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Insolvenz- und Umstrukturierungsverfahren in Zeiten von COVID-19 – Zusammenfassung des Jahres 2020

PrintMailRate-it

 

Katarzyna Kołodziej

22. Januar 2021

 

Die COVID-19-Pandemie und ihre negativen wirtschaftlichen Auswirkungen haben die Unternehmer gezwungen, Schritte zu unternehmen, um sich in der neuen wirtschaftlichen Situation zurechtzufinden und ihre Marktposition zu behaupten. Den Unternehmen wurden neue rechtliche Instrumente an die Hand gegeben, die ihnen bei der Überwindung der wirtschaftlichen Schwierigkeiten helfen können.

 

COVID-19 und die Eröffnung des Insolvenzverfahrens


Infolge der Coronavirus-Pandemie und der damit verbundenen Restriktionen hat sich die Vermögenslage vieler Unternehmen so stark verschlechtert, dass dieser Umstand eine Grundlage für die im Insolvenzrecht vom 28. Februar 2003 vorgesehene obligatorische Einleitung des Insolvenzverfahrens dargestellt hätte. Es geht hier um die Voraussetzung der Zahlungsfähigkeit von Unternehmern, also um den Verlust der Fähigkeit, ihre fälligen geldlichen Verbindungen zu begleichen.


Die Ausrufung der Epidemiegefahr auf dem Territorium Polens am 14. März 2020 und anschließend des Epidemiezustandes am 20. März 2020 befreite die Unternehmer nicht von der Pflicht, ihrer gesetzlichen Pflicht zur Einleitung des Insolvenzverfahrens nachzukommen, wenn die in den gesetzlichen Vorschriften genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Die neuen Regelungen führten jedoch eine gewisse Ausnahme ein, und zwar kann wegen der Pandemie die diesbezügliche Frist unterbrochen werden. Die neuen Vorschriften besagen Folgendes: Ist die Zahlungsunfähigkeit eines Schuldners zum einen aufgrund von COVID-19 und zum anderen während des Geltungszeitraums des Zustands der Epidemiegefahr oder der Epidemie eingetreten, so beginnt die Frist für die Einreichung des Insolvenzantrags nicht zu laufen, und eine bereits laufende Frist wird unterbrochen.


Vereinfachtes Umstrukturierungsverfahren


Eine weitere 2020 eingeführte Maßnahme zur Krisenbekämpfung besteht in einem vereinfachten Umstrukturierungsverfahren, das jeder Unternehmer einleiten kann, dem Zahlungsunfähigkeit droht. Hierbei ist es nicht notwendig, nachzuweisen, dass die negative Finanzlage des Unternehmens auf COVID-19 zurückzuführen ist. Unter dem Begriff „drohende Zahlungsunfähigkeit“ wiederum ist nach dem Umstrukturierungsgesetz vom 15. Mai 2015 eine wirtschaftliche Situation des Unternehmers zu verstehen, in der er feststellt, dass er bald zahlungsunfähig sein wird.


Das modifizierte Umstrukturierungsverfahren stellt eine auf der Grundlage des „Krisenschutzschildes 4.0“ vorgenommene Vereinfachung des Verfahrens zur Genehmigung eines Vergleichs dar. Das Ziel dieses Verfahrens besteht – analog wie bei den übrigen vier Arten von Umstrukturierungsverfahren – darin, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Schuldners, der zahlungsunfähig geworden ist oder dem Zahlungsunfähigkeit droht, dadurch zu vermeiden, dass man ihm die Durchführung eines Umstrukturierungsverfahrens durch den Abschluss eines Vergleichs mit den Gläubigern erleichtert. Da dieses Verfahren der Eliminierung negativer Konsequenzen der Coronavirus-Pandemie dient, kann der Schuldner die Erklärung über die Eröffnung dieses Verfahrens nur in einem bestimmten Zeitfenster abgeben, und zwar bis zum 30. Juni 2021.


Das Verfahren aus Sicht des Schuldners


Das Neue an diesem Verfahren ist, dass es beschleunigt durchgeführt wird und mit weniger Formalitäten verbunden ist, insbesondere in der Eröffnungsphase. Nachdem der Unternehmer mit einem Umstrukturierungsberater einen Vertrag über die Ausübung der Aufsicht über den Verlauf des Verfahrens geschlossen hat, veröffentlicht er im Gerichts- und Wirtschaftsanzeiger (poln. Abkürzung: MSiG) eine Bekanntmachung über die Eröffnung des Verfahrens. Auf diese Weise wird der Steuerpflichtige – ohne Beteiligung eines Gerichts – ab dem Tag der Bekanntmachung, der gleichzeitig der Tag der Eröffnung des Verfahrens ist, geschützt. Für den Schuldner hat dieses Verfahren u.a. folgende Vorteile: Vollstreckungsverfahren wegen Forderungen, die Gegenstand des Vergleichs sind, oder wegen Forderungen, für die eine dingliche Sicherheit am Vermögen des Schuldners bestellt wurde, werden kraft Gesetz ausgesetzt (sofern bestimmte gesetzliche Voraussetzungen erfüllt sind); die Einleitung neuer Zwangsvollstreckungsverfahren wegen der o.g. Forderungen ist verboten; es wird ein Schuldenmoratorium gewährt, d.h. die Erbringung von Leistungen aufgrund der o.g. Forderungen wird ausgesetzt; Gläubiger und Schuldner haben nur noch in begrenztem Umfang die Möglichkeit, ihre wechselseitigen Forderungen gegeneinander aufzurechnen; die Möglichkeit der Kündigung bestimmter Verträge durch die Gläubiger des Unternehmers (z.B. Miet- oder Kreditverträge) ist ausgeschlossen.


Das Verfahren aus Sicht des Gläubigers


Um den Schutz der Rechte der Gläubiger zu garantieren und die privilegierte Stellung des Schuldners auszugleichen, hat der Gesetzgeber es den Gläubigern ermöglicht, bei Gericht die Aufhebung der o.g. Folgen der Veröffentlichung im Gerichts- und Wirtschaftsanzeiger zu beantragen, sofern diese Folgen der betreffenden Gruppe schaden würden. Erlässt das Gericht einen entsprechenden Beschluss, so wird der Schuldner beispielsweise die Vollstreckungsimmunität verlieren, wohingegen der Gläubiger die Erfüllung seiner Forderungen verlangen können wird, die ursprünglich Gegenstand des Vergleichs sein sollten. Außerdem wurde für dieses Verfahren ein genauer zeitlicher Rahmen festgelegt – der Antrag auf Bestätigung des Vergleichs muss binnen 4 Monaten nach der Veröffentlichung im MSiG bei Gericht eingehen. Anderenfalls wird das Verfahren kraft Gesetzes eingestellt, und die Gläubiger können die ihnen zustehenden Forderungen wieder eintreiben. Außerdem können die Gläubiger Schadensersatz verlangen, wenn der Schuldner die Bekanntmachung und die Eröffnung des vereinfachten Umstrukturierungsverfahrens bösgläubig vorgenommen hat.


Statistische Angaben – Zusammenfassung


Von der Attraktivität des vereinfachten Umstrukturierungsverfahrens für die Unternehmer in Polen zeugen die Statistiken. Auf der Grundlage eines Berichts der Zentralen Anstalt für Wirtschaftsinformation über die Umstrukturierungsverfahren im Jahre 2020 ist festzustellen, dass der Anteil der vereinfachten Umstrukturierungsverfahren an allen Umstrukturierungsverfahren im Jahre 2020 fast 50 Prozent betrug – somit war dies die am häufigsten gewählte Form der Umstrukturierung auf dem Gerichtswege. Im vergangenen Jahr wurden 392 vereinfachte Umstrukturierungsverfahren eröffnet, davon die meisten im Dezember 2020 – in diesem Monat waren es sogar 118. Unübersehbar ist auch der allgemeine Anstieg der Zahl der Umstrukturierungsverfahren in den letzten zwei Jahren – 2019 gab es 465 solcher Verfahren, 2020 stieg ihre Zahl auf 800.


Es ist jedoch noch zu früh, die Effektivität der im Rahmen der Bekämpfung der negativen Folgen der COVID-19-Pandemie im Jahr 2020 eingeführten rechtlichen Instrumente abschließend zu bewerten. Das neue Jahr wird für die Unternehmer zweifelsohne eine Zeit der Herausforderungen sein, aber auch der Hoffnung auf Überwindung der wirtschaftlichen Schwierigkeiten, die sich aus der gegenwärtigen Situation ergeben.


Sollten Sie Fragen zu den Formen der Umstrukturierung haben, die den Unternehmen nach polnischem Recht in der komplizierten wirtschaftlichen Situation zur Verfügung stehen, die durch die COVID-19-Pandemie entstanden ist, so zögern Sie bitte nicht, Kontakt mit den Experten von Rödl & Partner aufzunehmen.

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Jarosław Hein

Attorney at law (Polen), Tax adviser (Polen)

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