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Aufteilung der Gewinne ausländischer Betriebsstätten

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Dominika Tyczka

3. März 2019

 

Um zu beurteilen, ob die Tätigkeit eines Handelsvertreters in Polen zur Entstehung einer Betriebsstätte des ausländischen Unternehmens führt, muss diese Tätigkeit detailliert analysiert werden. Ergibt die Analyse, dass eine Betriebsstätte entsteht, so hat das ausländische Unternehmen zu ermitteln, welcher Teil seiner Einkünfte auf die Tätigkeit des Vertreters entfällt, und darauf die Körperschaftsteuer in Polen zu entrichten.

 

Die in Polen steuerbaren Einnahmen werden grundsätzlich kein zweites Mal im Ansässigkeitsstaat des Unternehmens besteuert, da Doppelbesteuerungsabkommen, die Polen mit anderen Ländern geschlossen hat, in den meisten Fällen die Befreiung der Gewinne der ausländischen Betriebsstätte von der Besteuerung im Ansässigkeitsstaat des Unternehmens vorsehen.
 

Vertriebsnetz und Sammeln von Informationen


Die Hauptaufgabe eines Handelsvertreters besteht darin, ein Vertriebsnetz aufzubauen. Der Handelsvertreter beschäftigt sich mit dem Verkauf von Waren, indem er u.a. potenzielle Kunden gewinnt oder Informationen über ihre Wirtschaftslage bzw. Erwartungen sammelt. Nicht selten gehört es auch zu den Aufgaben eines Handelsvertreters, dem ausländischen Unternehmen Informationen über die Marktsituation und Rentabilität bzw. die Entwicklung der Tätigkeit in Polen zu übermitteln. Es kommt vor, dass im Zusammenhang mit der Tätigkeit eines Handelsvertreters ein Büro in Polen eröffnet wird. In vielen Fällen gibt es jedoch keine solchen Räumlichkeiten.

 

Es scheint, dass die Tätigkeit eines Handelsvertreters nicht von dauerhafter Natur ist und nur eine geringe Verbindung zu Polen besteht – insbesondere wenn kein Büro vorhanden ist. Dennoch kann die Tätigkeit eines Handelsvertreters die Entstehung einer Betriebsstätte des ausländischen Unternehmens in Polen und somit die Pflicht zur Zahlung der Steuer auf die Erträge, die in einem solchen Fall der Tätigkeit des Handelsvertreters zuzuordnen wären, zur Folge haben. Darüber, ob in Polen eine Betriebsstätte entsteht, entscheidet der Umfang der Kompetenzen, über die der Handelsvertreter verfügt und die er tatsächlich ausübt.
 

Bevollmächtigung zum Vertragsschluss


Zu den Aufgaben und Kompetenzen eines Handelsvertreters, deren Erfüllung/Wahrnehmung zur Entstehung einer Betriebsstätte des ausländischen Unternehmens führen kann, gehören gemäß Art. 5 Abs. 5 des OECD-Musterabkommens das Besitzen und die Ausübung einer Vollmacht zum Abschluss von Verträgen im Namen des ausländischen Unternehmens. Eine solche Vollmacht muss vom Handelsvertreter gewöhnlich ausgeübt werden, was dann der Fall ist, wenn das Unternehmen die vom Handelsvertreter festgelegten Bedingungen der Zusammenarbeit mit einem neuen Kunden akzeptiert, ohne sie zu ändern oder einzelne Bestimmungen in Frage zu stellen.

 

Das formale Fehlen einer Vollmacht zum Abschluss zivilrechtlicher Geschäfte schützt das ausländische Unternehmen nicht vor dem Risiko, dass die Tätigkeit des Handelsvertreters als Betriebsstätte in Polen eingestuft wird. Dieses Risiko besteht auch dann, wenn der Vertrag von einem Vertreter der Zentrale unterzeichnet wird, die Verhandlungen im Namen des Unternehmens sowie die Erstellung des Inhalts und der Bedingungen des Vertrages aber zu den Aufgaben des Handelsvertreters gehörten und so ausgeführt werden, dass die Unterschrift, mit der diese Bedingungen akzeptiert werden, nur eine Formalität darstellt. Gegenstand solcher Verhandlungen können insbesondere die Höhe der Preise und Rabatte oder Zahlungserleichterungen in den Beziehungen mit neuen Kunden sein. Die Festlegung dieser Bedingungen stellt einen wesentlichen Bestandteil der Zusammenarbeit mit dem jeweiligen Kunden dar. Die Übertragung dieser Befugnis auf den Handelsvertreter bedeutet also, dass auf ihn auch die Verantwortung für einen wesentlichen Teil der Tätigkeit des Unternehmens übertragen wird.


Bearbeitung von Garantieansprüchen


Eine ausländische Betriebsstätte kann auch dadurch entstehen, dass der Handelsvertreter zur Bearbeitung von Gewährleistungs- und Garantieansprüchen bevollmächtigt ist. In einem solchen Fall kann die Steuerbehörde feststellen, dass ein Teil der Tätigkeit des Unternehmens nach Polen verlegt wurde und somit die Steuerpflicht in Bezug auf die Gewinne entsteht, die dieser Tätigkeit zuzuordnen sind.
 

Hilfstätigkeiten


Umfasst die Tätigkeit eines Handelsvertreters ausschließlich Tätigkeiten, die eine Hilfstätigkeit gemäß Art. 5 Abs. 4 des OECD-Musterabkommens darstellen, so gibt es keine Grundlage für die Feststellung, dass eine Betriebsstätte entstanden ist. Hilfstätigkeiten können im Sammeln von Informationen über den polnischen Markt bzw. potenzielle Geschäftspartner oder in der Unterbreitung eines Angebotes des Unternehmens und der Darstellung von Möglichkeiten der Zusammenarbeit bestehen. Sollte der Handelsvertreter faktisch ausschließlich die o.g. Handlungen vornehmen, so werden seine Handlungen nicht die Entstehung einer Betriebsstätte zur Folge haben – auch dann nicht, wenn er formal zum Abschluss von Verträgen im Namen des ausländischen Unternehmens bevollmächtigt wurde.


Bei Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Entstehung einer ausländischen Betriebsstätte kontaktieren Sie bitte die Spezialisten von Rödl & Partner in den Büros in Breslau, Danzig, Gleiwitz, Krakau, Posen und Warschau.

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Dominika Tyczka-Szyda

Tax adviser (Polen)

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