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Ein Geschäftsführer einer polnischen Gesellschaft, der auf der Grundlage eines Arbeitsvertrages mit der ausländischen Muttergesellschaft angestellt ist

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Anna Rucińska

29. August 2023


Erhält der Geschäftsführer einer polnischen Gesellschaft auf der Grundlage eines mit der ausländischen Muttergesellschaft abgeschlossenen Arbeitsvertrages eine Vergütung für die in der Geschäftsführung ausgeübte Funktion, so kann dies einkommensteuerliche Folgen in Polen haben.
 

Verbindliche Auskunft des Direktors des Landesbüros für Finanzinformationen 

 
In der verbindlichen Auskunft Az. 0112-KDIL2-1.4011.754.2022.1.KF vom 19. Dezember 2022 hat der Direktor des Landesbüros für Finanzinformationen folgende Situation analysiert:
 
Der Geschäftsführer einer polnischen Gesellschaft mit beschränkter Haftung, der deutscher Gebietsansässiger ist, war Arbeitnehmer der Muttergesellschaft (Gesellschafterin), von der er seine Vergütung erhielt.  Anschließend wurde er nach Polen entsandt. Seine Vergütung für die Ausübung einer Funktion in der Geschäftsführung der polnischen Gesellschaft erhielt er weiterhin von der Muttergesellschaft.  Die Kosten dieser Vergütung wurden von der polnischen Gesellschaft mit beschränkter Haftung vollumfänglich und ohne Marge erstattet. Die Grundsätze der Erstattung der o.g. Kosten waren in einem zwischen den Gesellschaften abgeschlossenen Vertrag festgelegt.
 
Der Direktor des Landesbüros für Finanzinformationen hat Folgendes bestätigt: Die Vergütung für die Ausübung einer Funktion in der Geschäftsführung einer polnischen Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist gemäß dem Doppelbesteuerungsabkommen als „Directors' Fee"  einzustufen, die im Ansässigkeitsstaat der Gesellschaft (d.h. Polen) besteuert wird. Nach Auffassung der Behörde stellen sie Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit dar, von der in Art. 13 Abs. 7 EStG-PL die Rede ist.
 
Die Grundsätze der Besteuerung dieser Kategorie  von Einnahmen, die Gebietsfremde in Polen erzielen, sind in Art. 29 EStG-PL geregelt.  Die Steuer wird als Pauschale i.H.v. 20 Prozent der Einnahmen erhoben.
 
Da endgültige Zahlerin der Vergütung die polnische Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist, ist diese verpflichtet, die pauschalierte Einkommensteuer auf die von dem Geschäftsführer erhaltene Vergütung zu erheben. Die Muttergesellschaft zahlt zwar die Vergütung aus, diese wird aber vollumfänglich von der polnischen Tochtergesellschaft erstattet (die Muttergesellschaft übt ausschließlich eine technische Funktion aus, d.h. sie überweist die Vergütung auf das entsprechende Bankkonto).  
 
Die obige Auslegung kann Zweifel an der Ordnungsmäßigkeit der rechtlichen Entscheidung erwecken, insbesondere im Hinblick auf die Einstufung der Vergütung als Einkunftsart gemäß dem Einkommensteuergesetz und die Einstufung der polnischen Gesellschaft als Zahlerin der Einkommensteuer. Sie ist jedoch bemerkenswert, da sie sich auf das in der Praxis oft angewandte Modell der Zusammenarbeit mit einem Geschäftsführer bezieht.
 
Es lohnt sich die Grundsätze der Zusammenarbeit mit ausländischen Geschäftsführern im Hinblick auf die Einkommensteuer in Polen zu überprüfen. Wenn Sie diesbezüglich Unterstützung suchen, so stehen Ihnen unsere Experten gerne zur Verfügung.

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Anna Rucińska

Attorney at law (Polen)

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