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Obligatorischer Krankenversicherungsbeitrag – Änderungen im Gesetz

PrintMailRate-it

​​​Piotr Ziółkowski

29. Juni 2022


Das Gesetz über die Änderung des Einkommensteuergesetzes und einiger anderer Gesetze – das sich bereits am Ende des Gesetzgebungsverfahrens befindet – wird das Gesetz über die aus öffentlichen Mitteln finanzierten Leistungen der medizinischen Fürsorge ändern. Es wird die derzeitige Rechtslage in Bezug auf die Bemessungsgrundlage für den Krankenversicherungsbeitrag von Personen, die zur Ausübung einer Funktion berufen sind und dafür vergütet werden, präzisieren.

Gemäß der Polnischen Neuordnung gilt die Krankenversicherungspflicht u.a. für Personen, die aufgrund eines Berufungsaktes mit der Wahrnehmung von Aufgaben betraut sind und dafür eine Vergütung erhalten.

Gemäß dem Gesetz über die aus öffentlichen Mitteln finanzierten Leistungen der medizinischen Fürsorge ist die Bemessungsgrundlage für die Krankenversicherungsbeiträge dieser Personen ein Betrag, der der aufgrund der Berufung erhaltenen Vergütung entspricht. 

Bei der Einführung der Vorschriften der Polnischen Neuordnung hat der Gesetzgeber keinen geschlossenen Katalog von Einkunftsquellen geschaffen, die sich auf den Begriff „Vergütung“ beziehen.  Daher gelten als Grundlage für die Ermittlung des Krankenversicherungsbeitrags alle Einkünfte, die mit der Ausübung der Funktion auf der Grundlage des Berufungsaktes zusammenhängen. Der Begriff „Vergütung“ im Sinne des Gesetzes ist weit zu verstehen, d.h. als jede Form von Einkünften, die im Steuerrecht als Grundlage für die Bestimmung der Steuerpflichten vorgesehen ist.

Das neue Gesetz sieht Änderungen vor, die die Folgen der Vorschriften über die Versicherungspflicht und die Beitragsbemessungsgrundlage bestätigen, um die Pflichten der die Vergütung auszahlenden Rechtsträger im Bereich der Berechnung, der Erhebung des Krankenversicherungsbeitrags von der Vergütung des Versicherten und dessen Abführung zu präzisieren. 

Prokuristen


Seit dem Inkrafttreten der diesbezüglichen Vorschriften bestehen Zweifel hinsichtlich ihres Anwendungsbereichs – es ist unklar, ob Prokuristen auch darunter fallen.

Um diese Zweifel auszuräumen, soll die Novelle sie präzisieren und Prokuristen in den Katalog der unter die Krankenversicherung fallenden Personen aufnehmen.

Komplementäre


Nach der geltenden Rechtslage zahlen Komplementäre von Kommanditgesellschaften auf Aktien weder  Sozialversicherungs- noch Krankenversicherungsbeiträge. Infolge der Änderungen werden auch sie – ab 2023 – sozialversicherungs- und krankenversicherungspflichtig sein. Dadurch soll die steuerlich-rechtliche Gleichstellung von Kommanditgesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien erreicht werden.

Haben Sie Fragen zu den beabsichtigten Änderungen der Vorschriften, so setzen Sie sich bitte mit unseren Spezialisten in Verbindung.

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Monika Spotowska

Attorney at law (Polen), Tax adviser (Polen)

Associate Partner

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