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Mehr Zeit für die Erstellung von Jahresabschlüssen und die Abrechnung der Körperschaftsteuer

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Monika Bartosiewicz

10. Februar 2022

 

Es wurde ein Entwurf der Verordnung über die Verlängerung der Fristen für die Erstellung von Jahresabschlüssen, darunter von Konzernabschlüssen für 2021, veröffentlicht. Das Finanzministerium beabsichtigt außerdem, die Fristen für die Einreichung von Körperschaftsteuererklärungen für 2021 zu verlängern.

 

Jahresabschlüsse – wer und wann

Die Verlängerung der Fristen für u.a. Erstellung, Feststellung und Übermittlung von Jahresabschlüssen wird folgende Rechtsträger betreffen:

 

  • Unternehmen aus dem Privatsektor (mit Ausschluss von durch die Kommission für die Bankenaufsicht [Komisja Nadzoru Finansowego] beaufsichtigten, auf dem Finanzmarkt agierenden Einheiten) und Nicht-Regierungsorganisationen – um 3 Monate;
  • Einheiten des öffentlichen Finanzsektors – um einen Monat;
  • Einkommensteuerpflichtige, die Handelsbücher führen (im Hinblick auf die Übermittlung des Jahresabschlusses an den Leiter der Landesfinanzverwaltung) – um 3 Monate.

 

Körperschaftsteuererklärung – wer und wann

Die Verlängerung der Frist für die Einreichung von Körpersteuererklärungen wird alle Steuerpflichtigen betreffen. Die Frist für die nachstehenden Tätigkeiten wird um 3 Monate verlängert werden:

 

  • Einreichung die Erklärung über die Höhe der erzielten Einnahmen (getragenen Verluste) im Steuerjahr;
  • Einzahlung der in der Steuererklärung ausgewiesenen Steuer, oder des Unterschiedsbetrages zwischen der Steuer, die auf die in der Erklärung ausgewiesene Einnahme zu zahlen ist, und der Summe der seit Beginn des Jahres geleisteten Vorauszahlungen.

Wünschen Sie das steuerliche Risiko in dem von Ihnen ausgeübten Gewerbetätigkeit zu beschränken, so setzen Sie sich bitte mit Steuerberatern bei Rödl & Partner in Verbindung.

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Monika Bartosiewicz

Tax adviser (Polen)

Associate Partner

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