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KSeF: Visualisierung von E-Rechnungen

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​​​​​​Paulina Kossakowska und Urszula Zimon

24. April 2024


Am 9. April 2024 hat der Direktor des Landesbüros für Finanzinformationen (poln. Krajowa Informacja Skarbowa, Abk. KIS) eine verbindliche Auskunft über die Art und Weise der Aus- und Zustellung von Rechnungen, die innergemeinschaftliche Lieferungen (igL) und Export dokumentieren, außerhalb des Landesweiten E-Rechnungssystems (poln. Abk. KSeF) erlassen. Die Auskunft bezieht sich auf Vorschriften, die i.Z.m. dem Inkrafttreten des Landesweiten E-Rechnungssystems gelten werden.  
 

Sachverhalt

 
Die Sache betraf ein ausländisches Unternehmen, das in Polen über eine feste Niederlassung verfügt und u.a. igL und Export durchführt. Zurzeit werden diese Geschäfte durch Rechnungen dokumentiert, die von der Gesellschaft in der Zentrale (in Deutschland) in einem Buchhaltungssystem gemäß einem einheitlichen Muster (Layout) ausgestellt werden. Die Informationen auf der Rechnung sind auf Englisch oder Deutsch.
 
Nach dem Inkrafttreten der Vorschriften, die die Gesellschaft dazu verpflichten, im Rahmen des KSeF Rechnungen, die igL und Export dokumentieren (und mit der festen Niederlassung in Polen verbunden sind) auszustellen, die den Erwerbern außerhalb des KSeF zur Verfügung gestellt werden sollen, beabsichtigt die Gesellschaft, die bisher ausgestellten Rechnungen als Visualisierung der strukturierten, im KSeF ausgestellten Rechnungen zu behandeln und sie ihren Geschäftspartnern in der bisherigen Form, d.h. auf Papier oder elektronisch (als einer E-Mail angehängte PDF-Datei) zu übersenden. 
 

Standpunkt des Direktors des Landesbüros für Finanzinformationen

 
Der Direktor des Landesbüros für Finanzinformationen stimmte der Gesellschaft zu, dass die bisherige Rechnung eine Visualisierung der strukturierten, im KSeF ausgestellten Rechnung darstellen können wird. Die Behörde hat dabei angemerkt, dass die Visualisierung der strukturierten Rechnung die Daten aus der xml-Datei (d.h. aus der originalen strukturierten Rechnung) enthalten muss.
 
Falls solche Geschäfte in Ihrem Unternehmen vorkommen und Sie Zweifel hinsichtlich der Zurverfügungstellung von Rechnungen an ausländische Geschäftspartner nach dem Inkrafttreten des KSeF haben, so setzen Sie sich gerne mit uns in Verbindung.​


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