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Erster Entwurf des Gesetzes zum Schutz der Whistleblower

PrintMailRate-it

 

Łukasz Napiórkowski, Laura Sopata

19. Oktober 2021

 

English version below


Am 18. Oktober 2021 veröffentlichte die Regierung den ersten Entwurf des Gesetzes zum Schutz von Personen, die Rechtsverstöße im privaten und öffentlichen Sektor melden, also der sog. Whistleblower.

 

Der Entwurf wird gegenwärtig abgestimmt und begutachtet. Er bezweckt die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden.

 

14-tägige Legisvakanz

Der Entwurf sieht eine 14-tägige Legisvakanz ab der Veröffentlichung vor. Dies bedeutet, dass Großunternehmen nach der Verabschiedung wenig Zeit haben werden, um die Vorschriften umzusetzen. Etwas mehr Zeit haben Arbeitgeber, die zwischen 50 und weniger als 250 Arbeitnehmer beschäftigen – sie müssen eine Regelung bis zum 17. Dezember 2023 festlegen.

 

Bedingungen für interne Meldungen

Der Entwurf sieht vor, dass ein Arbeitgeber verpflichtet sein wird, eine Regelung für interne Meldungen festzulegen, und zwar nach Absprache mit der betrieblichen Gewerkschaftsorganisation oder –  wenn bei dem Arbeitgeber keine betriebliche Gewerkschaftsorganisation tätig ist – mit den Arbeitnehmervertretern, die gemäß dem bei dem betreffenden Arbeitgeber geltenden Verfahren ernannt wurden. 


Strafen

Wird das interne Verfahren nicht eingerichtet, soll dies mit Geldstrafe, Freiheitsbeschränkung und sogar mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren sanktioniert werden.

 

Die verpflichteten Unternehmer müssen sich auf die Einführung der entsprechenden Regelungen und Meldekanäle vorbereiten.

 

Das Expertenteam von Rödl & Partner wird laufend über die Fortschritte und Einzelheiten der Arbeiten am Gesetzesentwurf informieren. Bei Fragen setzen Sie sich bitte mit uns in Verbindung.

 

 

English version


 

First draft of the whistleblowers bill

The government published on 18 October 2021 the first draft bill on the protection of persons reporting breaches of law in the private or public sector, so-called whistleblowers.

 

The bill has been passed on for consultation and opinion. It is intended to implement Directive (EU) 2019/1937 of the European Parliament and of the Council of 23 October 2019 on the protection of persons who report breaches of Union law.

 

14-day vacatio legis

The bill provides for a 14-day vacatio legis of the promulgation date. This means that large enterprises will have little time to implement the legislation from the moment it is passed. Employers with more than 50 and fewer than 250 employees will be given slightly more time – they will have to establish an appropriate procedure by 17 December 2023.

 

Internal whistleblowing procedure

The bill reads that the employer will be required to establish an internal whistleblowing procedure after consultation with a workplace trade union or employee representatives – selected in the procedure adopted by the employer – if there is no workplace trade union at the employer's establishment.


Fines

Failure to establish an internal procedure triggers penalties such as a fine, restriction of freedom or even imprisonment for up to 3 years.

 

Obliged enterprises should already start preparations for implementing appropriate procedures and whistleblowing channels.

 

The Rödl & Partner team of experts will keep you updated on the progress and details of the bill. If you have any questions, you are welcome to contact us.

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Łukasz Napiórkowski

Attorney at law (Polen)

Associate Partner

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