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Inflationsschutzschild: Senkung der Verbrauchsteuer auf Strom und Kraftstoffe

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Jakub Wajs

15. Dezember 2021

 

Am 9. Dezember 2021 verabschiedete der Sejm das Gesetz zur Änderung des Verbrauchsteuergesetzes und des Gesetzes über die Einzelhandelssteuer.
 
Der Gesetzentwurf sieht eine vorläufige – bis zum 31. Mai 2022 – Einführung folgender Maßnahmen vor:

 

  • Senkung der Steuersätze für Strom und einige Motorkraftstoffe;
  • Befreiungen von der Verbrauchsteuer für von Haushalten verbrauchten Strom;
  • Befreiungen von der Steuer auf den Einzelhandelsverkauf von Kraftstoffen.

 

Verbrauchsteuer auf Strom und Kraftstoffe

Das EU-Recht verbietet den Mitgliedstaaten die Festsetzung von Null-Verbrauchsteuersätzen. Daher hat der Gesetzgeber beschlossen, die Sätze für Energieerzeugnisse auf das Niveau der Mindestverbrauchsteuer (einschließlich Kraftstoff- und Emissionsabgabe) zu senken, damit die Höhe der Emissions- und der Kraftstoffabgabe in den Jahren 2021 und 2022 auf dem jetzigen Niveau bleibt.

 

Auf das EU-Minimum werden gesenkt:

  • Verbrauchsteuersätze auf Dieselkraftstoff, Biokomponenten als eigenständige Kraftstoffe, Motorenbenzin, Flüssiggas LPG (vom 20. Dezember 2021 bis zum 31. Mai 2022);
  • Verbrauchsteuer auf Strom (vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Mai 2022).

 

Senkung der Umsatzsteuer

Nach Angaben des Finanzministeriums setzen die einzuführenden Lösungen im Zeitraum von Januar bis März 2022 auch eine Senkung der Umsatzsteuer auf Folgendes voraus:

  • Gaslieferungen (von 23% auf 8%);
  • Strom (von 23% auf 5%);
  • Wärmeenergie (von 23% auf 8%).

 

Die obigen Lösungen werden durch eine gesonderte Verordnung eingeführt.
 
Haben Sie Fragen zu den Lösungen des Inflationsschutzschildes, so setzen Sie sich bitte mit den Experten von Rödl & Partner in Verbindung.

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