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Berichte über die angewandten Zahlungsfristen

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Aktualisierung vom 20. Januar 2021

 

 

Karolina Sieraczek

15. Januar 2021

 

Der erste Bericht über die 2020 bei Handelsgeschäften angewandten Zahlungsfristen ist bis zum 31. Januar 2021 bei dem für Wirtschaftsangelegenheiten zuständigen Minister einzureichen (gegenwärtig ist dies der Minister für Entwicklung, Arbeit und Technologie).

Die Pflicht zur Vorlage von Jahresberichten über Zahlungspraktiken in Unternehmen wurde durch die Novellierung des Gesetzes über die Zahlungsfristen bei Handelsgeschäften, das am 1. Januar 2020 in Kraft trat, eingeführt.

Berichtspflichtige Unternehmen


Berichtspflichtig sind die größten Steuerpflichtigen, d.h.:

  • Organschaften, ungeachtet der Höhe der erzielten Einnahmen;
  • Immobiliengesellschaften, ungeachtet der Höhe der erzielten Einnahmen;
  • andere Körperschaftsteuerpflichtige als Organschaften, bei denen der Wert der Einnahmen, die im Steuerjahr erzielt wurden, das in dem Kalenderjahr vor dem Jahr endete, in dem die individuellen Daten der Steuerpflichtigen veröffentlicht wurden, 50 Mio. EUR überschritt.

Der Wert von 50 Mio. EUR wird in PLN zu dem von der Polnischen Nationalbank am letzten Werktag des Kalenderjahres vor dem Jahr der Vorlage des Berichts bekannt gegebenen durchschnittlichen Euro-Wechselkurs umgerechnet.

Dieser Pflicht unterliegen auch ausländische Unternehmer, die unter das Gesetz zur Bekämpfung übermäßiger Verzögerungen bei Handelsgeschäften fallen.

Die Berichte über die angewandten Zahlungsfristen bei Handelsgeschäften sind bis zum 31. Januar eines jeden Jahres auf elektronischem Wege vorzulegen.

Rechtsträger, die verpflichtet sind, Informationen für den Bericht bereitzustellen


Informationen über die Zahlungsfristen bei Handelsgeschäften müssen von den Leitern der berichtspflichtigen Unternehmen bereitgestellt werden, d.h.:

  • einem Geschäftsführer oder Mitglied eines anderen Leitungsorgans, und falls das Organ aus mehreren Personen besteht – den Mitgliedern dieses Organs;
  • im Falle einer Kommanditgesellschaft auf Aktien – einem Komplementär, dem die Führung der Geschäfte der Gesellschaft obliegt.

Als Geschäftsleiter gilt auch ein Abwickler, ebenso ein Insolvenzverwalter oder ein in einem Insolvenzverfahren bestellter Insolvenzverwalter. Bei Organschaften ist der Bericht vom Leiter jeder der Gesellschaften, die diese Organschaft bilden, vorzulegen.

Zu betonen ist Folgendes: Wird der Bericht nicht fristgerecht vorgelegt, haften alle Mitglieder dieses Organs. Wird der Bericht hingegen fristgerecht von der/den vertretungsberechtigten Person(en) vorgelegt, sind alle Mitglieder der Geschäftsführung oder eines anderen Leitungsorgans von der Haftung befreit, unabhängig davon, ob sie an der Vorlage des Berichts beteiligt waren.

Umfang der im Bericht übermittelten Informationen


Gemäß den geänderten Vorschriften müssen die größten Steuerpflichtigen folgende Informationen in den Bericht aufnehmen:

1. Firma (Bezeichnung) und Steueridentifikationsnummer;

2. Wert der Geldleistungen, die im vorigen Kalenderjahr innerhalb folgender Fristen vereinnahmt oder geleistet wurden:
  • 30 Tage,
  • 31 bis 60 Tage,
  • 61 bis 120 Tage,
  • mehr als 120 Tage
nach Ausstellung einer Rechnung oder eines Belegs zum Nachweis einer Warenlieferung bzw. Dienstleistungserbringung;

3. Wert der Geldleistungen, die im vorigen Kalenderjahr nicht innerhalb der im Vertrag bestimmten Frist vereinnahmt wurden, und prozentualer Anteil dieser Leistungen am Gesamtwert der Geldleistungen, die diesem Unternehmen im betreffenden Jahr zustehen;

4. Wert der Geldleistungen, die im vorigen Kalenderjahr nicht innerhalb der im Vertrag bestimmten Frist erfüllt wurden, und prozentualer Anteil dieser Leistungen am Gesamtwert der Geldleistungen, die dieses Unternehmen in diesem Jahr zu erfüllen hat.

Der Minister für Entwicklung, Arbeit und Technologie veröffentlicht im Öffentlichen Informationsbulletin des Ministeriums eine Zusammenfassung der vorgelegten Berichte.

Strafe für die Nichterfüllung dieser Pflicht


Werden die Berichte nicht vorgelegt, oder wird die fristgerechte Erfüllung dieser Pflicht erschwert oder verhindert, so wird den Leitern der berichtspflichtigen Unternehmen eine Geldstrafe auferlegt.


Sind Sie an unserer Unterstützung bei der Erfüllung der o.g. Pflicht interessiert oder haben Sie Fragen dazu, so nehmen Sie bitte Kontakt mit uns auf.

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Karolina Sieraczek

Attorney at law (Polen)

Associate Partner

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