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Bei der Erbringung der o.g. Dienstleistungen zugunsten nicht steuerpflichtiger Rechtsträger werden die Grundsätze der Ermittlung des Dienstleistungsortes geändert: vom Ort, an dem diese Tätigkeit tatsächlich ausgeübt wird, in den Ort, an dem sich der Sitz des Verbrauchers befindet. Der Steuerpflichtige wird verpflichtet sein, den Wohnort des Endverbrauchers zu identifizieren. Bei Verbrauchern aus der EU wird der Steuerpflichtige verpflichtet sein, die Umsatzsteuer gesondert in jedem Ansässigkeitsstaat des Verbrauchers abzurechnen. Grundsätzlich wird der Steuerpflichtige verpflichtet sein, sich in jedem EU-Mitgliedstaat registrieren zu lassen und dort die Umsatzsteuer zu zahlen.
Aleksandra Majnusz
Tax adviser (Polen)
Associate Partner
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