Um die Website zu personalisieren und Ihnen den größten Mehrwert zu bieten, verwenden wir Cookies. Unter anderem dienen sie der Analyse des Nutzerverhaltens, um herauszufinden wie wir die Website für Sie verbessern können. Durch Nutzung der Website stimmen Sie ihrem Einsatz zu. Weitere Informationen finden Sie in unseren Datenschutzbestimmungen.



Neue Verordnung über nicht erfassungspflichtige Abfälle

PrintMailRate-it

​​​​​​​​​​​​Joanna Lech

27. Mai 2025


Seit dem 1. Januar 2025 ist in Polen die Verordnung des Ministers für Klima und Umwelt über die Arten und Mengen nicht erfassungspflichtiger Abfälle in Kraft*.

Wichtigste Änderungen


Die Verordnung ändert u.a. den bisherigen Katalog / die bisherige Liste von Abfällen, für die bisher keine Pflicht zur Eintragung in die Datenbank über Produkte, Verpackungen und Abfallwirtschaft (BDO) bestand.

Streichung gefährlicher Abfälle aus der Liste


Die neue Verordnung passt die inländischen Vorschriften an die EU-Gesetzgebung an, die den Unternehmen die Pflicht zur Erfassung aller gefährlichen Abfälle auferlegt.

Somit ist die Abfall-Datenbank ab dem 1. Januar 2025 für alle gefährlichen Abfälle zu führen – ungeachtet deren Menge.

Liste der von der Erfassungspflicht befreiten Abfälle


Die Verordnung enthält eine Aufstellung der nicht erfassungspflichtigen Abfälle. Hierzu gehören u.a.:

  • Abfälle aus pflanzlichem Gewebe (Code: 02 01 03) – ohne mengenmäßige Begrenzung.
  • Tierische Ausscheidungen (Code: 02 01 06) – ohne mengenmäßige Begrenzung.
  • Verpackungen aus Papier oder Pappe (Code: 15 01 01) – bis zu 0,5 Mg/Jahr.

Anpassung an die EU-Vorschriften


Die Verordnung soll die inländischen Vorschriften an die EU-Vorschriften anpassen, was eine bessere Kontrolle und ordnungsgemäße Verwaltung gefährlicher Abfälle ermöglichen soll. 

Wer unterliegt der Pflicht zur Eintragung in die BDO-Datenbank?


Die Pflicht zur Eintragung in die BDO-Datenbank obliegt insbesondere Rechtsträgern, die:

  1. Geräte in das Inland einführen sowie die autorisierten Vertreter dieser Rechtsträger;
  2. Batterien oder Akkumulatoren einführen;
  3. Fahrzeuge einführen;
  4. Hersteller, Importeure und innergemeinschaftliche Erwerber von Verpackungen
  5. Produkte in Verpackungen in das Inland einführen;
  6. Reifen in das Inland einführen;
  7. Öle und Schmierstoffe in das Inland einführen;
  8. andere Abfälle als Kommunalabfälle erzeugen;
  9. Unternehmer sind, die Einzel- oder Großhandelsgeschäfte betreiben und Einkaufstaschen aus Kunststoff anbieten, auf die die in Art. 40a des Gesetzes über die Bewirtschaftung von Verpackungen und Verpackungsabfällen vom 13. Juni 2013 genannte Recyclinggebühr erhoben wird.

Was droht bei fehlender Eintragung in der BDO?


Eine Tätigkeit ohne die erforderliche bzw. mit einer inkorrekten Eintragung in die BDO-Datenbank kann ein Bußgeld von sogar bis zu 1 Mio. PLN verhängt werden.

Zusammenfassung


Die neue Verordnung führt wesentliche Änderungen bei der Erfassung von Abfällen ein, insbesondere bei gefährlichen Abfällen. Rödl & Partner unterstützt die Unternehmer bei der Anpassung der Verfahren an die neuen Anforderungen, aber auch bei der Überprüfung, ob die Abfälle, die sie erzeugen, eine Eintragung in die BDO-Datenbank oder eine Aktualisierung dieser Eintragung erfordern. 


* Verordnung des Ministers für Klima und Umwelt vom 5. November 2024 über Arten und Menge nicht erfassungspflichtiger Abfälle (Dz.U. Jahrgang 2024, Pos. 1431 m.Ä.).​
Befehle des Menübands überspringen
Zum Hauptinhalt wechseln
Deutschland Weltweit Search Menu