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Preisstopp für Strompreise

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​Maciej Ogórek, Jakub Plebański

24. Oktober 2022


Am 20. Oktober 2022 wurde im Sejm der Entwurf eines Gesetzes über außerordentliche Maßnahmen zur Begrenzung der Strompreise und zur Unterstützung bestimmter Verbraucher im Jahr 2023 verabschiedet. Der Entwurf wird jetzt an den Senat weitergeleitet. 

Höchstpreis


Der Gesetzentwurf sieht die Einführung eines Höchstpreises für den Stromhandel mit sog. berechtigten Verbrauchern bis Ende 2023 vor. Die Höchstpreise werden Anwendung finden auf:

  • Haushalte und andere im Gesetz genannte private Verbraucher; in diesem Fall beträgt der Höchstpreis 693 PLN netto pro MWh;
  • Kleinst-, kleine und mittlere Unternehmen sowie andere sensible Verbraucher (z.B. Gebietskörperschaften und kommunale Rechtsträger, öffentlich finanzierte Gesundheitsdienstleister), insoweit als sie Strom für ihr Kerngeschäft verbrauchen; in diesem Fall beträgt der Höchstpreis 785 PLN netto pro MWh. 

Der Gesetzentwurf sieht vor, dass für die erste Gruppe der berechtigten Verbraucher der Höchstpreis erst dann zur Anwendung kommen wird, wenn ihr Energieverbrauch einen bestimmten Schwellenwert überschreitet (im Falle von Haushalten sind dies 2 MWh). Bei geringerem Verbrauch werden für die Verbraucher nach wie vor die Tarife von 2022 gelten. 

Für Unternehmer und andere sensible Verbraucher wird der Höchstpreis vom 1. Dezember 2022 bis zum 31. Dezember 2023 gelten. In einigen Fällen wird es auch zulässig sein, den Höchstpreis auf Abrechnungen anzuwenden, die vor dem 1. Dezember 2022 vorgenommen wurden. 

Anspruch auf Ausgleich


Die Stromhandelsunternehmen haben Anspruch auf einen Ausgleich für die Anwendung der Höchstpreise. Bei Abrechnungen mit Haushalten und privaten Verbrauchern wird der Ausgleich auf der Grundlage der Differenz zwischen dem Höchstpreis und dem Referenzpreis (der sich aus dem vom Präsidenten der Energieregulierungsbehörde genehmigten Tarif ergibt) berechnet werden. Für die Festsetzung der Höhe des Ausgleichs bei Abrechnungen mit Kleinst-, kleinen und mittleren Unternehmen und anderen Rechtsträgern werden gesonderte Grundsätze gelten. 

Die Energieunternehmen werden berechtigt sein, eine Vorauszahlung auf den Ausgleich zu beantragen. Der Ausgleich selbst wird monatlich abgerechnet werden, ebenfalls auf Antrag des berechtigten Rechtsträgers.  

Obligatorischer Beitrag zum Fonds


Mit dem Gesetz werden auch wesentliche Pflichten für die Erzeuger von Strom aus erneuerbaren Energiequellen eingeführt. Sie müssen einen Betrag in den Fonds für die Auszahlung der Preisdifferenz einzahlen, dessen Höhe sich nach dem Volumen des Stromverkaufs richtet.  Das Gesetz sieht jedoch eine Möglichkeit der Befreiung von dieser Pflicht vor. Dies betrifft u.a. Erzeugungseinheiten mit einer installierten Leistung von 1 MW oder weniger und EE-Anlagen, die Fördersysteme (einschließlich EE-Auktionen) in Anspruch nehmen, insoweit als der verkaufte Strom durch die Förderung abgedeckt ist. 

Die Experten von Rödl & Partner verfolgen und analysieren laufend die rechtlichen Entwicklungen im Energiebereich. Bei Fragen setzen Sie sich bitte mit uns in Verbindung.

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Maciej Ogórek

Attorney at law (Polen)

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