Um die Website zu personalisieren und Ihnen den größten Mehrwert zu bieten, verwenden wir Cookies. Unter anderem dienen sie der Analyse des Nutzerverhaltens, um herauszufinden wie wir die Website für Sie verbessern können. Durch Nutzung der Website stimmen Sie ihrem Einsatz zu. Weitere Informationen finden Sie in unseren Datenschutzbestimmungen.



CBAM – das CO2-Grenzausgleichssystem

PrintMailRate-it

​Maria Wośkowiak

26. September 2023


Am 1. Oktober 2023 beginnt der Übergangszeitraum für die Anwendung der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates der EU zur Schaffung eines CO2-Grenzausgleichssystems (Carbon Border Adjustment Mechanism, CBAM), der bis zum 31. Dezember 2025 dauern wird. 
 
Das CBAM ist eine der Säulen des „Fit-for-55"-Pakets, dessen Ziel die Bekämpfung der Verlagerung von Treibhausgasemissionen ("Carbon Leakage") ist.

 

Die Einführung der neuen Regelungen ist in 2 Etappen aufgeteilt: 

  • Übergangszeitraum vom 1. Oktober 2023 bis zum 31. Dezember 2025 - die Importeure werden nur verpflichtet sein, vierteljährlich einen CBAM-Bericht einzureichen,
  • Zeitraum ab dem 1. Januar 2026 - die Importeure werden verpflichtet sein, als Form der Zahlung der CO2-Steuer Zertifikate zu erwerben und einzulösen und diesbezüglich Jahresberichte vorzulegen.
Während des Übergangszeitraums müssen die Importeure oder die benannten indirekten Zollvertreter Berichterstattungspflichten nachkommen, indem sie der Europäischen Kommission vierteljährliche Berichte über die mit der Einfuhr der unter die Verordnung fallenden Waren verbundenen sog. grauen Emissionen vorlegen. 
 
Der erste Bericht ist bis zum 31. Januar 2024 für die Waren vorzulegen, die im letzten Quartal 2023 eingeführt wurden. 

 

In der ersten Etappe soll das CBAM die Einfuhr folgender Warenkategorien betreffen:

  • Zement, ausgewählte Erzeugnisse des KN-Codes 2523 (z. B. Zementklinker, weißer Portlandzement, auch künstlich gefärbt, anderer Zement),
  • Elektrischer Strom (KN 2716 00 00),
  • Düngemittel - z. B. Salpetersäure, Harnstoff, wasserfreier Ammoniak, Kaliumnitrat oder Ammoniak in wässriger Lösung,
  • Waren der Eisen- und Stahlindustrie, z. B. Eisen und Stahl, Oberbaumaterial für Bahnen, Schrauben, Bolzen, Muttern, Schwellenschrauben, Schraubhaken, Nieten, Splinte, Keile, Unterlegscheiben aus Eisen und Stahl, Sammelbehälter, Fässer, Dosen etc. 
  • Aluminium - z. B. Bleche, Folien aus Aluminium, Rohre, Bogen, Muffen, Draht, Konstruktionen aus Aluminium (z. B. Brücken und Brückenelemente, Türme) etc., 
  • Wasserstoff. 
 
Wenn keine, falsche oder unvollständige Berichte vorgelegt werden, drohen den Importeuren Geldstrafen. 
 
Das Inkrafttreten der neuen Vorschriften wird erhebliche Auswirkungen auf die Lieferketten in der gesamten Europäischen Union haben. Die Importeure sollten sich schon jetzt auf die Änderungen vorbereiten, indem sie interne Verfahren einführen, um die Berichtspflichten gemäß der Verordnung erfüllen zu können. 
 
Bei Fragen zu den neuen Pflichten stehen Ihnen unsere Experten gerne zur Verfügung

Kontakt

Contact Person Picture

Adrian Maczura

Tax adviser (Polen)

Associate Partner

+48 606 640 095

Anfrage senden

Profil

Contact Person Picture

Dawid Zwijacz

Attorney at law (Polen)

Anfrage senden


Befehle des Menübands überspringen
Zum Hauptinhalt wechseln
Deutschland Weltweit Search Menu