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Die Vorschriften des UStG-PL über den Nachlass wegen Forderungsausfalls verstoßen gegen EU-Recht

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Żaneta Niestier

17. Dezember 2020

 

Die Vorschriften des UStG-PL über den Nachlass wegen Forderungsausfalls verstoßen gegen EU-Recht. Der EuGH hat am 15. Oktober 2020 ein für die Steuerpflichtigen günstiges Urteil in einer Sache verkündet, bei der es um einen Rechtsstreit zwischen einer polnischen Gesellschaft mit dem Finanzminister wegen des Verstoßes der polnischen Umsatzsteuervorschriften über Forderungsausfall gegen das EU-Recht ging (Az. C-335/19).


Gegenstand des Verfahrens


Das Verfahren betraf eine polnische Gesellschaft, die sich bestätigen lassen wollte, dass sie das Recht hat, den sog. Nachlass wegen Forderungsausfalls in Anspruch zu nehmen, also die Möglichkeit einer Korrektur der Steuer, wenn die Rechnung nicht bezahlt wurde. In diesem Zusammenhang berief sich die Gesellschaft auf die Nichtübereinstimmung der inländischen Rechtsvorschriften mit dem EU-Recht, d.h. Löschung aus dem Register, Insolvenz, Restrukturierung oder Liquidation dürften keinen Einfluss auf das Recht haben, von dem Nachlass wegen Forderungsausfalls Gebrauch zu machen.


Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union


In seinem Urteil stellte der EuGH fest, dass die polnischen Vorschriften, nach denen die Verminderung der Mehrwertsteuerbemessungsgrundlage davon abhängig ist, dass der Schuldner am Tag der Lieferung des Gegenstands oder der Erbringung der Dienstleistung sowie am Tag vor der Abgabe der Berichtigung der Steuererklärung zur Geltendmachung dieser Verminderung als mehrwertsteuerpflichtig registriert ist, er sich weder in einem Insolvenzverfahren noch in der Liquidation befindet und der Gläubiger am Tag vor der Abgabe der Berichtigung der Steuererklärung selbst weiterhin als mehrwertsteuerpflichtig registriert ist, gegen die Mehrwertsteuerrichtlinie verstoßen.


Der EuGH stellte fest, dass sich die Formalitäten, die Steuerpflichtige erfüllen müssen, damit sie vor den Steuerbehörden das Recht auf Minderung der Umsatzsteuerbemessungsgrundlage ausüben können, auf diejenigen beschränken müssen, die den Nachweis ermöglichen, dass nach der Bewirkung des Umsatzes die Gegenleistung zum Teil oder in vollem Umfang endgültig nicht erlangt wurde.


Bedeutung des Urteils


Das Urteil des EuGH stellt eine Grundlage dafür dar, diejenigen Bedingungen für die Inanspruchnahme des Nachlasses wegen Forderungsausfalls zwecks Erstattung der Umsatzsteuer auf nicht eingetriebene Forderungen zu umgehen, die gegen die Mehrwertsteuerrichtlinie verstoßen. Somit gibt dieses Urteil den Unternehmern die Möglichkeit, den Nachlass auf eine der Mehrwertsteuerrichtlinie entsprechende Art und Weise in Anspruch zu nehmen. Auf der Grundlage dieses Urteils können Steuerpflichtige, deren Geschäftspartner sich in Insolvenz oder Liquidation befinden, die Umsatzsteuer im Rahmen des Nachlasses wegen Forderungsausfalls wiedererlangen.

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Dominika Tyczka-Szyda

Tax adviser (Polen)

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