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EuGH: Das Aufladen von Elektrofahrzeugen ist eine Lieferung von Gegenständen und keine Dienstleistung

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​Maria Wośkowiak

8. Mai 2023


Am 20. April 2023 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) eine wichtige Frage entschieden, die Zweifel betraf, wie die Dienstleistungen des Aufladens von Elektrofahrzeugen gemäß der Mehrwertsteuerrichtlinie einzustufen sind.

Der EuGH hat entschieden, dass das Aufladen von Elektrofahrzeugen eine Lieferung von Gegenständen und keine Dienstleistung ist.  

Sachverhalt 


Die Sache betraf eine Gesellschaft, die beabsichtigte, entgeltlich Ladestationen für Elektrofahrzeuge bereitzustellen. Im Rahmen ihrer Tätigkeit beabsichtigt die Gesellschaft, Ladevorrichtungen bereitzustellen, die Übertragung von Elektrizität an die Batterien des Fahrzeugs sicherzustellen, technische Unterstützung zu leisten sowie eine Plattform bereitzustellen, über die die jeweiligen Nutzer einen bestimmten Anschluss reservieren und den Verlauf der getätigten Umsätze und der erfolgten Zahlungen einsehen könnten.  

In diesem Zusammenhang hat die Gesellschaft bei dem Direktor des Landesbüros für Finanzinformationen (poln. Krajowa Informacja Skarbowa, KIS) einen Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft gestellt. Nach Auffassung der Gesellschaft stellen das Aufladen von Elektrofahrzeugen und der Zugang zur Infrastruktur eine komplexe Dienstleistung dar. Die Steuerbehörde hat sich der Auffassung der Gesellschaft nicht angeschlossen und festgestellt, dass ein solcher Standpunkt unzutreffend ist. In der Konsequenz wurde die Sache zuerst vor dem Woiwodschaftsverwaltungsgericht verhandelt, das der Auffassung der Gesellschaft zustimmte. Anschließend wurde die Sache dem Obersten Verwaltungsgericht vorgelegt, das wegen der Bedeutung, die diese Sache für den inländischen und den EU-Markt hat, entschieden hat, eine Vorabentscheidungsfrage an den Europäischen Gerichtshof zu richten. 

Urteil des Europäischen Gerichtshofes


Der Europäische Gerichtshof hat sich der Auffassung des Direktors des Landesbüros für Finanzinformationen angeschlossen. In der Begründung des Urteils hat der Gerichtshof darauf hingewiesen, dass der Umsatz, der in der Übertragung von Elektrizität an die Batterie eines Elektrofahrzeugs besteht und als die Hauptleistung anzusehen ist, eine Lieferung von Gegenständen darstellt. Es ist dabei ohne Bedeutung, dass die Gewährung des Zugangs zu den Ladevorrichtungen eine minimale Dienstleistung darstellt, weil sie notwendig mit der Lieferung von Elektrizität verbunden ist. Ähnlich verhält es sich bei der technischen Unterstützung und der Bereitstellung von IT‑Anwendungen, die den betreffenden Nutzern zur Verfügung stehen können, jedoch keinen Selbstzweck darstellen, sondern als Nebenleistung zur Lieferung von Elektrizität anzusehen sind. Die Hauptleistung (Lieferung von Elektrizität) ist von ausschlaggebender Bedeutung und entscheidet darüber, welche Besteuerungsgrundsätze auf den gesamten Umsatz anzuwenden sind. Die Nebenleistungen (Zugang zu den Vorrichtungen, technische Unterstützung) sind nach den Grundsätzen zu besteuern, die für die Hauptleistung gelten. 

Der EuGH hat somit bestandskräftig entschieden, dass die Mehrwertsteuerrichtlinie dahingehend auszulegen ist, dass eine komplexe einheitliche Leistung, die sich zusammensetzt aus: 

  • der Bereitstellung von Ladevorrichtungen für Elektrofahrzeuge (einschließlich der Verbindung des Ladegeräts mit dem Betriebssystem des Fahrzeugs); 
  • der Übertragung von Elektrizität mit entsprechend angepassten Parametern an die Batterien des Elektrofahrzeugs; 
  • der notwendigen technischen Unterstützung für die betreffenden Nutzer und
  • der Bereitstellung von IT‑Anwendungen, die es dem betreffenden Nutzer ermöglichen, einen Anschluss zu reservieren, den Umsatzverlauf einzusehen und in einer elektronischen Geldbörse gespeicherte Guthaben zu erwerben und sie für die Bezahlung der Aufladungen zu verwenden;
eine komplexe Lieferung von Gegenständen darstellt. 

Folgen des Urteils


U.a. wegen der Ermittlung des Ortes der Leistungserbringung und des Zeitpunktes der Entstehung der Steuerpflicht sowie der Frist für die Rechnungsstellung ist das Urteil des Europäischen Gerichtshofes nicht nur für inländische Betreiber von Ladestationen für Elektrofahrzeuge, sondern auch für ausländische Unternehmen von Bedeutung. In der Konsequenz kann es sich für einen Teil der Unternehmen, die Ladestationen betreiben, als notwendig erweisen, ihre Steuererklärungen zu korrigieren und die geschuldete Umsatzsteuer samt Zinsen zu zahlen. Das gegenständliche Urteil ist auch im Hinblick auf die Folgen im Bereich der Verbrauchsteuer bzw. des Energiegesetzes zu analysieren. 

Sind Sie an einer Analyse der Folgen des gegenständlichen Urteils im Hinblick auf die steuerlichen Pflichten interessiert, dann setzen Sie sich bitte mit uns in Verbindung.

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Monika Bartosiewicz

Tax adviser (Polen)

Associate Partner

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