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Einheitliche Rechtsprechung über Cash Pooling in Polen

PrintMailRate-it

 

Maciej Wilczkiewicz

9. Dezember 2016 (letzte Aktualisierung: 12. Dezember 2019)

 

Cash-Pooling-Verträge werden immer öfter durch Konzerne als Werkzeug zur effektiven Finanzmittelverwaltung angewandt. Obwohl sie in der wirtschaftlichen Praxis schon lange gängig sind, fehlen nach wie vor ausführliche Regelungen dazu, und zwar sowohl im Zivilrecht als auch im Steuerrecht. Dies hat dazu geführt, dass viele steuerliche Zweifel hinsichtlich des Cash-Poolings aufgetaucht sind. Es ist u.a. bedenklich, ob für die im Rahmen eines Cash-Pooling-Vertrages gezahlten Zinsen die Beschränkungen gelten, von denen in den Vorschriften über die sog. Unterkapitalisierung die Rede ist. 

 

Die Steuerbehörden vertraten in der Regel den Standpunkt, dass Cash-Pooling-Verträge Darlehensverträge im Sinne der Vorschriften über die Unterkapitalisierung darstellen. Somit gelten bei der Erfassung von im Rahmen eines Cash-Pooling-Vertrages gezahlten Zinsen unter den steuerlich abzugsfähigen Betriebsausgaben die Beschränkungen, von denen in den Vorschriften über die sog. Unterkapitalisierung die Rede ist.

 

Anfangs entschieden die Verwaltungsgerichte die diesbezüglichen Streitigkeiten zu Gunsten der Steuerpflichtigen. Die Gerichte betonten, dass das Wesen eines Darlehensvertrages im Sinne der Vorschriften über die Unterkapitalisierung in der Verpflichtung besteht, das Eigentumsrecht an einer im Voraus festgelegten Geldsumme auf ein anderes im Vertrag genanntes Unternehmen zu übertragen. Bei Cash-Pooling-Verträgen besteht dagegen keine solche Verpflichtung (so entschied u.a.  das Woiwodschaftsverwaltungsgericht Posen in seinem Urteil vom 9. September 2014, Az. I SA/Po 156/14).

 

In letzter Zeit lässt sich aber eine Änderung der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte beobachten. Diese Änderung wurde durch das Urteil des Oberverwaltungsgerichts vom 30. September 2015 (Az. II FSK 3137/14) eingeleitet und in den nächsten Urteilen bestätigt (vom 13. Juli 2016, Az. II FSK 1706/14 und vom 4. August 2016, Az. II FSK 1097/16).

 

Das Oberverwaltungsgericht stellte in seinem letztgenannten Urteil fest, dass die Abrechnungen im Rahmen der konzerninternen Liquiditätsverwaltungsstrukturen Merkmale eines Darlehens aufweisen. Das tatsächliche Ziel eines Cash-Pooling-Vertrages ist es nämlich, die Geldmittel zwischen den Konzernunternehmen zur Verfügung zu stellen und Vorteile in Form von Zinsen zu erzielen. Somit sind die Abrechnungen im Rahmen eines Cash-Pooling-Vertrages als Darlehen zu behandeln, und unterliegen somit den Beschränkungen der Unterkapitalisierung.

 

Da das Oberverwaltungsgericht viele einheitliche Urteile dazu erlassen hat, kann festgestellt werden, dass die Rechtsprechung zu dem besprochenen Thema zurzeit gefestigt ist.

Falls Sie an Einzelheiten zu dem besprochenen Thema interessiert sind, so bitten wir Sie, sich mit unserer

 

Kanzlei in Verbindung zu setzen. Unsere Steuerberater in den Büros Rödl & Partner in Breslau, Danzig, Gleiwitz, Krakau, Posen und Warschau unterstützen Sie gerne dabei und beantworten auch andere Fragen zur Steuerberatung in Polen.

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Maciej Wilczkiewicz

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