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Entwurf des Gesetzes zum Schutz von Hinweisgebern – mögliche Änderungen

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Łukasz Napiórkowski

18. Januar 2022 ​

 

Auf der Internetseite der Regierungszentralstelle für Gesetzgebung (Rządowe Centrum Legislacji) können wir uns mit mehr als einhundert Stellungnahmen vertraut machen, die im Rahmen öffentlicher Konsultationen und der Begutachtung des Gesetzes über den Schutz von Personen, die Rechtsverstöße melden, eingereicht wurden. Das Ministerium für Familie und Sozialpolitik bezog sich auf Anmerkungen, die von der Vereinigung der polnischen Landkreise vorgebracht wurden – es kündigt Änderungen an.


Die Arbeiten am Gesetz hängen mit den EU-Vorschriften zusammen, nach denen bis zum 17. Dezember 2021 Lösungen zum Schutz von Hinweisgebern umgesetzt werden müssen. Der vorgelegte Entwurf des Gesetzes verpflichtet Arbeitgeber, interne Regelungen einzuführen, die das Verfahren zur Meldung von bemerkter Verstöße festlegen. Das Verfahren muss u.a. Folgendes gewährleisten:

  • Entgegennahme und Prüfung der Meldung durch eine benannte Person;
  • Schutz der Vertraulichkeit der Identität des Hinweisgebers;
  • Schutz des Hinweisgebers vor Repressalien seitens des Arbeitgebers.


Öffentliche Konsultationen zum Entwurf des Gesetzes zum Schutz von Hinweisgebern

Stellungnahmen zum Entwurf des Gesetzes zum Schutz von Hinweisgebern haben mehrere öffentliche Einrichtungen zugesandt – u.a. die Datenschutzbehörde, das Amt für Wettbewerbs- und Verbraucherschutz, der Bürgerbeauftragte sowie Nicht-Regierungsorganisationen und private Rechtsträger.  Aus der veröffentlichten Antwort des Verfassers des Entwurfs auf eine der Stellungnahmen, die von der Vereinigung der polnischen Landkreise vorgebracht wurde, lässt sich schlussfolgern, dass Anmerkungen berücksichtigt werden und einige wesentliche Änderungen in den Entwurf des Gesetzes zum Schutz von Hinweisgebern aufgenommen werden.


Gemäß der ersten Stellungnahme des Ministeriums für Familie und Sozialpolitik gilt Folgendes:

  • Der Ausschluss der Anwendung des Gesetzes wird in dem Fall gelöscht, wenn der Rechtsverstoß ausschließlich Rechte des Meldenden verletzt bzw. die Meldung nur im Interesse des Meldenden erfolgt (Löschung von Art. 5 Abs. 3 des Entwurfs);
  • Die in der Vorschrift Art. 29 Abs. 1 Pkt. 4 angewandte Nomenklatur wird dadurch angepasst, dass die Wendung „organisatorisch unabhängiger Rechtsträger, der zur Ergreifung von Folgemaßnahmen berechtigt ist“ durch „unparteiische Person oder Abteilung, die zur Ergreifung von Folgemaßnahmen berechtigt ist“ ersetzt wird;
  • Geändert wird die Definition der Behörden aus dem Art. 2 Pkt. 7 des Entwurfes, gemäß der unter der Behörde u.a. Durchführungsorgane von Gebietskörperschaften zu verstehen sein werden. Daher wird auch Art. 36 Abs. 3 des Entwurfs gelöscht.
  • Berücksichtigt werden auch die Anmerkung zur Minderung der in Art. 56-60 des Entwurfs genannten Strafen sowie die Verlängerung – gegenüber der üblichen 14-tätigen Legisvakanz (vacatio legis) des Gesetzes – der Frist für das Inkrafttreten der betreffenden Vorschriften. Die Einzelheiten der neuen Strafmaße und die Frist für das Inkrafttreten wurden noch nicht veröffentlicht.

Aus Sicht der Selbstverwaltungen wird es auch von Bedeutung sein, die Folgenabschätzung im Hinblick auf die Finanzierungsquelle , zu deren Änderung sich der Gesetzgeber verpflichtet hatte, zu präzisieren.


Die bisherige Stellungnahme ändert für private Rechtsträger nicht viel. Diese müssen solange warten, bis sich das Ministerium für Familie und Sozialpolitik auf die sonstigen vorgebrachten Stellungnahmen bezieht.

 

Das verzögerte Verfahren zu Erstellung des Gesetzesentwurfs soll Unternehmern daran nicht hindern, entsprechende interne Regelungen einzuführen, die das Verfahren zur Meldung von bemerkter Verstöße festlegen.  Es ist empfehlenswert, diese Zeit für Erarbeitung eines erfolgreichen und durchdachten Whistleblowing-Verfahrens zu verwenden. Die frühzeitige Einführung ermöglicht es auch, das Vertrauen und das Problembewusstsein stufenweise unter denjenigen aufzubauen, die daran interessiert sind, erfolgreiche interne Meldekanäle zu verwenden, ohne dass externe oder öffentliche Meldungen vorgenommen werden müssen.


Entsprechende Regelungen lassen sich auf Basis der einschlägigen Richtlinie unter Berücksichtigung des bisherigen Gesetzesentwurfs sowie der vom Markt erarbeiteten Normen und Schemata planen. 


Haben Sie Fragen zu den Lösungen des Systems zum Schutz von Hinweisgebern, so setzen Sie sich bitte mit den Experten von Rödl & Partner in Verbindung. 

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