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Aufkauf von Immobilien im Erbnießbrauch

PrintMailRate-it

​Joanna Sikora-Bzdzikot

13. Februar 2024


Bis zum 31. August 2024 können Erbnießbraucher, die bestimmte Kriterien erfüllen, beim Landrat (bzw. im Falle von Kreisstädten beim Bürgermeister) einen Antrag auf Aufkauf des Eigentums an Immobilien im Erbnießbrauch stellen. Werden die gesetzlichen Voraussetzungen dafür erfüllt, so ist der Antrag auf Aufkauf der Immobilie für die Behörde verbindlich.
 
Die Frist für Erfüllung von Formalität scheint zwar noch lang zu sein, sie kann sich aber in der Tat als zu kurz erweisen.  
 

Dokumente, die dem Antrag beizulegen sind

 
Den Vorschriften ist nicht zu entnehmen, welche Dokumente dem Antrag beizulegen sind. Die Praxis ist unterschiedlich. Die Behörden verlangen meistens Dokumente, die den Sachverhalt, dass die Immobilie zum Erbnießbrauch überlassen wurde, sowie die Rechtsnachfolge bestätigen, falls es zu einem Wechsel beim Erbnießbraucher kam.  
 
Problematisch ist jedoch, dass der Aufkauf einen Erbnießbrauch betreffen muss, der bis zum 31. Dezember 1997 entstand. Mehrere Rechtsträger, die mehrmals umgewandelt wurden, deren Gesellschafter sich änderten usw. verfügen oft nicht über so alte Dokumente. 
 
Es kann sich auch erweisen, dass Registerkennzeichnungen von Immobilien, die in Dokumenten zur Bestellung des Erbnießbrauchs genannt sind, gar nicht den gegenwärtigen Nummern der genutzten Immobilien entsprechen.  Dies ist auf die Modernisierung des Grundstücksregisters zurückzuführen, die 1996 stattgefunden und zur Änderung der Nummern der Flurstücke geführt hat. Im Laufe der Jahre wurden betreffende Immobilien überdies mehrmals aufgeteilt bzw. zusammengelegt. 
 

Was dies in der Praxis bedeutet

 
Einige Behörden (besonders in Großstädten) erklären Folgendes: Es ist die Behörde, die zu ermitteln hat, dass die Immobilien, die sich gegenwärtig im Erbnießbrauch befinden, dieselben Immobilien sind, die in Dokumenten zur Bestellung des Erbnießbrauchs genannt wurden. Den Behörden stehen hierfür entsprechende Werkzeuge zur Verfügung, und sie können notwendige Daten (auch historische) aus dem vom Landrat geführten Grundstücks- und Gebäuderegister einholen.  
 
Einige Behörden geben jedoch direkt zu, dass sie bei alten Nummern von Immobilien sowie Aufteilungen/Zusammenlegungen keine derartigen Möglichkeiten haben und fordern daher den Antragsteller auf, solche Änderungen zu nennen. Sofern der Antragsteller über diesbezügliche Dokumente verfügt, sollte dies kein Problem darstellen. Meistens kann das jedoch eine große Herausforderung sein. Dabei kann sich ein Vermessungsingenieur als behilflich erweisen. Dieser kann eine sog. Aufstellung mit korrigierten Abweichungen [poln. wykaz synchronizacyjny] / Aufstellung der Änderungen der Registerdaten erstellen.  Dies ist jedoch zeitaufwendig und macht es erforderlich, Zugriff auf Dokumente und Register zu erlangen. 
 
Es empfiehlt sich daher schon jetzt, Voraussetzungen sowie Dokumente zu analysieren, die die jeweils zuständige Behörde erfordert und eine Antragstellung zu erwägen. Unsere Experten werden Sie diesbezüglich unterstützen. Setzen Sie sich mit uns in Verbindung.

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Joanna Sikora-Bzdzikot

Attorney at law (Polen)

Senior Associate

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