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Registrierung und Besteuerung von landwirtschaftlichen Grundstücken mit Photovoltaik-Großanlagen

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​Patrycja Wantoch-Rekowska

18. Oktober 2023 


Im Juli 2023 richteten Abgeordnete an die Minister für Finanzen, für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung sowie für Entwicklung und Technologie eine Anfrage, in der sie die Frage der Klassifizierung von Flächen für Photovoltaik-Großanlagen ansprachen. Die Abgeordneten wiesen darauf hin, dass die Klassifizierung eines Grundstücks, auf dem sich eine Photovoltaikfarm befindet, als Fläche für die Ausübung einer nicht landwirtschaftlichen Tätigkeit, ohne dass eine detaillierte Analyse der tatsächlichen Nutzung des Geländes vorgenommen wurde, ein echtes Problem darstellt. Vor allem, ohne zu prüfen, ob es überhaupt zu einem dauerhaften Ausschluss der landwirtschaftlichen Funktion gekommen ist. 

Ba, Br oder vielleicht neue Symbole für die Grundstückskennzeichnung


Die meisten Photovoltaikfarmen werden auf Grundstücken errichtet, die zuvor gemäß der Verordnung über das Kataster und das Gebäuderegister als landwirtschaftliche Flächen ausgewiesen waren - meist handelt es sich um landwirtschaftliche Nutzflächen oder Dauergrünland (ausgewiesen als R und Ł). Nach der Errichtung einer Photovoltaikfarm ändert sich die Klassifizierung dieser Grundstücke. Manchmal passiert dies, obwohl auf den Flächen immer noch eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt wird. Sie werden von den Behörden in der Regel als Industrieland (Ba) eingestuft, mit dem Hinweis, dass das Grundstück für „Trafostationen oder Kollektoren genutzt wird". Ein solcher Ansatz bei der Klassifizierung ist eines der Hindernisse, die einer stärkeren Nutzung von Photovoltaikfarmen im Wege stehen, vor allem wegen der damit verbundenen steuerlichen Komplikationen. Grundstücke, die im Kataster nicht als landwirtschaftliche Nutzflächen ausgewiesen sind, können nicht mit der Agrarsteuer besteuert werden. In solchen Fällen wird die Immobiliensteuer erhoben.

In der Anfrage wurde darauf hingewiesen, dass die Verordnung die Ausweisung von landwirtschaftlichem Gelände als bebautes landwirtschaftliches Grundstück (gekennzeichnet mit Br) zulässt. Nach Ansicht der Kreisvorsteher lässt die derzeitige Legaldefinition in der Verordnung jedoch keine solche Einstufung von Photovoltaikfarmen  zu. Die Abgeordneten schlugen vor, die Definition des bebauten landwirtschaftlichen Grundstücks zu erweitern oder zu ändern oder eine völlig neue Kennzeichnung für mit  Photovoltaikfarmen belegte Flächen einzuführen.

Sind die derzeitigen Grundstücksvorschriften ausreichend?


Die Ministerien haben übereinstimmend festgestellt, dass sie nicht beabsichtigen, die Definition des bebauten landwirtschaftlichen Grundstücks zu ändern oder eine neue Kategorie zur Kennzeichnung von Photovoltaikfarmen einzuführen. Gerichtsurteilen zufolge ist das Gelände, auf dem sich eine Photovoltaikfarm befindet, als Industriegebiet (Ba) oder als sonstiges bebautes Gebiet (Bi) einzustufen - die genaue Klassifizierung hängt davon ab, ob sich darauf ein Gebäude im Sinne der Vorschriften des Baurechts befindet. 

Außerdem fallen mit Photovoltaikfarmen belegte Gelände unter den von den Verwaltungsgerichten geprägten Begriff der „gewerblich genutzten Flächen", da der Hauptzweck der auf diesen Grundstücken ausgeübten Tätigkeit die Erzeugung und der Verkauf von Strom ist. Die gleichzeitig ausgeübte landwirtschaftliche Tätigkeit ist daher von untergeordneter Bedeutung. Somit sind diese Gebiete mit der Immobiliensteuer zu besteuern. 

Die tatsächliche Bestimmung des Grundstücks ist wichtig.

Die in der Anfrage beschriebenen Fälle betrafen eine Situation, in der der Bau einer Photovoltaikfarm abgeschlossen war und sie bereits in Betrieb war. Anders sieht es aus, wenn ein landwirtschaftliches Grundstück erst für eine geplante Photovoltaikfarm gepachtet wurde und mit der gewerblichen Tätigkeit noch nicht begonnen wurde. Wird das Grundstück trotz der Verpachtung weiterhin für landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt, unterliegt es bis zur Aufnahme der gewerblichen Tätigkeit der Agrarsteuer. Entscheidend ist nämlich die tatsächliche Bestimmung des Grundstücks. 

Verpachtung von Grundstücken für eine Photovoltaikfarm - was ist zu beachten?


Wie man sieht, ist derzeit nicht geplant, die Vorschriften zum Vorteil der Steuerpflichtigen zu ändern.

Bei der Verpachtung eines Grundstücks für eine Photovoltaikfarm lohnt es sich in erster Linie, auf einen guten Pachtvertrag zu achten, der die tatsächliche Bestimmung des Grundstücks und seine tatsächliche Fläche widerspiegelt, auch in der Phase vor der Errichtung der Photovoltaikfarm. Entsprechend vorbereitete Dokumente können im Falle eines Streits mit der Steuerbehörde ein starkes Beweismittel sein.

Soll auf Ihrem Grundstück eine Photovoltaikfarm errichtet werden oder befindet sie sich bereits dort und haben Sie Zweifel hinsichtlich der diesbezüglichen Besteuerungsgrundsätze, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Kontakt

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Jakub Wajs

Attorney at law (Polen), Tax adviser (Polen)

Senior Associate

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