Um die Website zu personalisieren und Ihnen den größten Mehrwert zu bieten, verwenden wir Cookies. Unter anderem dienen sie der Analyse des Nutzerverhaltens, um herauszufinden wie wir die Website für Sie verbessern können. Durch Nutzung der Website stimmen Sie ihrem Einsatz zu. Weitere Informationen finden Sie in unseren Datenschutzbestimmungen.



Abrechnung besonderer Zollverfahren auf elektronischem Wege

PrintMailRate-it

 

Tadeusz Piekłowski

9. February 2022

 

 

Am 26. Januar 2022 informierte die Zollabteilung des Finanzministeriums über die schrittweise Einführung eines Systems zur Abrechnung besonderer Verfahren (poln. „Rozliczanie Procedur Celnych", Abk. „RPS", nachfolgend RPS-System) als einzigen Kommunikationskanal zwischen den Bewilligungsinhabern und den Zollbehörden.

 

Das System ermöglicht die elektronische Einreichung von sog. Abrechnungsbelegen und Inventarlisten. Diese Dokumente dienen der Abrechnung der aktiven Veredelung und der Endverwendung sowie der Überwachung des Zolllagerverfahrens.

 

Fristen für die Umsetzung der einzelnen Etappen

Gemäß den auf der PUESC-Plattform veröffentlichten Informationen gilt Folgendes:

 

  • ab dem 31. Januar 2022 ist das RPS-System bei der Einreichung der Abrechnung im Falle von Bewilligungen auf Zollanmeldungen obligatorisch anzuwenden und Inventarlisten sind in Form der RPS100-Meldung einzureichen;
  • ab dem 28. Februar 2022  ist das RPS-System bei der Einreichung der Abrechnung einer passiven Veredelung obligatorisch anzuwenden, wenn der Bewilligungsinhaber von der Pflicht zur Nutzung der elektronischen Informationsblätter INF befreit ist;
  • ab dem 28. März 2022  ist das RPS-System bei der Einreichung der Abrechnung sämtlicher sonstiger Sonderverfahren anzuwenden.

 

Sonstige Informationen

Bis zur vollständigen Implementierung des RPS-Systems ist die Inanspruchnahme der Dienstleistung „Złóż Kwit Rozliczenia" [Einreichung der Abrechnung] für die Verfahren der aktiven Veredelung, der passiven Veredelung und der Endverwendung nicht obligatorisch. Gleichzeitig ermutigt das Finanzministerium die Bewilligungsinhaber, die  mit der Inanspruchnahme der Dienstleistung früher beginnen möchten, ihre Anwendungen zu testen und mögliche Fehler vor der vollständigen Implementierung zu beseitigen.

 

Haben Sie Fragen zu den Grundsätzen der Abrechnung von besonderen Zollverfahren so setzen Sie sich bitte mit den Experten von Rödl & Partner in Verbindung.

Kontakt

Contact Person Picture

Tadeusz Piekłowski

Zollagent (Polen)

Senior Associate

Anfrage senden

Profil

Befehle des Menübands überspringen
Zum Hauptinhalt wechseln
Deutschland Weltweit Search Menu