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Gute Änderung im EE-Gesetz

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​​​​​​​​​​​Piotr Mrowiec

3. März 2017

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Nach Vorstellung des Gesetzgebers hatte die Novelle des Gesetzes vom 20. Februar 2015 über Erneuerbare Energien, die am 1. Juli 2016 in Kraft getreten ist, zum Ziel, transparente Grundsätze für die Erzeugung und den Eigenverbrauch von Strom aus Erneuerbaren Energiequellen einzuführen. Es geht dabei um die Handlungen der sog. Prosumenten, also Personen, die Strom selbst erzeugen, und zwar unter Anwendung von Fotovoltaikanlagen, die meistens auf dem Dach des eigenen Gebäudes montiert werden. Aus der Novelle des Gesetzes ergibt sich direkt, dass die Handlungen der Prosumenten nicht auf Gewinne, sondern auf die Befriedigung der eigenen Strombedürfnisse abzielen sollten.

 

Ein Prosument kann Strom aus einer Mikroanlage für den Eigenbedarf erzeugen und nicht verbrauchte Energieüberschüsse an das Netz abgeben. Für den an das Netz abgegebenen Strom erhält er keine Bezahlung, sondern wird nach dem Austauschprinzip abrechnen. Das Gesetz sieht eine Abrechnung des vom Prosumenten an das Netz abgegebenen Stroms gegenüber dem bezogenen Strom in Verhältnissen von 1 zu 0,7 sowie von 1 zu 0,8 (bei Anlagen mit einer Leistung unter 10 kW) vor. Daraus ergibt sich, dass er für jede an das Netz abgegebene Stromeinheit eine entsprechende Stromeinheit von lediglich 0,7 bzw. 0,8 bezieht. Der sonstige Teil wird umsonst abgeführt.


Dies wiederum bedeutet, dass wir es mit zwei Kategorien von Strom, der von dem Prosumenten an das Netz abgegeben wurde, zu tun haben, und zwar: Strom, der abgenommen werden kann, und Strom (Restteil), der überhaupt nicht vergütet wird. Der Verkäufer wird über den nicht abgenommenen Teil von Strom zwecks Deckung der Abrechnungskosten verfügen – er darf diesen zu Marktpreisen an andere Erwerber verkaufen.
Die eingeführten Vorschriften definieren die unentgeltliche Nutzung von Strom nicht als einen geldwerten Vorteil. Nach dem Gesetz stellt ein Stromüberschuss für den Verkäufer keine Einnahme im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes dar. Zu betonen ist, dass der Verkauf von Strom, der von Prosumenten erzeugt wurde, an die verpflichteten Verkäufer nicht der Verbrauchsteuer unterliegt, da er nicht unter den verbrauchsteuerpflichtigen Tätigkeiten erwähnt wurde, von den in Art. 9 Abs. 1 Pkt. 2 des Verbrauchsteuergesetzes die Rede ist (diese Vorschrift sieht die Besteuerung des Verkaufs an Enderwerber ohne Konzession für Vertrieb, Übertragung, Erzeugung bzw. Handel mit Strom vor, wohingegen der verpflichtete.


Verkäufer über eine solche Konzession verfügt). Dies bedeutet jedoch nicht, dass der von Prosumenten gelieferte Strom keiner Besteuerung auf den weiteren Stufen des Verkaufs unterliegen wird, wenn die Bedingungen für die Befreiung von der Verbrauchsteuer auf diesen Strom nicht erfüllt werden. Die verpflichteten Verkäufer, die Strom an die Prosumenten liefern, die über den Status der Enderwerber im Sinne des.


Verbrauchsteuergesetzes, jedoch nicht über eine Konzession für Erzeugung, Vertrieb, Übertragung und Handel mit Strom verfügen, dürfen keine Verbrauchsteuer ausschließlich auf den Überschuss des an den Prosumenten gelieferten Stroms über den durch seine Anlage erzeugten und an das Netz abgegebenen Strom erheben, da der gesamte an den Prosumenten gelieferte Strom der Verbrauchsteuer unterliegt. Diese Stellungnahme wurde von der Finanzkammer Katowice in der verbindlichen Auskunft vom 2. Dezember 2015 (Az. IBPP4/4513-114/15/LG) bestätigt. Die Finanzkammer Katowice hat Folgendes festgestellt: Der Verkäufer ist verpflichtet, auf den ganzen verkauften Strom die Verbrauchsteuer zu erheben, unabhängig davon, ob der Enderwerber ein Prosument ist, der eine sog. Mikroanlage besitzt (d.h. eine konzessionsfreie Anlage für Erneuerbare Energien, deren Gesamtleistung 40 kW nicht überschreiten darf und die an ein Stromnetz mit einer Netzspannung von maximal 110 kV angeschlossen ist bzw. mit einer Wärmeleistung aus Kraft-Wärme- Kopplung von maximal 120 kW), oder ein Rechtsträger ohne solche Anlage, der Strom für den Eigenbedarf nutzt. Die Behörde wies auf Folgendes hin: „Die vom Antragsteller vorgeschlagene Minderung der Steuerbemessungsgrundlage beim Stromverkauf an den Enderwerber und die Erhebung der Verbrauchsteuer ausschließlich auf die Differenz zwischen dem verkauften und erworbenen Strom zwischen diesen.

Rechtsträgern findet keine Rechtsgrundlage in dem seit dem 1. Januar 2016 geltenden Verbrauchsteuergesetz“. Die Argumente der Steuerbehörde wurden vom Woiwodschafts-verwaltungsgericht Gleiwitz im Urteil vom 11. Oktober 2016 (Az. III SA/Gl 270/16) aufrechterhalten, indem die Beschwerde des Steuerpflichtigen (verpflichteten Verkäufers) abgewiesen wurde.


Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass die Novelle des Gesetzes vom 1. Juli 2016 Lösungen für Prosumenten eingeführt hat, die zur Stromerzeugung nicht ermutigen, sondern eher entmutigen. Aus den Vorschriften ergibt sich, dass ein Prosument nie Einnahmen aus der Stromabführung an das Netz erzielen kann. Unverständlich ist die Konstruktion, bei der der Verkäufer – obwohl er einen Teil des vom Prosumenten erzeugten Stroms unentgeltlich erhält – keine Steuer aufgrund des geldwerten Vorteils zahlen wird. Zweifelhaft ist auch die Pflicht der Prosumenten zur Zahlung der Verbrauchsteuer auf den Bezug von Strom, den sie zuvor selber erzeugt haben. Zu erwägen wäre ihre Befreiung von dieser Steuer.

 

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Jakub Wajs

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