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Geplante Änderungen der Vorschriften zur Immobiliensteuer – Bauwerke und Garagen

PrintMailRate-it

​​Jakub Wajs

15 März 2024


Am 6. März 2024 hat das Finanzministerium in Beantwortung der Frage des Beauftragten für Bürgerrechte zu den Arbeiten an der Definition des Bauwerkes und der Präzisierung der Besteuerungsregeln für Garagen auf Folgendes hingewiesen:​

  1. Das Finanzministerium arbeitet an der Definition des „Bauwerks“ für die Zwecke der Immobiliensteuer. Ziel dieser Arbeiten ist es, eine eigenständige Definition in das Gesetz über kommunale Steuern und Gebühren einzuführen, die nicht auf Vorschriften außerhalb des Steuerrechts verweisen wird. Erwogen wird die die Festlegung eines geschlossenen Katalogs der steuerbaren Objekte in einer neuen Anlage zum Gesetz. Es wird davon ausgegangen, dass der steuerliche Status quo beibehalten wird, die Zweifel bzgl. der Besteuerung bestimmter Objekte ausgeräumt werden und dass die bisherige Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte zur Anwendung der geltenden Rechtsvorschriften berücksichtigt werden kann.
  2. Gemäß dem Gesetz über kommunale Steuern und Gebühren werden Sammelgaragen, die innerhalb von Mehrfamilienhäusern getrennte Räumlichkeiten darstellen, anders behandelt als rechtlich nicht ausgesonderte Garagen, die Teil einer gemeinschaftlichen Immobilie sind. (…) Folglich wird bei der Besteuerung einer Tiefgarage, die mit dem Satz für Wohngebäude besteuert wird, im Fall ihrer Aussonderung als eigenständige Räumlichkeit ein höherer Steuersatz als auf die sonstigen Gebäude angewandt. In Anbetracht dieser Widersprüchlichkeit wurden Arbeiten an der Präzisierung der Besteuerungsregeln für Garagen aufgenommen, die zum Ziel haben, die Besteuerung von Sammelgaragen in Mehrfamilienhäusern zu vereinheitlichen.​

Das Ministerium beabsichtigt, in beiden Fällen breit angelegte öffentliche Konsultationen zu den geplanten Lösungen durchzuführen. Da die Immobiliensteuer jährlich erhoben wird und es notwendig ist, eine minimale Legisvakanz zu gewährleisten, teilt das Ministerium mit, dass die neuen Regelungen spätestens bis Ende November 2024 veröffentlicht werden sollten. Das Ministerium erklärte auch, dass derzeit keine Systemänderungen im Bereich der Immobilienbesteuerung vorgesehen sind.

Die erteilte Antwort ist ein wenig enigmatisch, da an keiner Stelle die Urteile des Verfassungsgerichtshofs (VerfGH) aus dem Jahr 2023 erwähnt werden, die in den beiden o.g. Rechtssachen ergangen sind und, wie es scheint, zweifelsohne zu den legislativen Änderungen beitragen. Unter Berufung auf das Urteil des VerfGH aus dem Jahr 2011 wurde in der Antwort außerdem angedeutet, dass der Gerichtshof nicht die Verfassungswidrigkeit der Definition des „Bauwerkes“ festgestellt hat. In diesem Zusammenhang ist unklar, wie das Ministerium beabsichtigt, die 2023 ergangenen Urteile des VerfGH zu behandeln, und letztlich, ob bei den legislativen Arbeiten alle in diesen Urteilen enthaltenen Richtlinien berücksichtigt werden. Der Zweifel ist umso begründeter, als das Ministerium erklärte, den steuerlichen Status quo beibehalten zu wollen. Etwas beunruhigend ist auch die Tatsache, dass 9 Monate vor dem voraussichtlichen Inkrafttreten der geänderten Regelungen die Ausarbeitung der Richtung (des Konzepts) der Änderungen selbst erst in der Phase der „Erwägungen“ ist. 

Für Optimismus wiederum sorgt die Erklärung der beabsichtigten Durchführung breit angelegter öffentlicher Konsultationen unter Beteiligung der Unternehmer und der Gebietskörperschaften.

Die Änderungen, insbesondere diejenigen, die die Definition des „Bauwerks” betreffen, können für viele Unternehmer von großer Bedeutung sein. Höchstwahrscheinlich wird jedoch nicht viel Zeit bleiben, um sie umzusetzen (angesichts des voraussichtlichen Datums der Veröffentlichung der Vorschriften bis Ende November 2024). Es lohnt sich somit, sich bereit zu halten und unverzüglich nach der Veröffentlichung des Gesetzesentwurfs mit einer Analyse zu beginnen und sich aktiv an den öffentlichen Konsultationen beteiligen.

Sollten Sie zusätzliche Fragen haben oder Unterstützung im Bereich der Immobiliensteuer benötigen, so stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung​.

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Jakub Wajs

Attorney at law (Polen), Tax adviser (Polen)

Senior Associate

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