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Kann der Verfall einer Kaution als abzugsfähige Betriebsausgabe eingestuft werden?

PrintMailRate-it

​​​​​​​​​Patrycja Wantoch-Rekowska 

30. Oktober 2024


In den letzten verbindlichen Auskünften [1] hat der Direktor des Landesbüros für Finanzinformationen ein weiteres Mal bestätigt, dass Unternehmen die gezahlte Kaution, die im Rahmen des Auktionssystems zu Gunsten des Präsidenten der Energieregulierungsbehörde [poln. URE] verfallen ist, unter den steuerlich abzugsfähigen Betriebsausgaben erfassen können.

Die Frage wurde von Unternehmen gestellt, die im Bereich von Stromerzeugung und -verkauf tätig sind und Zweifel hatten, ob und zu welchem Zeitpunkt sie einen solchen Verfall einer Kaution unter den steuerlich abzugsfähigen Betriebsausgaben ausweisen können. 

Auktionssystem und rückzahlbare Kautionen


Unternehmen, die Strom aus erneuerbaren Energien (EE) erzeugen, können an dem Auktionssystem teilnehmen. Die Auktionen bestehen darin, dass den Unternehmen staatliche Beihilfe zuerkannt wird, die die Entwicklung von erneuerbaren Energiequellen in Polen fördern soll. Im Rahmen der Auktion unterbreiten die Unternehmen ein Angebot, in dem sie einen Preis (Angebotspreis) garantieren, zu dem sie Strom über einen Zeitraum von maximal 15 Jahren verkaufen werden – auf diese Art und Weise sichern sie die Einnahmequelle des Unternehmens für die nächsten Jahre. Bei der Einreichung des Angebots müssen die Unternehmen eine Kaution zahlen, die erstattet wird, wenn sie die im EE-Gesetz genannten Pflichten erfüllen. Den Zuschlag bei der Auktion erhalten Unternehmen, die den günstigsten Verkaufspreis für Strom angeboten haben.

Die Sieger der Auktion sind berechtigt, gegenüber dem Betreiber der Abrechnungen den sog. negativen Saldo der erneuerbaren Energien geltend zu machen.

Der Saldo selbst setzt sich aus zwei Bestandteilen zusammen:

  1. dem Wert des Stromverkaufs, der auf der Grundlage des durchschnittlichen täglichen Strompreises, der nach den im Gesetz detailliert beschriebenen Grundsätzen ermittelt wird, berechnet wird, und
  2. dem Wert desselben Stroms, der auf der Grundlage des oben erwähnten garantierten Preises (Angebotspreises) von dem betreffenden Stromerzeuger ermittelt wird. 

Die Differenz zwischen diesen zwei Werten ergibt den Saldo. Ein negatives Ergebnis (negativer Saldo) – d.h. eine Situation, in der der Angebotspreis den durchschnittlichen Marktpreis übersteigt – bedeutet, dass der Betreiber der Abrechnungen verpflichtet ist, den entsprechenden Betrag an den Stromerzeuger zu zahlen. Der negative Saldo entsteht also dann, wenn die Strommarktpreise niedrig sind. Eine umgekehrte Situation, d.h. positiver Saldo, führt dazu, dass der Erzeuger den Differenzbetrag an den Betreiber der Abrechnungen zahlen muss. Dies bedeutet auch, dass die Strommarktpreise hoch sind.
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Zuerst schien das Auktionssystem für die Erzeuger von Strom aus erneuerbaren Energien, die sich eine stabile Einnahmequelle sicherstellen wollten, attraktiv zu sein. Angesichts dynamisch steigender Strommarktpreise, bei denen der Marktpreis deutlich über dem Angebotspreis lag, war das Auktionssystem für viele Betreiber jedoch nicht mehr vorteilhaft und wirtschaftlich rentabel.

Darüber hinaus sind Finanzinstrumente des kommerziellen Marktes, vor allem so genannte physische oder virtuelle Stromabnahmeverträge (physical/virtual Power Purchase Agreements, PPAs, vPPAs), die ebenfalls auf die Absicherung von Strombezugspreisen abzielen, inzwischen zu einer wichtigen Konkurrenz geworden. Der erste Vertrag ist ein Vertrag über die physische Lieferung von erneuerbarer Energie zu einem vertraglich festgelegten Preis. Der zweite sieht weder die Übertragung des Eigentums an Strom noch dessen physische Lieferung vor, sondern sichert lediglich den Strompreis auf einem bestimmten Niveau. In beiden Fällen erfolgt die Absicherung in der Regel auf einem höheren Preisniveau als im Auktionssystem, so dass die Energieunternehmen eine höhere Rentabilität erzielen können, was für sie vorteilhafter ist.

All diese Faktoren führen dazu, dass sich die Stromerzeuger zunehmend gegen die Teilnahme am Auktionssystem entscheiden, was ihnen eine erhebliche Kostenersparnis ermöglicht und somit wirtschaftlich sinnvoller ist. Die Folge des Ausscheidens aus dem Auktionssystem ist jedoch der Verfall der geleisteten Kaution, die in einem solchen Fall kraft Gesetzes zu Gunsten des Präsidenten der Energieregulierungsbehörde verfällt. Eine weitere Folge des Ausscheidens aus dem System ist, dass die Unternehmen ab dem Datum, an dem der erste Stromverkauf im Rahmen des Auktionssystems hätte stattfinden sollen, für weitere drei Jahre nicht an weiteren Auktionen teilnehmen dürfen. 

Kaution als steuerlich abzugsfähige Betriebsausg​​abe


Infolgedessen stellt sich die Frage, ob Energieunternehmen die verfallene Kaution als abzugsfähige Betriebsausgaben ausweisen können und zu welchem Zeitpunkt sie dies tun sollten. 

Der Direktor des Landesbüros für Finanzinformationen bestätigte, dass die verfallene Kaution als abzugsfähige Ausgabe erfasst werden darf. Dies liegt daran, dass es sich um eine Ausgabe handelt, die mit der ausgeübten Gewerbetätigkeit verbunden ist und zu dem Zweck getätigt wurde, höhere Einnahmen durch den Einsatz anderer als der vom Staat angebotenen Instrumente zu sichern. Diese Ausgaben sind als indirekte Kosten zu betrachten, die nicht direkt mit zukünftigen konkreten Einnahmen verbunden werden können. 

Fraglich ist in diesem Fall auch, ob die Ausgabe definitiv getragen wurde, da davon der Zeitpunkt abhängig ist, zu dem sie unter den abzugsfähigen Ausgaben eingestuft wird. Wie bereits erwähnt, werden die Kautionen im Rahmen des Auktionssystems erstattet. Der definitive Charakter der Ausgabe ergibt sich somit folgerichtig und kann mit zwei Zeitpunkten verknüpft werden: entweder mit dem Verfall der Kaution kraft Gesetzes oder mit dem Abschluss des vom Präsidenten der URE eingeleiteten Verwaltungsverfahrens. In den verbindlichen Auskünften [1] wurde bestätigt, dass eine Ausgabe definitiv sein wird, wenn das Unternehmen einen Verwaltungsbescheid erhält, der den Verfall der Kaution bestätigt, und dann entweder den Rechtsweg ausschöpft oder den Bescheid rechtskräftig werden lässt. 

An dieser Stelle ist anzumerken, dass es in der Vergangenheit verbindliche Auskünfte gab, die anerkennen, dass die Kaution bereits zu einem früheren Zeitpunkt zu einer Ausgabe wird - nämlich dann, wenn sie kraft Gesetzes an den Präsidenten der URE verfallen ist [2]. Zurzeit lässt sich nicht eindeutig feststellen, welche dieser Auffassungen sich in Zukunft durchsetzen wird.


Verbindliche Auskünfte des Direktors des Landesbüros für Finanzinformationen:
  [1] 0114-KDIP2-2.4010.406.2024.1.KW, 0114-KDIP2-2.4010.395.2024.1.AS, 0114-KDIP2-2.4010.407.2024.1.KW
  [2] 0111-KDIB1-1.4010.202.2023.2.SG

Kontakt

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Agata Asenhajmer

Tax adviser (Polen)

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