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Neue Grundsätze für die Besteuerung von Sacheinlagen

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Am 1. Januar 2018 sind die novellierten Vorschriften des Einkommensteuergesetzes (EStG-PL) und des Körperschaftsteuergesetzes (KStG-PL) in Kraft getreten. Mit dem Gesetz werden u.a. die Abrechnungsgrundsätze für Sacheinlagengeschäfte, d.h. für die Einbringung von Sacheinlagen in körperschaftsteuerpflichtige Gesellschaften geändert (nachfolgend: Gesellschaften und entsprechend: Gesellschaft). Die Änderung gilt sowohl für Einkommensteuerpflichtige als auch für Körperschaftsteuerpflichtige.


Rechtsstand seit dem 1. Januar 2017


Die seit dem 1. Januar 2017 geltenden Vorschriften besagten, dass als Einnahme eines Sacheinlegers, der eine andere Sacheinlage als einen Betrieb bzw. Teilbetrieb einbrachte, der in der Satzung bzw. im Gesellschaftsvertrag oder einem anderen Dokument ähnlicher Natur festgelegte Wert dieser Sacheinlage galt. Lag dieser Wert unter dem Marktwert des Betriebes oder wurde er nicht in der Satzung, im Gesellschaftsvertrag oder in einem anderen Dokument ähnlicher Natur festgelegt, so galt als Einnahme der Marktwert dieser Einlage, der zum Tag der Übertragung des Eigentumsrechts am Gegenstand der Sacheinlage bestimmt wurde.


Aus körperschaftsteuerlicher Sicht hat die Frage, welcher Teil der eingebrachten Einlage für das gezeichnete Kapital der Gesellschaft und welcher für die Kapitalrücklage (Agio) bestimmt war, an Bedeutung verloren.

Das Gesetz sah auch eine wichtige Änderung vor, mit der die Einschränkungen bei der Abzugsfähigkeit von Abschreibungen auf den Anschaffungs- bzw. Herstellungswert von Sachanlagen bzw. immateriellen Vermögensgegenständen und Rechten, die als Sacheinlage erworben wurden, auf den Teil ihres Wertes, der nicht für das gezeichnete Kapital der Gesellschaft bestimmt wurde, aufgehoben wurden (Aufhebung von Art. 16 Abs. 1 Pkt. 63 Buchst. d) KStG-PL).


Gemäß einer Übergangsvorschrift galt aber Folgendes: Wurde die Einnahme des Sacheinlegers aus der Übernahme der Anteile (Aktien) an der Gesellschaft im Gegenzug für diese Einlage gemäß Art. 17 Abs. 1 Pkt. 9 EStG-PL oder Art. 12 Abs. 1 Pkt. 7 KStG-PL in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung ermittelt, so fand der Ausschluss gemäß Art. 16 Abs. 1 Pkt. 63 Buchst. d) KStG-PL Anwendung. 


Rechtslage seit 2018


Am 1. Januar 2018 ist die Novelle der  Einkommen- und der Körperschaftsteuervorschriften in Kraft getreten (aufgrund des Gesetzes über die Änderung des Einkommensteuergesetzes, des Körperschaftsteuergesetzes sowie des Gesetzes über die pauschale Einkommensteuer auf einige von natürlichen Personen erzielte Einkünfte – Dz.U. [poln. GBl.] Jahrgang 2017, Pos. 2175).


Eine wesentliche Änderung ist die Aufteilung der Einnahmequellen durch Einführung einer neuen Quelle, der sog. Kapitalerträge.


In der Praxis bedeutet diese Änderung, dass ein Verlust aus dem Verkauf derartiger Forderungen ausschließlich mit Einkünften kompensiert werden kann, die zu derselben Quelle zählen – mit Kapitalerträgen.

Es handelt sich u.a. um Einkünfte aus:

 

  • Dividenden,
  • der Einziehung von Anteilen (Aktien) oder Minderung ihres Wertes,
  • thesaurierten Gewinnen einer Kapitalgesellschaft, die anschließend in eine Personengesellschaft umgewandelt wurde,
  • Wertpapieren und Derivaten,
  • Zinsen auf ein Beteiligungsdarlehen, das einer juristischer Person oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien erteilt wurde,
  • sonstigen Kapitalerträgen.

 

Das Obige bedeutet, dass  Verluste aus dem Verkauf erworbener Forderungen nicht mit Einkünften aus der Gewerbetätigkeit verrechnet werden können. Kurz gesagt: Erzielt ein Steuerpflichtiger Einkünfte aus der Gewerbetätigkeit und führt der Verkauf der o.g. Forderungen zu einem Verlust, so wird er diesen nur mit Einkünften aus Kapitalerträgen verrechnen können. Die Art und Weise des Abzugs bleibt unverändert – der Verlust darf mit den Einkünften in den nächsten fünf aufeinander folgenden Steuerjahren verrechnet werden, wobei in einem Steuerjahr höchstens 50 Prozent des Verlusts verrechnet werden dürfen.


Konsequenzen der neuen Besteuerungsgrundsätze für Sacheinlagen


Die seit 2017 geltenden Regelungen haben wesentlich zu einer Erhöhung der steuerlichen Belastungen für Unternehmen (Einkommensteuer- und Körperschaftsteuerpflichtige), die andere Sacheinlagen als einen Betrieb bzw. Teilbetrieb in eine Gesellschaft einbringen, beigetragen.

 

 Um das insoweit bestehende Steuerrisiko zu beschränken, ist seit dem 1. Januar 2017 vor der Einbringung einer Sacheinlage in eine Gesellschaft die Einholung eines glaubwürdiges Bewertungsgutachtens in Erwägung zu ziehen. Dieses ermöglicht es, eventuelle Streitigkeiten mit den Steuerbehörden hinsichtlich der Ermittlung des Marktwertes der Einlage zu vermeiden.


Im Zusammenhang mit der seit dem 1. Januar 2018 geltenden Änderung ist der Steuerpflichtige außerdem verpflichtet, die Kosten, die mit den Einkaufskosten der Sacheinlage verbunden sind, der entsprechenden Einnahmequelle zuzuordnen.


Wenn Sie an Einzelheiten zu diesem Thema interessiert sind, unterstützen wir Sie gerne in diesem Bereich und bieten Ihnen Beratung zur Körperschaft-, Einkommen- und Umsatzsteuer an. Unsere Steuerberater in den Büros von Rödl & Partner in Breslau, Danzig, Gleiwitz, Krakau, Posen und Warschau sind gerne bereit, auch andere Fragen im Rahmen der Steuerberatung zu beantworten. Wir würden uns freuen, wenn Sie mit uns Kontakt aufnehmen.

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Katarzyna Judkowiak

Tax adviser (Polen)

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