Um die Website zu personalisieren und Ihnen den größten Mehrwert zu bieten, verwenden wir Cookies. Unter anderem dienen sie der Analyse des Nutzerverhaltens, um herauszufinden wie wir die Website für Sie verbessern können. Durch Nutzung der Website stimmen Sie ihrem Einsatz zu. Weitere Informationen finden Sie in unseren Datenschutzbestimmungen.



Änderungen bei den Verrechnungspreisen - Pillar 2 und die BEFIT-Richtlinie

PrintMailRate-it

​​​​​​​​​​​​Marcin Jeliński und Aleksander Świątek

10. April 2024


Zu Beginn des Jahres begann auf EU- und internationaler Ebene der Prozess der Einführung von Änderungen bei der Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlage in Kapitalgruppen. 

Die neuen Regelungen gelten für das Gebiet der Europäischen Union und einige von ihnen - z. B. Pillar II - gelten über die EU hinaus. Die Änderungen bei der Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlage für Kapitalgruppen werden zur Annahme von Vorschriften über die Abrechnungen verbundener Unternehmen innerhalb der EU führen und naturgemäß eine Reihe von Neuerungen im Bereich der Verrechnungspreise mit sich bringen.

PILLAR II


Es handelt sich um das Konzept der Einführung einer globalen Mindestbesteuerung, das von der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) im Rahmen des Projekts BEPS 2.0 entwickelt wurde. Dessen wichtigste Prämisse besteht in der Einführung einer Ergänzungssteuer, damit der effektive Steuersatz der Kapitalgruppe in dem betreffenden Land nicht weniger als 15 % beträgt. 

Diese Steuer betrifft Kapitalgruppen mit einem konsolidierten Umsatz von mehr als 750 Mio. EUR. In der EU wird sie sowohl für internationale Kapitalgruppen als auch für große nationale Kapitalgruppen, die in einem Land tätig sind, gelten.  

Die Berechnung der Steuer erfolgt in drei Stufen:

  • Berechnung der Steuerbemessungsgrundlage: Mindeststeuer-Gewinn oder Mindeststeuer-Verlust,
  • Ermittlung der geltenden Steuern in einer bestimmten Gerichtsbarkeit, 
  • Berechnung des effektiven Steuersatzes in der betreffenden Gerichtsbarkeit.

Die Richtlinie zur Umsetzung der Grundsätze von Pillar 2 - die Richtlinie (EU) 2022/2523 - trat am 1. Januar 2024 in Kraft. In Polen ist die Umsetzung der Bestimmungen zur Umsetzung der Richtlinie 2022/2523 für den 1. Januar 2025 geplant.

BEFIT-Paket


Das BEFIT-Paket (Business in Europe: Framework for Income Taxation) zielt darauf ab, im Einklang mit den Prämissen von Pillar 2 auf EU-Ebene Folgendes zu harmonisieren:

  • die Besteuerung von Kapitalgruppen, 
  • die Vorschriften über die Verrechnungspreise und den Ansatz zur Bestimmung der Fremdüblichkeit von Geschäftsvorfällen. 

Dieses Paket bes​teht aus zwei Richtlinien: 


  • der BEFIT-Richtlinie (der Entwurf wurde  am 12. September 2023, veröffentlicht - sie soll am 1. Juli 2028 in Kraft treten),
  • der TP-Richtlinie (der Entwurf wurde  am 12. September 2023 veröffentlicht - sie soll am 1. Januar 2026 in Kraft treten).

BEFIT-Richtlinie


Die Richtlinie entspricht den Prämissen von Pillar 2 und zielt darauf ab, einen einheitlichen Mechanismus zur Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlage einzuführen. Dieser Mechanismus wird drei Arten von Gruppen betreffen:
​​
  • in der EU tätige Gruppen – eine Gruppe von Unternehmen mit einer in der EU ansässigen obersten Muttergesellschaft und einem konsolidierten Umsatz von mehr als 750 Mio. EUR. Ein verbundenes Unternehmen gehört zur Kapitalgruppe, wenn die oberste Muttergesellschaft eine Beteiligung von mindestens 75 Prozent an ihm hält;
  • multinationale Gruppen – eine Gruppe von Unternehmen mit einer  außerhalb der EU ansässigen obersten Muttergesellschaft und mit einem konsolidierten Umsatz von mehr als 750 Mio. EUR - wobei der Gesamtumsatz der in der EU ansässigen Unternehmen 50 Mio. EUR und 5 Prozent  des Gesamtumsatzes der Gruppe überschreiten muss. Ein verbundenes Unternehmen gehört zur Kapitalgruppe, wenn die oberste Muttergesellschaft eine Beteiligung von mindestens 75 Prozent an ihm hält;
  • kleinere in der EU tätige Gruppen – eine Gruppe von Unternehmen mit einer in der EU ansässigen obersten Muttergesellschaft und einem konsolidierten Umsatz von weniger als 750 Mio. EUR, wenn sie einen Konzernabschluss erstellt und sich für die Anwendung entscheidet (freiwillig auf Antrag des Unternehmens). Ein verbundenes Unternehmen gehört zur Kapitalgruppe, wenn die oberste Muttergesellschaft eine Beteiligung von mindestens 75 Prozent an ihm hält.

Die Bemessungsgrundlage wird in den oben genannten Gruppen nach einer einheitlichen Formel berechnet. Die berechnete Bemessungsgrundlage wird anschließend auf EU-Ebene aggregiert, so dass die Mitgliedstaaten in einem letzten Schritt den auf die einzelnen Staaten entfallenden Anteil an der Bemessungsgrundlage unter Berücksichtigung lokaler Anpassungen besteuern können. Der effektive Steuersatz wird in jedem Mitgliedstaat mindestens 15 Prozent betragen.

Die oben genannten Vorschläge haben die Planung entsprechender Lösungen im Bereich der Verrechnungspreise beeinflusst. Folge der Steuerabrechnung innerhalb einer BEFIT-Gruppe wird die automatische Anerkennung von Geschäftsvorfällen innerhalb einer solchen Gruppe als fremdüblich sein. Diese Erleichterung ist jedoch zeitlich begrenzt und gilt für Geschäftsvorfälle, die innerhalb der ersten sieben Steuerjahre nach Umsetzung der BEFIT-Richtlinie durchgeführt werden. Darüber hinaus werden nicht alle Geschäftsvorfälle erfasst, sondern nur diejenigen mit geringem Risiko (bei welchen die vom Steuerpflichtigen im Zusammenhang mit der Durchführung von Geschäftsvorfällen innerhalb der BEFIT-Gruppe getragenen Ausgaben/erzielten Einnahmen um weniger als 10 Prozent gegenüber dem Durchschnittsbetrag der Ausgaben/Einnahmen in den drei vorangegangenen Steuerjahren gestiegen sind). 

Die Anerkennung von Preisen als fremdüblich ist in diesem Fall jedoch nicht mit der Einführung von Befreiungen im Bereich der Verrechnungspreisdokumentation verbunden. Es ist aber nicht auszuschließen, dass solche Befreiungen eingeführt werden.

Bei anderen gruppeninternen Geschäftsvorfällen besteht weiterhin das Risiko, dass sie als nicht fremdüblich angesehen werden.

Für Geschäftsvorfälle mit verbundenen Unternehmen außerhalb der BEFIT-Gruppe - d. h. mit Unternehmen, die der Gruppe angehören, aber nicht in der EU ansässig sind oder die Beteiligungsschwelle von 75 Prozent nicht erreichen - wird ein Risikobewertungsrahmen, das Ampelsystem, eingeführt werden.

Ampelsystem


Das Ampelsystem wird für Tätigkeiten gelten, die von Vertreibern mit begrenztem Risiko (low-risk distributor) und Auftragsherstellern ausgeübt werden (die BEFIT-Richtlinie führt die Definitionen des Vertreibers mit begrenztem Risiko und des Auftragsherstellers ein).

Das System basiert auf der Einführung einer Datenbank mit öffentlichen Benchmarks, auf deren Grundlage eine Risikobewertung vorgenommen und die Dokumentation erstellt werden wird. Die Wahl der Benchmark wird von deren Angemessenheit in Bezug auf den Umfang des zu vergleichenden Geschäftsvorfalls abhängen. Jede Benchmark legt die fremdübliche Bandbreite für einen Geschäftsvorfall fest und abhängig von dem Perzentil, in dem das von dem betreffenden Unternehmen erzielte Ergebnis liegt, wird der entsprechende Risikobereich zugewiesen. 


Risiko
Rentabilität des untersuchten Unternehmens im Verhältnis zu den EU-Gewinnkennzahlen
​Niedrig
​über dem 60. Perzentil der Ergebnisse der öffentlichen Benchmark
​Mittel
​zwischen dem 40. und 60. Perzentil der Ergebnisse der öffentlichen Benchmark​
​Hoch
​unter dem 40. Perzentil der Ergebnisse der öffentlichen Benchmark​


Wenn das Risiko gering ist, sollen die Mitgliedstaaten keine zusätzlichen Ressourcen zur Überprüfung des Ergebnisses des Steuerpflichtigen einsetzen. Gleichzeitig behalten die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten jedoch das Recht, Verrechnungspreiskorrekturen der Gewinnmargen des Steuerpflichtigen vorzunehmen, der in den Bereich mit niedrigem Risiko fällt.

Bei einem mittleren Risiko können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Ergebnisse des Steuerpflichtigen überwachen und sich mit ihm in Verbindung setzen, um ein besseres Verständnis seiner Umstände zu erhalten, bevor sie beschließen, weitere Ressourcen zur Durchführung von  Prüfungen einzusetzen.

Bei Geschäftsvorfällen, die in Bereiche mit hohem Risiko fallen, können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten dem Steuerpflichtigen empfehlen, seine Verrechnungspreispolitik zu überprüfen, und beschließen, eine Überprüfung oder Prüfung einzuleiten.

Kontakt

Contact Person Picture

Marcin Jeliński

Tax adviser (Polen), Licensed appraiser

Associate Partner

Anfrage senden

Profil



Befehle des Menübands überspringen
Zum Hauptinhalt wechseln
Deutschland Weltweit Search Menu