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Arbeitnehmer-Kapitalpläne

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​Katarzyna Małaniuk

30. April 2019

 

Wir möchten Sie daran erinnern, dass am 1. Januar 2019 das Gesetz über Arbeitnehmer-Kapitalpläne vom 4. Oktober 2018 (Dz. U. [poln. GBl.] Jahrgang 2018, Pos. 2215) in Kraft getreten ist.


Die Arbeitnehmer-Kapitalpläne (poln. Pracownicze Plany Kapitałowe, nachfolgend: „PPK“) stellen ein neues, allgemeines und grundsätzlich freiwilliges Altersvorsorge-Sparsystem dar, mit dem eine zusätzliche Altersrente systematisch aufgebaut und nach Vollendung des 60. Lebensjahres ausgezahlt wird.


Wer muss die PPK einrichten?


Zur Einrichtung der PPK sind beschäftigende Rechtsträger verpflichtet, d.h.

  • Arbeitgeber im Sinne des Arbeitsgesetzbuches,
  • Auftraggeber,
  • Rechtsträger, bei dem ein Aufsichtsrat agiert,
  • Heimarbeitgeber,
  • landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften oder genossenschaftliche Agrarzirkel.


Wer ist von der obligatorischen Einrichtung der PPK befreit?


Unter die Pflicht zur Einrichtung der PPK fallen nicht:


  • beschäftigende Rechtsträger, die ein anderes diesbezügliches Programm umsetzen, d.h. Programme der betrieblichen Altersvorsorge (PPE), und die Grundbeiträge i.H.v. mindestens 3,5 Prozent der Vergütung an die PPE abführen, sofern mindestens 25 Prozent der Beschäftigten bei dem betreffenden Rechtsträger der PPE beigetreten sind,
  • Kleinstunternehmen, sofern alle Beschäftigten dem beschäftigenden Rechtsträger eine Erklärung über den Verzicht auf die Teilnahme am PPK vorlegen,
  • natürliche Personen, die keine Gewerbetätigkeit ausüben.


Auf wen finden die PPK Anwendung?


Beschäftigte Personen i.S. des Gesetzes, auf die die PPK Anwendung finden, sind:


  • Arbeitnehmer (ausgenommen u.a. zur Berufsvorbereitung beschäftigte minderjährige Arbeitnehmer),
  • natürliche Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und die Arbeit aufgrund eines Handelsvertretervertrages, Auftragsvertrages oder eines anderen Dienstleistungsvertrages leisten, auf den die für Auftragsverträge geltenden Vorschriften Anwendung finden,
  • Aufsichtsratsmitglieder, die für die Wahrnehmung ihrer Funktion vergütet werden,
  • Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und Heimarbeit ausüben,
    Mitglieder landwirtschaftlicher Produktionsgenossenschaften oder genossenschaftlicher Agrarzirkel,
  • die auf dieser Grundlage in Polen der obligatorischen Alters- und Invalidenrentenversicherung unterliegen.


Wer kann den PPK beitreten?


Dem Programm können Beschäftigte bis zum 70. Lebensjahr beitreten, wobei:
Personen bis zum 55. Lebensjahr dem Programm automatisch beitreten. Personen, welche das 55. Lebensjahr vollendet haben, auf Antrag beitreten. Ausnahmefall: Waren diese Personen innerhalb der 12 vorangehenden Monate bei dem betreffenden Rechtsträger mindestens drei Monate beschäftigt, so werden automatisch sie in den Kapitalplan aufgenommen).


Finanzinstitut


Gemäß dem Gesetz können die PPK von Finanzinstituten geführt werden, d.h.


  • von Investmentfonds, die durch eine Investmentgesellschaft verwaltet werden,
  • von Altersrentenfonds, die durch einen lizenzierten Rentenversicherungsträger (poln. Abkürzung „PTE“) oder den Träger einer betrieblichen Altersversicherung verwaltet werden,
  • Versicherungsunternehmen.


Der beschäftigende Rechtsträger (Arbeitgeber) wählt in Abstimmung mit der betrieblichen Gewerkschaftsorganisation das Finanzinstitut aus, mit dem ein Vertrag über die Verwaltung der PPK abgeschlossen wird. Gibt es bei dem betreffenden Rechtsträger keine solche Organisation, so erfolgt die Wahl in Abstimmung mit einer Vertretung der Beschäftigten, die nach dem bei diesem Rechtsträger üblichen Verfahren gewählt wurde.


Der beschäftigende Rechtsträger schließt zunächst mit einem Finanzinstitut einen Vertrag über die Verwaltung der PPK und dann – im Namen der beschäftigten Personen – die Verträge über die Führung der PPK ab.


Grundsätze für die Leistung von Zahlungen und deren Höhe


Die vom Arbeitnehmer geleisteten Zahlungen werden nach Erhebung der Steuer von seiner Vergütung abgezogen.


Die Leistung dieser Zahlungen beginnt ab dem Folgemonat nach Entstehung des Rechtsverhältnisses aus dem Vertrag über die Führung der PPK.


Der Arbeitgeber ist verpflichtet:


  • die Zahlung an das ausgewählte Finanzinstitut zu berechnen und zu tätigen,
  • die Zahlung an das ausgewählte Finanzinstitut zu berechnen, beim Arbeitnehmer zu erheben und zu tätigen,
  • die vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer finanzierten Zahlungen werden zum Zeitpunkt der Vergütungszahlung durch den Arbeitgeber berechnet und einbehalten.


Höhe der Zahlungen:


  • einmaliger Begrüßungsbeitrag vom Staat  – 250 PLN
    Jahreszuschlag vom Staat – 240 PLN
  • Grundbeitrag Arbeitgeber – 1,5 Prozent
    zusätzlicher Beitrag Arbeitgeber – bis 2,5 Prozent
  • Grundbeitrag Arbeitnehmer – 2 Prozent
    zusätzlicher Beitrag Arbeitnehmer – bis 2 Prozent


Wann erfolgen Auszahlungen aus den PPK?


Die Auszahlungen aus den PPK sollen nach Vollendung des 60. Lebensjahres erfolgen, und zwar:


  • entscheidet sich der PPK-Teilnehmer nach Vollendung des 60. Lebensjahres, sich die gesammelten Mittel auszahlen zu lassen, so kann er sich 25 Prozent einmalig auszahlen lassen, und die restlichen 75 Prozent werden an ihn in mindestens 120 monatlichen Raten (d.h. innerhalb von 10 Jahren) ausgezahlt,
  • nach Vollendung des 60. Lebensjahres kann der PPK-Teilnehmer die Auszahlung der im PPK gesammelten Mittel in Form einer Leistung für die Ehegatten beantragen (gemeinsame Auszahlung).


Die Auszahlung vor Vollendung des 60. Lebensjahres ist nur in Sonderfällen und nach den im Gesetz genannten Grundsätzen möglich (u.a. bei einer ernsthaften Krankheit).


Sollten Sie an diesem Thema interessiert sein, so setzen Sie sich bitte mit den Beratern von Rödl & Partner in Breslau, Danzig, Gleiwitz, Krakau, Posen und Warschau.

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