Unternehmensstandards an die Anforderungen des deutschen Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes und an sonstigen Vorhaben, die sich in das Konzept des nachhaltigen Wirtschaftens und der ESG-Berichterstattung einreihen, interessiert sind, stehen Ihnen unsere Experten gerne zur Verfügung.

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Jakub Plebański

Jurist (Polen)

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