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Verrechnungspreise – neue Vorschriften über Dokumentationspflichten ab dem Jahr 2019

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Ceny transferowe: nowe przepisy

 

 

21. November 2018

 

Die letzte Novelle der Verrechnungspreisvorschriften hat zu zahlreichen Auslegungsproblemen und Schwierigkeiten bei der Erfüllung von Dokumentationspflichten geführt, die für Steuerpflichtige zu einem übermäßigen bürokratischen Aufwand sowie zu einer administrativen und finanziellen Belastung geführt haben. Aus diesem Grund sah das Finanzministerium die Notwendigkeit für eine wesentliche Änderung der auf Verrechnungspreise bezogenen Vorschriften des Körperschaft- und des Einkommensteuergesetzes. Im Juli 2018 wurde auf der Internetseite der Regierungszentrale für Gesetzgebung der Entwurf einer Novelle mit zahlreichen Änderungsvorschlägen veröffentlicht, auf die wir nachstehend näher eingehen werden. Die neuen Vorschriften treten am 1. Januar 2019 in Kraft.


Erhöhung der Schwellenwerte


Erhöhung der SchwellenwerteDie gegenwärtig geltenden Vorschriften verpflichten die Steuerpflichtigen, dann ein Local File zu erstellen, wenn sich ihre Erträge oder Aufwendungen im vorigen Steuerjahr auf einen Gegenwert von mindestens 2.000.000 EUR beliefen; der Basis-Schwellenwert für ein Geschäft beträgt dabei 50.000 EUR und erhöht sich je nach den Erträgen.


Die in der Novelle genannten Vorschriften sehen vor, dass die Dokumentationspflicht lediglich aufgrund des Werts des kontrollierten Geschäfts entsteht, wobei sie folgende zwei Schwellenwerte einführen:

  • 2.000.000 PLN (vermindert um die Umsatzsteuer) für immaterielle Vermögensgegenstände und Rechte (Einkauf und Verkauf), Dienstleistungen (Einkauf und Verkauf), Nutzung/Überlassung von Sachanlagen (darunter im Rahmen eines Miet-, Pacht- oder Leasingverhältnisses), Nutzung/Überlassung von immateriellen Vermögensgegenständen und Rechten (darunter Lizenzen), Zuordnung des Einkommens zu einer ausländischen Betriebsstätte oder anderen Geschäften;
  • 10.000.000 PLN (vermindert um die Umsatzsteuer) für Sachanlagevermögen (Einkauf und Verkauf), Sachanlagen (Einkauf und Verkauf), Fremdfinanzierung (Wert der erhaltenen/erteilten Finanzierung), Bürgschaft oder Garantie (Garantiesumme im Falle des Erhalts/der Erteilung).


Ziel der o.g. Änderung war zwar die Minderung von Dokumentationspflichten, nichtsdestoweniger kann sie dazu führen, dass die Dokumentationspflicht bei denjenigen Steuerpflichtigen entsteht, die aufgrund ihrer Erträge oder Aufwendungen von unter 2 Mio. EUR gegenwärtig dazu nicht verpflichtet sind. Gemäß den geänderten Vorschriften wird ein Steuerpflichtiger, der die o.g. Geschäftsarten zu den genannten Werten abschließt, verpflichtet sein, auch dann eine landesspezifische Verrechnungspreisdokumentationen zu erstellen, wenn die Summe seiner Erträge oder Aufwendungen nicht 2 Mio. EUR überschreiten wird.
Erhöht werden auch die Schwellenwerte für Geschäfte mit sog. Steueroasen – bis zu einer Höhe von 100.000 PLN.


Befreiung von der Dokumentationspflicht


Die neuen Vorschriften sehen Befreiungen von der Dokumentationspflicht u.a. bei kontrollierten Geschäften vor, deren Wert keine dauerhaften Einnahmen oder steuerlich abzugsfähigen Betriebsausgaben darstellt, und bei welchen der Preis im Rahmen einer uneingeschränkten Ausschreibung aufgrund des Gesetzes über öffentliche Aufträge festgelegt wurde. Die Befreiungen betreffen auch Geschäfte, die Gegenstand einer im Rahmen einer vorigen APA-Vereinbarung gefassten Entscheidung sind, sowie kontrollierte Geschäfte, soweit sich diese aus einer Verbindung mit dem Fiskus, den Gebietskörperschaften oder ihren Verbänden ergeben.

Verlängerung der Fristen zur Erstellung von Local File und Master File sowie zur Einreichung der Information TP-R


Mit den neuen Vorschriften wird die Frist zur Erstellung eines kompletten Local File und zur Einreichung von Informationen über Verrechnungspreise – u.a. Daten über verbundene Unternehmen und kontrollierte Geschäfte, Methoden und Verrechnungspreis sowie allgemeine Finanzdaten – dauerhaft auf 9 Monate verlängert. Diese Information kann von der Behörde zur Analyse des Risikos einer zu niedrigen Ansetzung des zu versteuernden Einkommens sowie für andere statistische oder wirtschaftliche Analysen verwendet werden. Die neue Information über Verrechnungspreise (TP-R) soll die gegenwärtig geltenden Formulare CIT-TP und PIT-TP ersetzen. Zweck des neuen Formulars soll eine einfachere Auswahl von Unternehmen zur Kontrolle sein.


Zusätzlich wird die Frist zur Erstellung einer Stammdokumentation (Master File) auf 12 Monate ab Ende des Steuerjahres verlängert.


Vereinheitlichung der Dokumentation gemäß den OECD-Standards


Mit den neuen Vorschriften wird die Frist zur Erstellung eines kompletten Local File und zur Einreichung von Informationen über Verrechnungspreise – u.a. Daten über verbundene Unternehmen und kontrollierte Geschäfte, Methoden und Verrechnungspreis sowie allgemeine Finanzdaten – dauerhaft auf 9 Monate verlängert. Diese Information kann von der Behörde zur Analyse des Risikos einer zu niedrigen Ansetzung des zu versteuernden Einkommens sowie für andere statistische oder wirtschaftliche Analysen verwendet werden. Die neue Information über Verrechnungspreise (TP-R) soll die gegenwärtig geltenden Formulare CIT-TP und PIT-TP ersetzen. Zweck des neuen Formulars soll eine einfachere Auswahl von Unternehmen zur Kontrolle sein.
Zusätzlich wird die Frist zur Erstellung einer Stammdokumentation (Master File) auf 12 Monate ab Ende des Steuerjahres verlängert.


Dienstleistungen mit geringer Wertschöpfung und Darlehen


Um die Übereinstimmung mit den OECD-Standards zu gewährleisten, werden auch die obligatorischen Bestandteile der Stamm- und der landesspezifischen Dokumentation geändert. Gleichzeitig wird die Pflicht zur Vorbereitung einer Stammdokumentation denjenigen Steuerpflichtigen obliegen, die zu einem Konzern gehören, für den der konsolidierte Jahresabschluss erstellt wird, und dessen konsolidierte Erträge 200 Mio. PLN – bzw. den Gegenwert in einer anderen Währung – übersteigen.


Die neue Regelung gibt Steuerpflichtigen die Möglichkeit, eine Stammdokumentation zu nutzen, die von einem anderen zum Konzern gehörenden verbundenen Unternehmen – auch auf Englisch – erstellt wurde. Die Steuerbehörde wird berechtigt sein, eine Übersetzung der Dokumentation zu verlangen, und zwar innerhalb von 30 Tagen ab Zustellung einer entsprechenden Aufforderung.


Dienstleistungen mit geringer Wertschöpfung und Darlehen


Gemäß den neuen Regelungen werden Vereinfachungen (engl. Safe Harbours) eingeführt, nach welchen ein Preis als Marktpreis gelten, oder auch nicht gelten wird. Diese Lösung soll dazu dienen, dem Steuerpflichtigen zu versichern, dass der Preis marktüblich ist, und gleichzeitig seine Dokumentationspflichten einzuschränken; sie wurde für zwei Arten von Geschäften vorgesehen, d.h. für Darlehen und für Dienstleistungen mit geringer Wertschöpfung.
Die Behörden werden bei Dienstleistungen mit geringer Wertschöpfung keine Gewinnmarge festsetzen, soweit die gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllt sind, darunter u.a.:

  • die Vergütung für die erworbene Dienstleistung wird den Wert von 5% der Aufwendungen nicht übersteigen;
  • die für die erbrachte Dienstleistung gezahlte Vergütung wird nicht niedriger als 5% der Aufwendungen sein;
  • der Dienstleistungsempfänger verfügt über Informationen bezüglich der Art und der Höhe der in der Kalkulation berücksichtigten Kosten;
  • der Dienstleistungsempfänger verfügt über Informationen bezüglich der Art und
    Weise der Anwendung und Begründung der Auswahl von Umlageschlüsseln für alle verbundenen Unternehmen, die die Dienstleistungen in Anspruch nehmen.

Darüber hinaus sehen die neuen Regelungen eine Änderung des Katalogs der Dienstleistungen mit geringer Wertschöpfung vor.


Bei Darlehen, die zwischen verbundenen Unternehmen erteilt werden, werden die Behörden grundsätzlich keine Verzinsung festsetzen, soweit:

  • die Verzinsung aufgrund des in der Bekanntmachung des Finanzministers bestimmten Basiszinssatzes festgelegt wird,
  • keine zusätzlichen, mit der Bedienung der Darlehen verbundenen Gebühren entstehen;
  • die Darlehen für einen Zeitraum von höchstens 5 Jahren gewährt werden;
  • die Summe der erteilten/erhaltenen Darlehen nicht mehr als 20 Mio. PLN betragen wird;
  • der Darlehensgeber kein Unternehmen ist, das seinen Geschäftssitz, Wohnsitz oder Geschäftsleitung in einer Steueroase hat.


Änderungen der Limits, die die Erfassung unter den Betriebsausgaben beschränken


Der Entwurf sieht vor, die Limits für die Abzugsfähigkeit der Kosten der Fremdfinanzierung und gruppeninterner Dienstleistungen in folgendem Umfang zu ändern:

  • das Limit, das die Abzugsmöglichkeit der Kosten der Dienstleistungen und der gruppeninternen Lizenzen betrifft, wird von den bisherigen 5% auf 10% des steuerlichen EBITDA über den Safe Harbour-Betrag von 3 Mio. PLN erhöht;
  • im Falle der Kosten der Fremdfinanzierung wird das Limit von 30% auf 20% verringert;
  • die Berechtigung der Behörde zur Prüfung der marktüblichen Bonität aufgrund des Art. 15ca KStG-PL wird aufgehoben.


Regelung des Fremdvergleichsprinzips


Der Entwurf sieht in begründeten Fällen die Möglichkeit vor, für die Ermittlung der Erträge oder Aufwendungen des Steuerpflichtigen bei kontrollierten Geschäften andere als die im Gesetz genannten Methoden – darunter auch Bewertungstechniken – anzuwenden.


Korrekturen der Verrechnungspreise


Die Vorschriften des Entwurfs sehen auch Grundsätze für Korrekturen der Verrechnungspreise vor (TP adjustment) und lassen Änderungen der Höhe der Erträge oder Aufwendungen in folgenden Fällen zu:

  • die Bedingungen des kontrollierten Geschäfts entsprechen Bedingungen, die zwischen unabhängigen Unternehmen vereinbart würden;
  • es ist eine Änderung wesentlicher Umstände aufgetreten, die eine Korrektur begründet;
  • die Korrektur wurde vor Ablauf der Frist für die Einreichung der Jahressteuererklärung für das Steuerjahr, in dem die Geschäfte durchgeführt wurden, vorgenommen;
  • der Steuerpflichtige hat vor Ablauf der Frist für die Einreichung der Jahressteuererklärung für das Jahr, das die Korrektur betrifft, eine Erklärung eines verbundenen Unternehmens darüber erhalten, dass dieses Unternehmen eine Korrektur in gleicher Höhe vorgenommen hat;
  • das verbundene Unternehmen hat seinen Sitz in einem Staat, mit dem Polen ein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen hat, und es liegt eine Grundlage für den Austausch von steuerlichen Informationen mit diesem Staat vor;
  • der Steuerpflichtige hat bestätigt, dass die Korrektur der Jahressteuererklärung für das Jahr, das die Korrektur betrifft, vorgenommen wurde.


Inkrafttreten und neue Verordnungen


Die neuen Vorschriften treten am 1. Januar 2019 in Kraft, wobei die Änderungen grundsätzlich auf Geschäfte Anwendung finden werden, die nach dem 13. Dezember 2018 vorgenommen wurden. Der Steuerpflichtige wird jedoch die Möglichkeit haben, die neuen Vorschriften auf diejenigen Einkünfte anzuwenden, die in demjenigen Steuerjahr erzielt wurden, das nach dem 31. Dezember 2017 beginnt.


Zusätzlich wird das Finanzministerium durch eine neue Verordnung Folgendes festlegen:

  • Art und Weise der Übereinstimmung der Bedingungen, die zwischen nicht verbundenen Unternehmen vereinbart würden;
  • Art und Weise der Ermittlung des Einkommens oder des Verlustes der Steuerpflichtigen durch Schätzung, darunter die Ermittlung der Vergütung aus der Übertragung wirtschaftlich wesentlicher Funktionen, Aktiva und Risiken zwischen verbundenen Unternehmen;
  • Art und Weise der Eliminierung der Doppelbesteuerung im Falle von Korrekturen der Gewinne verbundener Unternehmen.

Sind Sie an den Einzelheiten zu den besprochenen Änderungen interessiert, so steht Ihnen das Team für Verrechnungspreise von Rödl & Partner aus den Büros in Breslau, Danzig, Gleiwitz, Krakau, Posen und Warschau gerne zur Verfügung.

Kontakt

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Dominika Tyczka-Szyda

Tax adviser (Polen)

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