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E-Postfach für Zustellungen – erneute Verschiebung des Termins

PrintMailRate-it

 

 

Łukasz Napiórkowski

17. Mai 2022

 

Der Präsident der Republik Polen hat das Gesetz über die Novellierung der Vorschriften über elektronische Zustellungen unterzeichnet. Es sieht eine Verschiebung des Inkrafttretens konkreter Maßnahmen für E-Zustellungen bis maximal Januar 2024 vor.


Gerade erst haben wir Sie in den Spalten unseres Newsletters über den bevorstehenden Ablauf der Frist informiert, die Unternehmer, die ins Landesgerichtsregister (KRS) eingetragen sind, bei der Einrichtung von E-Postfächern für Zustellungen einhalten müssen, und schon verlängert der Gesetzgeber die Frist für die obligatorische Einführung von E-Zustellungen erneut.


Das Fehlen einer entsprechenden technischen Infrastruktur führte dazu, dass schon 2021 – ein Jahr nach Veröffentlichung des Gesetzes über E-Zustellungen – der Termin des Inkrafttretens der Pflicht zum Besitz eines Postfaches für E-Zustellungen verschoben wurde. Damals wurde diese Frist für öffentliche Rechtsträger und einige nicht öffentliche Rechtsträger Gesellschaften bis ins zweite Halbjahr 2022 verlängert.


Durch die jetzige Novellierung wird die Tagesangabe (Fristablauf vor der Novellierung: für neue Unternehmer, die sich im KRS registrieren lassen: bis zum 5. Juli 2022; für Unternehmer, die vor dem 5. Juli 2022 im KRS registriert wurden: bis zum 1. Oktober 2022) durch den Hinweis ersetzt, dass diese Maßnahmen erst zu dem Termin in Kraft treten, der in einer Mitteilung enthalten sein wird, die von dem für Digitalisierung zuständigen Minister herausgegeben werden wird. Dies soll spätestens bis zum 1. Januar 2024 erfolgen.


Die Mitteilung über die Frist zur Einführung technischer Maßnahmen, die die Möglichkeit der Nutzung der E-Zustellung eröffnen, soll im Gesetzblatt der Republik Polen mit einem mindestens 90-tägigen Vorlauf veröffentlicht werden. Die ins KRS eingetragenen Unternehmer werden nach Veröffentlichung der Mitteilung 30 Tage Zeit haben, um ein Postfach für E-Zustellungen einzurichten.


Ungeachtet der erneuten Verlängerung der Frist zur obligatorischen Anwendung von E-Zustellungen besteht für Gesellschaften, die verpflichtet sind, sich ins KRS eintragen zu lassen, weiterhin die Möglichkeit, einen Antrag auf Zuteilung einer Adresse für E-Zustellungen (ADE) zu stellen. Durch die Aktivierung von ADE werden öffentliche Rechtsträger aufgefordert, jeglichen Schriftverkehr nur noch an dieser Adresse zu schicken. Dies bedeutet, dass ab der Aktivierung von ADE der gesamte behördliche Schriftverkehr grundsätzlich an die Adresse für E-Zustellungen geschickt werden muss.


Die Experten von Rödl & Partner informieren Sie laufend über jegliche Änderungen bezüglich der bevorstehenden Pflicht zu Nutzung von E-Zustellungen und unterstützen die Unternehmer bei der Einführung entsprechender interner Regelungen. Bei Fragen zu E-Zustellungen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. 

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Łukasz Napiórkowski

Attorney at law (Polen)

Associate Partner

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