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CRBR – Pflicht zur Anmeldung des wirtschaftlich Berechtigten

PrintMailRate-it

​​​​​Joanna Lech, Karolina Sieraczek

26. Januar 2022


Nachfolgend finden Sie eine Liste der Rechtsträger, die – sofern sie beim Landesgerichtsregister (KRS) vor dem 31. Oktober 2021 eingetragen wurden – verpflichtet sind, den wirtschaftlich Berechtigten beim Zentralen Register der Wirtschaftlich Berechtigten (poln. Abk. CRBR) bis zum 31. Januar 2022 anzumelden. Im Einzelnen sind dies:


  • Partnergesellschaften;
  • Stiftungen;
  • Vereinigungen, die in das Landesgerichtsregister einzutragen sind;
  • Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigungen;
  • Europäische Gesellschaften;
  • Genossenschaften;
  • Europäische Genossenschaften;
  • Trusts, deren Treuhänder oder Personen in gleichwertigen Positionen:
     - ihren Wohn- oder Geschäftssitz auf dem Territorium der Republik Polen haben oder
     - Wirtschaftsbeziehungen aufnehmen oder Immobilien auf dem Territorium der Republik Polen im Namen des oder für den Trust erwerben.


Die o.g. Rechtsträger, die im KRS nach dem 30. Oktober 2021 eingetragen wurden, und Trusts, die eine der Voraussetzungen für die obligatorische Anmeldung beim CRBR nach dem 30. Oktober 2021 erfüllen, sind verpflichtet, wirtschaftliche Berechtigte bei CRBR spätestens innerhalb von 7 Tagen nach Eintragung im KRS bzw. nach Erfüllung der Voraussetzung für Trusts anzumelden.
 
Im ersten Schritt ist der wirtschaftliche Berechtigte zu ermitteln, und anschließend die Anmeldung vorzunehmen.
 
Für die Nichterfüllung der Pflicht zur Anmeldung bzw. Aktualisierung der Informationen beim CRBR droht eine Geldstrafe bis zu 1 Mio. PLN.
 
Haben Sie Fragen zu den Pflichten i.Z.m. dem CRBR, so setzen Sie sich bitte mit unseren Experten in Verbindung. ​

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Karolina Sieraczek

Attorney at law (Polen)

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