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Berichterstattung nichtfinanzieller Unternehmen – neue Pflichten für Tausende Unternehmen

PrintMailRate-it

​Maciej Ogórek

2. August 2023


Nach der gegenwärtigen Rechtslage sind zur nichtfinanziellen Berichterstattung nur die größten Unternehmen verpflichtet. Die diesbezüglichen Regelungen sind grundsätzlich in Art. 49b des Rechnungslegungsgesetzes enthalten, in dem nur grundlegende Elemente der Erklärung über nichtfinanzielle Informationen genannt sind. 

Unternehmen, auf die keine besonderen Regelungen Anwendung finden, haben daher erhebliche Freiheit bei der nichtfinanziellen Berichterstattung. Dies wird sich bald ändern. 

Nichtfinanzielle Berichterstattung – gesetzliche Änderungen


Die gegenwärtigen Vorschriften über die nichtfinanzielle Berichterstattung im Rechnungslegungsgesetz basieren auf der Richtlinie 2013/34/EU im Hinblick auf die Angabe nichtfinanzieller Informationen (NFRD). Auf die NFRD folgte die Richtlinie über die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (CSRD). 

CSRD wurde bereits verabschiedet und ist am 5. Januar 2023 in Kraft getreten. Die EU-Mitgliedstaaten haben 18 Monate Zeit, um sie in die inländischen Rechtsordnungen zu implementieren. Sobald die inländischen Rechtsvorschriften verabschiedet werden, werden die neuen Anforderungen an die nichtfinanzielle Berichterstattung für EU-Unternehmen verbindlich sein. 

Von dem ESG-Reporting werden viele Unternehmen betroffen sein. 

CSRD stellt zweifelsohne eine echte Revolution in der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen dar. Die Bestimmungen der Richtlinie sehen einen dreistufigen Zeitplan für die Anwendung der neuen Vorschriften durch die einzelnen Unternehmen vor. 

In erster Linie werden die Daten für das Geschäftsjahr 2024 von großen Unternehmen mit einer durchschnittlichen jährlichen Beschäftigtenzahl von mehr als 500 Mitarbeitern gemeldet. Anschließend werden die neuen Meldepflichten auch für kleinere Unternehmen gelten. Im Endeffekt werden zur Berichterstattung alle großen Unternehmen verpflichtet sein, d.h. Unternehmen, die mindestens 2 von folgenden Kriterien erfüllen:

  • Bilanzsumme über 20 Mio. Euro;
  • Umsatzerlöse über 40 Mio. Euro;
  • durchschnittliche Beschäftigtenzahl von über 250 Personen im Geschäftsjahr.

Von der Pflicht zur Berichterstattung werden auch kleine und mittlere Unternehmen betroffen sein, die Unternehmen von öffentlichem Interesse sind (vor allem börsennotierte Gesellschaften). 

Revolution beim Inhalt der ESG-Berichte


Der revolutionäre Charakter der CSRD besteht jedoch nicht nur darin, dass eine viel größere Gruppe von Unternehmen als bisher der Meldepflicht unterworfen sein wird. Vor allem werden sich die Art und Weise der Berichterstattung und der Umfang von Informationen ändern. 

Die Berichterstattung wird gemäß den EU-Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung (ESRS) erfolgen. Die ESRS-Standards werden von der Europäischen Kommission durch eine delegierte Verordnung eingeführt. Dies bedeutet, dass die Berichtsstandards für alle ESG-Berichterstatter in den Mitgliedstaaten gelten werden, die die Richtlinie bereits implementiert haben. Die Europäische Kommission hat am 9. Juni 2023 den Entwurf einer delegierten Verordnung zur Übernahme der ESRS veröffentlicht.  

Die Übernahme der einheitlichen und obligatorischen Standards für die Berichterstattung in der ganzen Europäischen Union wird deutlich mehr Arbeit erfordern als bisher. Gemäß dem Entwurf der delegierten Verordnung werden in der ersten Reihe von ESRS 12 folgende Standards eingeführt:

  • bereichsübergfreifende Standards,
  • in dem Bereich Umwelt (E),
  • in dem Bereich Soziales (S),
  • in dem Bereich Governance (G). 

Im Rahmen sämtlicher Offenlegungen, die im gegenwärtigen ESRS-Entwurf vorgesehen sind, müssen möglicherweise mehr als 1.000 Informationen erfasst und offengelegt werden, was zeigt, wie detailliert die Angaben sind. Deswegen muss die Erhebung von Daten für den ESG-Bericht für das Geschäftsjahr 2024 frühzeitig beginnen. 

Vorbereitung des Unternehmens auf das ESG-Reporting


Bei der Vorbereitung des eigenen Unternehmens auf die nichtfinanzielle Berichterstattung sollten Sie zunächst prüfen, welchen rechtlichen Verpflichtungen das Unternehmen in dieser Hinsicht unterliegt und welche Informationen es offenlegen muss. Es müssen auch entsprechende Werkzeuge und Verfahren für die offenzulegenden Informationen nicht nur innerhalb des Unternehmens, sondern auch in Bezug auf Lieferanten und Geschäftspartner geschaffen werden. Bei den Maßnahmen, die auf die Einführung neuer Anforderungen im Bereich des ESG-Reporting ausgerichtet sind, ist auch der Zweck zu berücksichtigen, für den die o.g. Pflichten eingeführt werden – Umwandlung der EU-Wirtschaft in eine ökologisch und sozial nachhaltige Wirtschaft. Aus formaler Sicht ist hingegen zu beachten, dass der ESG-Bericht nach ähnlichen Grundsätzen wie die Jahresabschlüsse geprüft wird, und somit muss ein positiver Bestätigungsvermerk des Auditors eingeholt werden. 

Die o.g. Anforderungen führen dazu, dass das ESG-Reporting eine große Herausforderung für Unternehmen darstellen wird, die bisher die diesbezügliche Berichterstattung nicht durchgeführt haben. 

Setzen Sie sich bitte mit uns in Verbindung – wir beantworten gerne alle Ihren Fragen bezüglich des ESG-Reporting und unterstützen Sie bei der Erfüllung der neuen diesbezüglichen Pflichten.

Kontakt

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Maciej Ogórek

Attorney at law (Polen)

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