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Einstellungsverfahren: Muss ein Stellenbewerber über das Verfahren für interne Meldungen informiert werden?

PrintMailRate-it

Joanna Lech​

23. September 2022


Der Entwurf des Gesetzes zum Schutz von Hinweisgebern [1] verpflichtet zur Übermittlung von Information über das interne Verfahren zur Meldung von Rechtsverstößen und zur Ergreifung von Folgemaßnahmen.

Wer von der Pflicht betroffen ist


Rechtsträger, die Verfahren für interne Meldungen festlegen müssen. Zunächst wurden dazu 
private Rechtsträger verpflichtet, für die mindestens 250 Personen arbeiten. Anschließend werden es private Rechtsträger sein, für die mindestens 50 und weniger als 250 Personen arbeiten.

Wer und wann ist über das Verfahren für interne Meldungen zu benachrichtigen


Bewerber um eine Stelle auf folgenden Grundlagen:
  • Arbeitsverhältnis
  • ein anderes Rechtsverhältnis, das die Grundlage für die Ausübung von Arbeit / Erbringung von Dienstleistungen/ Erfüllung von Funktionen / Diensterfüllung ist. 

Über das Verfahren ist zu Beginn des Einstellungsverfahrens oder der Verhandlungen vor dem Vertragsabschluss zu informieren.

Information über das Verfahren für interne Meldungen


Was bedeutet die Übermittlung der Information über das Verfahren für interne Meldungen in der Praxis? Hat der verpflichtete Rechtsträger über das Bestehen des Verfahrens zu informieren oder auch dessen Inhalt zu übermitteln? Wie haben die verpflichteten Rechtsträger vorzugehen? – weder im Entwurf des Gesetzes noch in dessen Begründung sind Antworten auf diese Fragen zu finden. Es wird lediglich der nicht genauer bestimmte Begriff der Information über das Verfahren verwendet.

Um die Zweifel auszuräumen, ist auf den Inhalt des aktuellen und der vorherigen Entwürfe des Gesetzes Bezug zu nehmen. Und zwar insbesondere hinsichtlich des im Gesetzesentwurf genannten Katalogs der Personen, auf die das Gesetz angewandt wird. 

Der erste Entwurf sah vor, dass das Gesetz u.a. auf Stellenbewerber Anwendung findet, die im Rahmen des Bewerbungsverfahrens oder der vor dem Vertragsschluss durchgeführten Verhandlungen von einem Rechtsverstoß Kenntnis erlangt haben.

Im zweiten Gesetzesentwurf hat der Gesetzgeber die o.g. Personen aus dem Katalog der Personen, auf die das Gesetz Anwendung findet, gestrichen.

Der dritte und vierte Gesetzesentwurf blieben diesbezüglich unverändert, d.h. die Stellenbewerber waren vom Kreis der Rechtsträger, auf die das Gesetz angewandt wird, ausgeschlossen.  

Dies bedeutet, dass das Gesetz nicht auf Personen angewandt werden wird, die sich um eine Stelle auf der Grundlage eines Arbeitsverhältnisses oder eines anderen Rechtsverhältnisses, das die Grundlage der Ausübung von Arbeit, Erbringung von Dienstleistungen, Erfüllung von Funktionen bzw. Diensterfüllung ist, bewerben.

Zusammenfassung


Es scheint daher, dass sich die Information über das Verfahren zur internen Meldung von Rechtsverstößen lediglich auf die Benachrichtigung beschränkt, dass ein solches Verfahren festgelegt wurde. Die Übermittlung des Inhalts des Verfahrens wäre unbegründet, da ein Stellenbewerber, der die Arbeit nicht aufnimmt, nicht imstande sein wird, einen Rechtsverstoß nach dem Verfahren zu melden, von dem im Gesetzesentwurf die Rede ist.

Informationen über einen Rechtsverstoß im Hinblick auf die Arbeit vor Begründung des Arbeitsverhältnisses oder eines Rechtsverhältnisses, das die Grundlage der Ausübung von Arbeit, Erbringung von Dienstleistungen oder Erfüllung von Funktionen bei einem oder für einen Rechtsträger bzw. die Diensterfüllung bei einem Rechtsträger ist, können von Personen übermittelt werden, von denen in Art. 4 Abs. 1 die Rede ist. 

Dort sind Stellenbewerber nicht genannt. 


Rechtsgrundlage:
1. Entwurf des Gesetzes vom 22. Juli 2022 über den Schutz von Personen, die Rechtsverstöße melden – Art. 24 Abs. 6.

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Joanna Lech

Attorney at law (Polen), Attorney at law (Polen)

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