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Erweiterte Haftung von Großunternehmen

PrintMailRate-it

​Łukasz Napiórkowski

8. September 2022


Am 2. September wurde auf der Website der Regierungszentralstelle für Gesetzgebung (Rządowe Centrum Legislacji, RCL) ein Entwurf zur Änderung des Gesetzes über die Haftung kollektiver Rechtsträger für Straftaten (nachfolgend „Gesetz") veröffentlicht.

Der Entwurf des Gesetzes sieht den Ausschluss von Kleinst-, kleinen und mittleren Unternehmen gemäß den im Unternehmergesetz aufgeführten Kriterien von der Definition des kollektiven Rechtsträgers vor. 
 
Das bedeutet, dass das Gesetz für Großunternehmergilt, die über die organisatorischen und finanziellen Kapazitäten verfügen, um angemessene interne Regelungen einzuführen.
 

Hauptprämissen des Entwurfs:

 
  • Wegfall der Voraussetzung der Präjudiz in Form einer strafrechtlichen Verurteilung der natürlichen Person, mit deren Straftat die Haftung des kollektiven Rechtsträgers verbunden ist;
  • Haftung eines kollektiven Rechtsträgers für das Verhalten eines Organs des kollektiven Rechtsträgers (z.B. der Geschäftsführung), das mit einer Straftat verbunden sein kann;
  • Haftung eines kollektiven Rechtsträgers für eine Straftat, die von anderen Personen als dem Organ begangen wurde, die mit der Organisation verbunden sind;
  • Abhängigmachung der Haftung des kollektiven Rechtsträgers für die Handlung einer anderen Person als dem Organ selbst von einem Verschulden bei der Auswahl oder der Beaufsichtigung der Person, die die Straftat begangen hat, oder von einem Organisationsverschulden  aufgrund einer Unregelmäßigkeit in der Organisation des kollektiven Rechtsträgers, die die Begehung der Straftat erleichtert oder ermöglicht hat;
  • Ausschluss der Haftung, wenn der kollektive Rechtsträger trotz des Vorliegens von Unregelmäßigkeiten nachweist, dass alle Organe und Personen, die befugt sind, in seinem Namen oder in seinem Interesse zu handeln, bei der Organisation und Beaufsichtigung der Tätigkeit des Rechtsträgers die unter den gegebenen Umständen erforderliche Sorgfalt walten ließen;
  • Ersetzung der bisherigen Grundsätze für die Strafbemessung und Einführung einer neuen maximalen Geldstrafe von bis zu 30.000.000 PLN.
 
Dies ist ein weiteres in Vorbereitung befindliches Gesetz, das sich in die Tendenz einreiht, die Bedeutung von Compliance-Systemen zu stärken, die die Haftung des Unternehmers und seiner Leitungsorgane begrenzen, indem sie es ihnen ermöglichen, nachzuweisen, dass die erforderliche Sorgfalt eingehalten wurde.

Unsere Experten werden Sie über den Fortschritt der Gesetzgebungsarbeiten auf dem Laufenden halten. Bei Fragen zur Einführung eines Compliance-Systems setzen Sie sich bitte mit uns in Verbindung.

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Łukasz Napiórkowski

Attorney at law (Polen)

Associate Partner

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