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Möglichkeit des Erwerbs von Grundstücken durch Erbnießbraucher

PrintMailRate-it

Maciej Ogórek

5 September 2023


Am 31. August d. J. trat ein Gesetz in Kraft, das u.a. das Gesetz über die Immobilienwirtschaft novelliert. Es enthält wesentliche Änderungen bez. der Rechtslage der Erbnießbraucher von Grundstücken. 

Neue Vorschriften


Auf der Grundlage des Gesetzes über die Immobilienwirtschaft wird es nun möglich sein, die Grundstücke an ihre Erbnießbraucher zu verkaufen. 

Es sieht auch negative Voraussetzungen vor, die verhindern, dass die Erbnießbraucher den Verkauf von Grundstücken verlangen können. Der Anspruch wird u.a. in folgenden Fällen nicht bestehen:

  • das Grundstück wurde nach dem 31. Dezember 1997 zum Erbnießbrauch überlassen,
  • oder das Grundstück ist nicht bebaut. 

Im Hinblick auf die geltenden Ausnahmen muss jeweils geprüft werden, ob der Erbnießbraucher berechtigt ist, den Verkauf zu verlangen. 

Die Möglichkeit, den Verkauf von Grundstücken zu verlangen, ist vor allem für Unternehmer von Bedeutung, die Erbnießbraucher sind. Für Wohnzwecke genutzte Grundstücke waren nämlich Gegenstand der Umwandlung des Erbnießbrauchrechts in Eigentumsrecht auf der Grundlage früherer Rechtsakte. 

Ermittlung des Kaufpreises des Grundstücks


Der Grundstückspreis wird nach den Grundsätzen des Gesetzes über die Immobilienwirtschaft bestimmt. Grundsätzlich wird er als Produkt des Prozentsatzes der Jahresgebühr für den Erbnießbrauch und des Wertes des Grundstücks berechnet und mit 20 multipliziert. Der Multiplikator kann höher sein, je nachdem, ob: 

  • das Grundstück für gewerbliche Zwecke genutzt wird,
  • Eigentümer des Grundstücks der Staat ist,
  • Eigentümer des Grundstücks eine Gebietskörperschaft ist, 
  • die Zahlung einmalig oder in Raten erfolgen wird.

Fristen


Der Anspruch auf Abschluss eines Kaufvertrags über ein Grundstück im Erbnießbrauch kann innerhalb eines Jahres ab dem 31. August 2023 (d.h. bis zum 31. August 2024) geltend gemacht werden. 

Haben Sie Fragen zu den Änderungen? Setzen Sie sich bitte mit unseren Experten in Verbindung.

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Maciej Ogórek

Attorney at law (Polen)

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