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Entgelttransparenz – Änderungen im Arbeitsgesetzbuch und Umsetzung der EU-Vorschriften

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​Katarzyna Kołodziej

23. Januar 2025​


Am 7. Januar 2025 wurde ein Abgeordnetenentwurf zur Änderung des Arbeitsgesetzbuches (Drucksache Nr. 934) zur ersten Lesung dem Sejm zugeleitet. Mit dieser Novelle soll der Transparenzgrundsatz der Entgelte während des Arbeitsverhältnisses sowie vor dessen Aufnahme eingeführt werden. 

Gemäß dem Entwurf wird Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nicht verbieten oder es verhindern können, dass dieser Informationen über sein Entgelt preisgibt.

Entgelttransparenz im Bewerbungsverfah​ren


Was die Entgelttransparenz auf der Etappe der Arbeitnehmerrekrutierung angeht, wird der Arbeitgeber verpflichtet sein, die vorgeschlagene Entgelthöhe in die Stellenanzeige einzubeziehen sowie den Mindest- und den Höchstbetrag des Entgelts zu nennen. In der betreffenden Auskunft kann erwähnt werden, dass der Betrag verhandelbar ist. 

Stellenbewerber sollen auch berechtigt sein, von ihrem künftigen Arbeitgeber über das Anfangsentgelt oder die Entgeltspanne, der die objektiven, geschlechtsneutralen für die jeweilige Stelle vorgesehene Kriterien zugrunde liegen, sowie über die vom Arbeitgeber auf die jeweilige Stelle angewandten Bestimmungen des Tarifvertrags informiert zu werden. 

Auskunftsrecht der Arbeitneh​mer 


Darüber hinaus räumt der Entwurf den Arbeitnehmern das Recht ein, bei ihrem Arbeitgeber Informationen über ihre individuelle Entgelthöhe sowie das Durchschnittsentgelt, aufgeschlüsselt nach Geschlecht, für Kategorien von Arbeitnehmern, die die gleiche oder eine gleichwertige Arbeit leisten, zu beantragen. Der Arbeitgeber wird dann verpflichtet sein, unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen ab dem Datum des Antrags, eine diesbezügliche Antwort zu erteilen. Neu wird auch die Pflicht der Arbeitgeber sein, die Arbeitnehmer einmal im Jahr über ihr Auskunftsrecht sowie über die Art und Weise, die betreffende gewünschte Auskunft zu erhalten, zu informieren.

Die Arbeitgeber werden im nächsten Schritt verpflichtet sein, den Arbeitnehmern Zugang zu Kriterien zu gewähren, die für die Festlegung der Höhe und der Entwicklung der Entgelte herangezogen werden. Diese Kriterien müssen objektiv und geschlechtsneutral sein. Es ist vorgesehen, dass Arbeitgeber, die weniger als 50 Arbeitnehmer beschäftigen, von dieser Pflicht befreit werden.

Definition des Begriffs "Entgelt"


Die Novelle enthält auch eine Definition des Begriffs "Entgelt", der wie folgt zu verstehen ist: Ein üblicher/-s Grund- oder Mindestlohn oder -gehalt pro Stunde bzw. pro Monat sowie andere Geld- oder Sachleistungen, die der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber aufgrund der Beschäftigung und der Arbeitszeit mittelbar oder unmittelbar (zusätzliche oder variable Bestandteile) erhält.

Die Nichteinhaltung der vorgenannten Pflichten durch den Arbeitgeber wird eine Ordnungswidrigkeit darstellen. 

EU-Richtlinie zur Lohntransparenz


Mit dem derzeit legislativ bearbeiteten Gesetzentwurf werden einige Pflichten eingeführt, die in der Richtlinie (EU) 2023/970 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 zur Stärkung der Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit durch Entgelttransparenz und Durchsetzungsmechanismen vorgesehen sind.  

 Zur Erinnerung: Die Richtlinie zielt auf Folgendes ab:

  • Beseitigung des geschlechtsspezifischen Entgeltgefälles; 
  • Stärkung der Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit; 
  • Beseitigung der Entgeltdiskriminierung im öffentlichen und im privaten Sektor durch Verbesserung der Entgelttransparenz.

Die EU-Mitgliedstaaten sind verpflichtet, die Richtlinie bis zum 7. Juni 2026 umzusetzen.


Wenn Sie überlegen, wie sich die Novelle des Arbeitsgesetzbuches sowie die Richtlinie über den Grundsatz des gleichen Entgelts und über die Entgelttransparenz auf Ihre Tätigkeit auswirken können, setzen Sie sich gerne mit uns in Verbindung​. Im Bereich des Arbeitsrecht unterstützen wir Unternehmen aller Branchen und Rechtsformen.​

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Katarzyna Kołodziej

Attorney at law (Polen), LL.M. (Heidelberg)

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