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Innerbetriebliche Konsultationen als Element der Einführung des Verfahrens für Hinweisgeber

PrintMailRate-it

​Klaudia Kamińska-Kiempa

7. Oktober 2022


Aus dem vorherigen Artikel wissen Sie bereits, welche Rechtsträger – gemäß dem Entwurf des Gesetzes über Hinweisgeber [1] – verpflichtet sein werden, das Verfahren zur Meldung von Verstößen einzuführen. Jetzt erfahren Sie, wie dieses Verfahren einzuführen ist.

Konsultationsverfahren


Eine der Fragen, die es zu besprechen gilt, ist das Konsultationsverfahren [1a]. Die Vorschriften besagen, dass die Einführung des Verfahrens innerbetrieblicher Konsultationen bedarf. In Unternehmen, in denen Gewerkschaftsorganisationen tätig sind, ist ein solches Verfahren mit den Gewerkschaften zu konsultieren. Sind jedoch bei einem Rechtsträger keine betrieblichen Gewerkschaftsorganisationen tätig, sind die Konsultationen mit den Vertretern der Personen durchzuführen, die für diesen Rechtsträger Arbeit leisten. 

Mit einem ähnlichen Thema mussten sich die Unternehmer bereits früher, z.B. während der Lockdowns aufgrund der COVID-19-Pandemie, befassen. Arbeitgeber, die damals den wirtschaftlichen Stillstand bzw. Kurzarbeit gemäß dem COVID-Gesetz einführen wollten, mussten mit Vertretern der Arbeitnehmer eine Vereinbarung abschließen. Ähnlich mussten Arbeitgeber handeln, die die Arbeitnehmer-Kapitalpläne (poln. Pracownicze Plany Kapitałowe – „PPK“) eingeführt haben. 

Personen, mit denen das Verfahren zu konsultieren ist


Es taucht also folgende Frage auf: Können die Arbeitgeber, bei denen bereits Vertreter der Arbeitnehmer für die Zwecke gemäß dem Arbeitsgesetzbuch oder den o.g. Sondergesetzen  ernannt wurden, mit diesen Vertretern auch die Einführung des Verfahrens zur Meldung von Verstößen konsultieren? 

Die COVID-Vorschriften und die PPK verwenden den Begriff der „Vertreter der Arbeitnehmer“. Im Entwurf des Gesetzes über Hinweisgeber wurde der Begriff der „Personen, die Arbeit leisten“ verwendet. Es ist Folgendes festzustellen: Da der Gesetzgeber innerhalb eines Rechtsgebietes eine Unterscheidung vorgenommen hat, d.h. einmal verwendet er den Begriff der „Vertreter der Arbeitnehmer“ und einmal den Begriff der „Vertreter der Personen, die Arbeit leisten“, so muss daraus die Schlussfolgerung gezogen werden, dass es um zwei verschiedene persönliche Geltungsbereiche geht.

Somit sind die Vertreter der Arbeitnehmer nicht dasselbe wie die Vertreter der Personen, die Arbeit leisten. Zu den Personen, die Arbeit leisten, werden nämlich nicht nur Arbeitnehmer, sondern auch Personen gezählt, die auf der Grundlage eines zivilrechtlichen Vertrages oder auf der Grundlage von B2B-Verträgen beschäftigt sind. Dies bedeutet wiederum, dass die Arbeitgeber für die Zwecke der Konsultation der Einführung des Verfahrens für Hinweisgeber verpflichtet sein werden, neue Wahlen von Vertretern unter allen Beschäftigten (unabhängig von der Grundlage der Beschäftigung) durchzuführen. Es scheint auch zulässig zu sein, zu den bereits ernannten Vertretern Nachwahlen unter den Personen durchzuführen, die nicht über den Status eines Arbeitnehmers verfügen.

Zustimmung zur Einführung des Verfahrens


Ein weiterer Zweifel, der auftreten kann, ist, wie der Begriff „Konsultation mit der Belegschaft“ zu verstehen ist. Genauer gesagt: Müssen die Gewerkschaften oder die Vertreter der Personen, die Arbeit leisten, ihre Zustimmung zur Einführung des Verfahrens im Unternehmen erteilen? Was ist, wenn sie eine solche Zustimmung nicht erteilen? Es ist festzustellen, dass die Verwendung des Wortes „Konsultationen“ durch den Gesetzgeber wortwörtlich verstanden werden muss, d.h. der Arbeitgeber benötigt keine Zustimmung zur Einführung des Verfahrens zur Meldung von Verstößen. Dem Arbeitgeber obliegt die gesetzliche Pflicht, das Verfahren für Hinweisgeber einzuführen. Somit kann die Belegschaft die Handlungen des Arbeitgebers nicht hemmen, weil die Unterlassung dieser Handlungen die Verantwortlichkeit des Arbeitgebers zur Folge haben könnte.


Rechtsgrundlage
[1] Entwurf des Gesetzes zum Schutz von Personen, die Rechtsverstöße melden.
[1a] Art. 25

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Klaudia Kamińska-Kiempa

Attorney at law (Polen)

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