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Versandhandel

PrintMailRate-it

​​​Adrian Maczura, Żaneta Niestier

24. Juli 2020

 

Versandhandel ist gegenwärtig sehr populär. Immer mehr Personen entscheiden sich für Online-Einkäufe, da sie schnell und bequem sind, und oft sogar billiger. Beim Internethandel kann man leicht im Ausland einkaufen; außerdem können ausländische Kunden problemlos Waren in Polen kaufen. Deshalb führen viele Unternehmer und Verkäufer Versandhandel ein, und einige beschränken sich sogar ausschließlich auf ihn.


Beim Versandhandel gelangt die bestellte Ware per Post oder Kurier zum Erwerber. Die Zahlung erfolgt entweder durch Vorauszahlung auf das Bankkonto des Unternehmers oder per Nachnahme, bei der Entgegennahme der Sendung. Der Verkäufer als Umsatzsteuerpflichtiger kann das Besteuerungsland der Warenlieferung wählen – sofern das Zielland des Verkaufs ein EU-Mitgliedstaat ist und der Erwerber nicht zum Ausweis innergemeinschaftlicher Geschäfte berechtigt ist.

 

Versandverkauf vom Inland aus

 

Im polnischen Umsatzsteuergesetz (UStG-PL) wird Versandhandel von Polen in einen anderen EU-Mitgliedstaat als Versandhandel vom Inland aus definiert. Ein solcher liegt dann vor, wenn die Warenlieferung an einen ausländischen Unternehmer, der kein aktiver Umsatzsteuerpflichtiger und nicht zum Ausweis einer innergemeinschaftlichen Lieferung verpflichtet ist, oder aber an eine natürliche Person auf dem Territorium eines EU-Mitgliedstaates erfolgt. Die Art der Abrechnung eines Versandhandelsgeschäfts vom Inland aus hängt von der Höhe der Umsätze ab, die der Verkäufer in dem betreffenden Jahr aus Lieferungen an Abnehmer aus einem bestimmten Land erzielt. Die einzelnen Staaten sind verpflichtet, Obergrenzen für Versandhandels-geschäfte festzulegen, die mindestens 35.000 Euro betragen müssen und höchstens 100.000 Euro betragen dürfen. Werden die staatlich festgesetzten Obergrenzen überschritten, so wird der Steuerpflichtige verpflichtet sein, sich im Zielland des Versandverkaufs als Mehrwertsteuerpflichtiger registrieren zu lassen. Somit wird jedes Versandhandelsgeschäft vom Inland aus den Vorschriften unterliegen, die in dem Staat gelten, in dem die Ware konsumiert wird. Der Steuerpflichtige (der Verkäufer) wird zuvor den Bestimmungsort der Ware als Besteuerungsort des Verkaufs wählen können.

 

Die entsprechende Benachrichtigung muss mindestens 30 Tage vor dem Datum der Lieferung, für die der Steuerpflichtige von diesem Wahlrecht Gebrauch machen will, abgegeben werden. Außerdem ist der Steuerpflichtige verpflichtet, die zuständige Steuerbehörde in dem betreffenden Mitgliedstaat zu benachrichtigen sowie binnen 30 Tagen nach der ersten Warenlieferung dem Leiter des Finanzamtes einen Beleg über diese Benachrichtigung vorzulegen. Die gewählte Option gilt mindestens für 2 Jahre nach dem Datum der ersten Lieferung.

 

Versandhandel nach Polen

 
Im Falle ausländischer Unternehmen, die Verkäufe an natürliche, nicht gewerbetreibende Personen in Polen sowie an natürliche Personen und andere Rechtsträger tätigen, die nicht zur Abrechnung von innergemein-schaftlichem Erwerb berechtigt sind, kann der Verkauf im Land des „Versands“ besteuert werden – vorausgesetzt, die Summe der Verkäufe nach Polen übersteigt nicht das festgesetzte Limit von 160.000 PLN.  Nach Überschreitung dieses Obergrenzen wird der ausländische Unternehmer verpflichtet sein, sich in Polen als Umsatzsteuerpflichtiger registrieren zu lassen und die geschuldete Umsatzsteuer abzurechnen. Der Versandhandel wird dann den polnischen Vorschriften unterliegen und in den polnischen Registern und Umsatzsteuererklärungen ausgewiesen. Ähnlich wie beim Versandhandel vom Inland aus kann der ausländische Steuerpflichtige vor Überschreitung der festgesetzten Obergrenze Polen als Besteuerungsland des Verkaufs wählen. Die Bedingung ist erfüllt, wenn die Benachrichtigung mindestens 30 Tage vor dem Datum der Lieferung, ab welchem der Steuerpflichtige diese Option in Anspruch nehmen möchte, beim Leiter des Finanzamtes eingeht.

Die Wahl dieser Option gilt für mindestens 2 Jahre nach dem Datum der ersten Lieferung und erfordert die Registrierung als Umsatzsteuerpflichtiger in Polen.

 

Sollten Sie Fragen zum Versandhandel haben, so stehen Ihnen unsere Spezialisten gerne zur Verfügung. Wir freuen uns, unser Wissen und unsere Erfahrung mit Ihnen teilen zu können.

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Adrian Maczura

Tax adviser (Polen)

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