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Arbeitnehmerleistungen weiterhin problematisch

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Steuerpflichtige bieten ihren Arbeitnehmern im Rahmen ihrer Gewerbetätigkeit verschiedene Sachbezüge und Nebenleistungen an (z.B. Unterbringung, Fahrt zum und vom Arbeitsplatz). Die Feststellung, ob sie einen geldwerten Vorteil darstellen, der als Einnahme aus dem Arbeitsverhältnis zu versteuern ist, ist weiterhin der Gegenstand von Streitigkeiten mit den Steuerbehörden.


Leistungen in Form der Unterbringung und der Fahrt zum und vom Arbeitsplatz


Diese Frage löst trotz des Urteils des Verfassungsgerichtshofs vom 8. Juli 2014 (Az. K 7/13) weiterhin Kontroversen aus.   Zu erwähnen ist, dass laut diesem Urteil nur solche Leistungen als Einnahme eingestuft werden können, die mit Zustimmung des Arbeitnehmers (er hat sie freiwillig in Anspruch genommen) und in seinem Interesse erbracht wurden und die ihm einen messbaren Vorteil gebracht haben (z.B. in Form der Erhöhung der Aktiva oder der Vermeidung von Kosten), wobei sich dieser einer konkreten Person zuordnen lässt.


Die Begründungen, warum die These des Urteils des Verfassungsgerichtshofs nicht angewandt wird, sind unterschiedlich. Eine davon ist die Behauptung, das erwähnte Urteil beträfe ausschließlich Sachbezüge, während die Erstattung von Ausgaben entgeltlicher Natur sei. Eine andere Begründung ist die Annahme, dass die Sorge für eine kostenlose Übernachtung des entsandten Arbeitnehmers (ähnlich wie im Falle der Fahrt zum und vom Arbeitsplatz) bzw. die Erstattung der dafür getragenen Kosten in seinem Interesse sei, auch wenn sich diese Pflicht nicht aus den allgemein geltenden Rechtsvorschriften ergibt, da dieser dadurch die Aufwendungen vermeiden könne, die er aufgrund der Erfüllung seiner Pflichten gemäß dem mit dem Arbeitgeber geschlossenen Vertrag tragen müsste. Der Auffassung der Steuerbehörden nach werden die o.g. Leistungen für entsandte Arbeitnehmer einkommensteuerpflichtige Einnahmen aus geldwertem Vorteil darstellen (z.B. verbindliche Auskunft des Direktors des Landesbüros für Finanzinformationen vom 8. März 201 8 und vom 26. September 2017, Az. 0114-KDIP3-3.4011.299.2017.2.PP, verbindliche Auskunft des Direktors der Finanzkammer Warschau vom 28. Februar 201 7).


Die o.g. Argumentation der Steuerbehörden entspricht nicht dem vom Oberverwaltungsgericht bisher vertretenen Standpunkt. Zum Beispiel stellte das Oberverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 9. August 2016 (Az. II FSK 1970/14) fest, dass sowohl die Kosten der Unterbringung, die Schaffung von Sozialeinrichtungen, die den Arbeitsbedingungen angemessen sind, als auch die Organisation der Fahrten an einen sich ändernden Arbeitsort im Interesse des Arbeitgebers vorgenommen werden und es eben der Arbeitgeber ist, der einen konkreten, messbaren Vorteil erlangt, der in der ordnungsgemäß und vom Arbeitnehmer effektiv geleisteten Arbeit besteht. Demnach dürften die genannten Leistungen – unabhängig von den Einkommensteuervorschriften, die die Befreiungen auf Tagegelder und andere Forderungen für Dienstreisedauer des Arbeitnehmers beschränken – nicht als steuerbar angesehen werden.


Das Oberverwaltungsgericht hat bei der Aufhebung des angefochtenen Urteils daran erinnert, dass als Einnahmen des Arbeitnehmers lediglich diejenigen Leistungen eingestuft werden können, die mit dessen Zustimmung und in seinem Interesse erfüllt wurden und die ihm Vorteile in Form einer Erhöhung der Aktiva bzw. Vermeidung einer andernfalls zu tragenden Aufwendung brachten. Dieser Vorteil sei messbar und beziehe sich auf einen bestimmten Arbeitnehmer (d.h. der Vorteil ist nicht generell für alle verfügbar). Das Gericht hat gleichzeitig darauf hingewiesen, dass das erwähnte Urteil des Verfassungsgerichtshofs eine verfassungskonforme Auslegung der darin genannten einkommensteuerlichen Vorschriften vorgibt, und die Grundlage für die ordnungsgemäße Einstufung dieser Art von Leistungen ist die Beantwortung der Frage, in wessen Interesse sie erbracht werden.


Der o.g. Standpunkt des Oberverwaltungsgerichts zu Nebenleistungen für entsandte Arbeitnehmer wird vom Woiwodschaftsverwaltungsgericht Gleiwitz im Urteil vom 11. Januar 2018, Az. I SA/Gl 957/17, sowie dem Woiwodschaftsverwaltungsgericht Warschau in den Urteilen vom 17. Oktober 2017, Az. III SA/Wa 2555/16, und vom 18. Oktober 2017, Az. III SA/Wa 3045/16, geteilt.


Es bleibt zu hoffen, dass die Bewertung der Leistungen für Arbeitnehmer gemäß dem Urteil des Verfassungsgerichtshofs immer populärer wird – nicht nur bei Urteilen der Verwaltungsgerichte, sondern dass sie auch von den Steuerbehörden angewandt werden wird. Dadurch könnten zahlreiche Streitigkeiten vermieden werden, vor allem, weil die Gewährung von Leistungen wie Unterbringung oder Beförderung zum Arbeitsort und zurück der Alltag von Steuerpflichtigen ist, die ihre Gewerbetätigkeit auch im Ausland ausüben, und die Konsequenzen der Änderung der Auffassung durch die Steuerbehörden sind sowohl für die Steuerpflichtigen als auch die Arbeitnehmer beschwerlich.


Leistungen in Form von Motivationsprogrammen


Im Rahmen der Novelle des Einkommensteuergesetzes sind seit dem 1. Januar 2018 Änderungen im Bereich der Besteuerung von Motivationsprogrammen für Arbeitnehmer, die auf Aktien oder Derivaten basieren, in Kraft. Früher (d.h. bis zum 31. Dezember 2017) wurden die im Rahmen von Motivationsprogrammen erhaltenen Einnahmen mit der Einkommensteuer i.H.v. 19 Prozent besteuert (dieser Satz galt für Einnahmen aus Geldkapital). Seit Januar 2018  gilt eine neue Regel, nach der Einnahmen, die im Wege der Auszahlung von Geldmitteln im Rahmen von Motivationsprogrammen erzielt werden, zu der Einnahmequelle hinzugezählt werden, in deren Rahmen diese Einnahmen erzielt wurden. Im Falle eines Arbeitnehmers wird also gemäß den für das Arbeitsverhältnis geltenden Regeln besteuert (d.h. nach der progressiven Steuerskala i.H.v. 18 und 32 Prozent).


Die Novelle des Gesetzes sieht auch die Möglichkeit der Stundung der Einnahmen aus dem Erwerb von Aktien im Rahmen eines Motivationsprogramms bis zum Zeitpunkt ihres endgültigen Verkaufs vor, soweit die im Gesetz genannten Voraussetzungen erfüllt sind und nur im Falle einer bestimmten Art von Motivationsprogrammen.


Wenn Sie an den Einzelheiten zu diesem Thema interessiert sind, so stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Die Steuerberater von Rödl & Partner in den Büros in Breslau, Danzig, Gleiwitz, Krakau, Posen und Warschau sind gerne bereit, Ihre steuerlichen Fragen zu beantworten.

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Katarzyna Judkowiak

Tax adviser (Polen)

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