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Einwegkunststoffrichtlinie – Umsetzung

PrintMailRate-it

​Dawid Zwijacz

12. Juni 2023


Seit dem 24. Mai 2023 gilt die Einwegkunststoffrichtlinie (Single Use Plastics). Das Gesetz über die Änderung des Gesetzes über die Pflichten der Unternehmer bei der Bewirtschaftung einiger Abfälle und über die Produktgebühr (Dz.U. [poln. GBl. ] Pos. 877; nachfolgend „Änderungsgesetz" genannt) ist in Kraft getreten.

Die neuen Pflichten werden etappenweise eingeführt. Ein Teil der Vorschriften tritt mit Wirkung ab dem 24. Mai 2023 in Kraft. Der andere Teil mit sonstigen Vorschriften über Gebühren und Verbote wird erst ab 2024 gelten.

Beispiele für Pflichten samt Zeitpunkt, ab dem sie gelten


1. Seit dem 24. Mai dürfen einige Einwegkunststoffprodukte nicht in den Verkehr gebracht werden (Ausgabe aus dem inländischen Lager des Herstellers oder Ausstellung einer Rechnung zum Nachweis der Einfuhr des Produktes aus der EU nach Polen bzw. eines Zollbelegs zum Nachweis der Einfuhr des Produktes von außerhalb der EU). Es sind Produkte, die in der Anlage Nr. 6 zum Gesetz über die Pflichten der Unternehmer bei der Bewirtschaftung einiger Abfälle und über die Produktgebühr aufgelistet wurden:  

  • Wattestäbchen, ausgenommen solcher für medizinische Zwecke,
  • Besteck, Teller, Trinkhalme (ausgenommen für medizinische Zwecke),
  • Rührstäbchen für Getränke,
  • Luftballonstäbe,
  • Styroporbehälter und -becher für Lebensmittel zum unmittelbaren Verzehr,
  • sämtliche Artikel aus oxo-abbaubarem Kunststoff.

Nichtsdestotrotz können alle Einwegprodukte, die vor dem 24. Mai erworben wurden, weiterhin verkauft bzw. für die Zwecke der Verpackung von Lebensmitteln verwendet werden, bis der Vorrat an diesen Produkten erschöpft wird. 

2. Zusätzliche Beschränkungen gelten für das Inverkehrbringen von Produkten, die in den Anlagen Nr. 7 bis 10 aufgelistet wurden. Das Inverkehrbringen einiger Einwegprodukte (wie etwa Getränkebecher, deren Deckel und Verschlüsse, Boxen für Lebensmittel) wurde mit einer Gebühr belegt, die die Endabnehmer belasten wird. In Bezug auf die in der Anlage Nr. 8 genannten Produkte wurde die Pflicht zu deren entsprechender Kennzeichnung eingeführt. Zusätzliche Pflichten der Unternehmer, die die in den Anlagen Nr. 9 und 10 zum Gesetz genannten Produkte in den Verkehr bringen, bestehen in der Entrichtung einer jährlichen Gebühr für die Deckung der Kosten für Sammlung, Transport, Reinigung und Verarbeitung von Abfällen und der Finanzierung von Aufklärungskampagnen, die das ökologische Bewusstsein der Bevölkerung steigern sollen.
 
3. Seit dem 24. Mai gilt für neue Rechtsträger, u.a. Handels- und Gastronomieeinrichtungen, die bestimmte Einwegkunststoffprodukte in den Verkehr bringen, die Pflicht zur Registrierung in der BDO [Datenbank mit Angaben zu Produkten und Verpackungen und zur Abfallwirtschaft]. Diese Rechtsträger müssen bei dem nach ihrem Sitz zuständigen Marschall der Woiwodschaft einen Antrag auf Registrierung in der BDO stellen. Der Antrag ist im Zeitraum vom 
24. Mai 2023 bis zum 24. August 2023 elektronisch über das BDO-System zu stellen.

4. Sowohl diejenigen, die Einwegkunststoffprodukte in den Verkehr bringen, als auch diejenigen, die diese Produkte bereitstellen, sind verpflichtet, die Einwegkunststoffprodukte zu erfassen (eine Erfassung außerhalb des BDO-Systems seit dem 24. Mai 2023) und beim Marschall der Woiwodschaft bis zum 15. März einen Jahresbericht für das Vorjahr vorzulegen (der Bericht wird zum ersten Mal für 2023 bis zum 15. März 2024 abgegeben).
 
Wenn Sie mehr über die neuen Pflichten erfahren möchten und Unterstützung bei der Vorbereitung auf die kommenden Änderungen benötigen, setzen Sie sich mit unseren Experten in Verbindung.

Kontakt

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Dawid Zwijacz

Attorney at law (Polen)

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